Norm
BVergG 2006 §124 Abs1Rechtssatz
Bei einem Rechenfehler handelt es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters. Auf die Richtigkeit der rechnerischen Operation kommt es nicht an. Bei Einheitspreisverträgen können Rechenfehler nur auf Basis der angebotenen und unumstößlichen Einheitspreise berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013