Norm
BVergG 2006 §140 Abs2Rechtssatz
Anders als bei der Begründung der Zuschlagsentscheidung, deren Fehlen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens ist, kann dieser wesentliche Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens bei Fehlen der Begründung der Widerrufsentscheidung oder bei einer falschen Begründung der Widerrufsentscheidung deshalb entfallen, weil der Widerruf aus einem anderen Grund objektiv gerechtfertigt ist und das Vergabeverfahren jedenfalls zu widerrufen ist. Die Antragstellerin war durch die Begründung der bekannt gegebenen Widerrufsentscheidung nicht daran gehindert einen zulässigen Nachprüfungsantrag einzubringen. Der Umfang der Begründung entspricht wenigstens einer summarischen Bekanntgabe der Gründe für den Widerruf, sodass eine allfällige Schwelle für eine Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung wegen eines Begründungsmangels nicht überschritten ist (Merl, Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Begründung der Zuschlagsentscheidung, RPA 2010, 319 [323]).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begründungsmangel; Begründung der Widerrufsentscheidung;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013