Norm
BVergG 2006 §325Rechtssatz
Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller in keinem geltend gemachten Recht verletzt wird oder die Rechtsverletzung keine - auch keine potentielle - Auswirkung auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigerklärung; Potentielle Relevanz;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013