RS Verg 2013/7/8 N/0049-BVA/10/2013-29

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2013
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Norm

BVergG 2006 §312 Abs2 Z2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §325

Rechtssatz

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung subjektiver Rechte des Bewerbers oder Bieters, nicht die objektive Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als der Nachprüfungswerber durch die angefochtene Entscheidung in dem geltend gemachten Recht verletzt worden und dies für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrensgegenstand; Subjektive Rechte;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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