RS Verg 2013/7/15 N/0061-BVA/09/2013-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2013
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Norm

BVergG 2006 §124 Abs1
  1. BVergG 2006 § 124 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Bei einem Rechenfehler handelt es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters. Auf die Richtigkeit der rechnerischen Operation kommt es nicht an. Bei Einheitspreisverträgen können Rechenfehler nur auf Basis der angebotenen und unumstößlichen Einheitspreise berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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