RS Verg 2013/8/14 N/0062-BVA/10/2013-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2013
beobachten
merken

Rechtssatz

Für den Wettbewerb legt Punkt A.3.3 der Auslobung fest, dass eine Wettbewerbsarbeit bei Nichteinhaltung von Vorgaben in den Wettbewerbsunterlagen, soweit diese als einzuhalten bezeichnet sind, über Beschluss des Preisgerichtes von der Beurteilung ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich dabei um einen optionalen Ausscheidensgrund, der - vergleichbar § 129 Abs 2 BVergG - einer Willensbetätigung des Auftraggebers bedarf, wobei ihm Ermessen eingeräumt ist. Diese Ermessensübung kann gerade nicht vom Bundesvergabeamt ersetzt werden, sodass es einen derartigen Ausscheidensgrund nicht von Amts wegen aufgreifenFür den Wettbewerb legt Punkt A.3.3 der Auslobung fest, dass eine Wettbewerbsarbeit bei Nichteinhaltung von Vorgaben in den Wettbewerbsunterlagen, soweit diese als einzuhalten bezeichnet sind, über Beschluss des Preisgerichtes von der Beurteilung ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich dabei um einen optionalen Ausscheidensgrund, der - vergleichbar Paragraph 129, Absatz 2, BVergG - einer Willensbetätigung des Auftraggebers bedarf, wobei ihm Ermessen eingeräumt ist. Diese Ermessensübung kann gerade nicht vom Bundesvergabeamt ersetzt werden, sodass es einen derartigen Ausscheidensgrund nicht von Amts wegen aufgreifen

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausscheidensgrund; Ermessen;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten