Norm
BVergG 2006 §70 Abs1 Z3Rechtssatz
So können das hervorkommen einer anderen, für den Auftraggeber günstigeren Lösung oder die Beschaffung eines Bauwerks, das die Antragstellerin in der ausgeschriebenen Form auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der Umstände nicht mehr benötigt, sachliche Gründe für den Widerruf des Vergabeverfahrens darstellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sachlicher Grund; Widerrufsgrund; RechtfertigungZuletzt aktualisiert am
09.09.2013