Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung subjektiver Rechte des Bewerbers oder Bieters, nicht die objektive Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als der Nachprüfungswerber durch die angefochtene Entscheidung in dem geltend gemachten Recht verletzt worden und dies für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrensgegenstand; Subjektive Rechte;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013