Norm
BVergG 2006 §15 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Rückgriff auf Erfahrungswerte der Vergangenheit ist bei der Schätzung des Auftragswertes bei Lieferaufträgen gemäß § 15 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 eine gängige und zulässige Methode (Schiefer/Wiedemair in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 893). Eine Schätzung aufgrund der Letztbestellung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Budischofsky in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² 2. Lfg [2012] § 13 Rz 15). Bei Hygienepapier kann davon ausgegangen werden, dass die abgerufenen Mengen abhängig von der Zahl der Beschäftigten etwa gleich bleibt. Insofern können die tatsächlichen Abrufmengen eine Grundlage für die Schätzung eines zukünftigen Bedarfs abgeben.Der Rückgriff auf Erfahrungswerte der Vergangenheit ist bei der Schätzung des Auftragswertes bei Lieferaufträgen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 eine gängige und zulässige Methode (Schiefer/Wiedemair in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 893). Eine Schätzung aufgrund der Letztbestellung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Budischofsky in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² 2. Lfg [2012] Paragraph 13, Rz 15). Bei Hygienepapier kann davon ausgegangen werden, dass die abgerufenen Mengen abhängig von der Zahl der Beschäftigten etwa gleich bleibt. Insofern können die tatsächlichen Abrufmengen eine Grundlage für die Schätzung eines zukünftigen Bedarfs abgeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schätzung des Auftragswertes; Erfahrungswerte;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013