Norm
BVergG 2006 §129 Abs2Rechtssatz
Für den Wettbewerb legt Punkt A.3.3 der Auslobung fest, dass eine Wettbewerbsarbeit bei Nichteinhaltung von Vorgaben in den Wettbewerbsunterlagen, soweit diese als einzuhalten bezeichnet sind, über Beschluss des Preisgerichtes von der Beurteilung ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich dabei um einen optionalen Ausscheidensgrund, der - vergleichbar § 129 Abs 2 BVergG - einer Willensbetätigung des Auftraggebers bedarf, wobei ihm Ermessen eingeräumt ist. Diese Ermessensübung kann gerade nicht vom Bundesvergabeamt ersetzt werden, sodass es einen derartigen Ausscheidensgrund nicht von Amts wegen aufgreifenFür den Wettbewerb legt Punkt A.3.3 der Auslobung fest, dass eine Wettbewerbsarbeit bei Nichteinhaltung von Vorgaben in den Wettbewerbsunterlagen, soweit diese als einzuhalten bezeichnet sind, über Beschluss des Preisgerichtes von der Beurteilung ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich dabei um einen optionalen Ausscheidensgrund, der - vergleichbar Paragraph 129, Absatz 2, BVergG - einer Willensbetätigung des Auftraggebers bedarf, wobei ihm Ermessen eingeräumt ist. Diese Ermessensübung kann gerade nicht vom Bundesvergabeamt ersetzt werden, sodass es einen derartigen Ausscheidensgrund nicht von Amts wegen aufgreifen
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheidensgrund; Ermessen;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013