RS Verg 2013/8/14 N/0062-BVA/10/2013-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2013
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Rechtssatz

So können das hervorkommen einer anderen, für den Auftraggeber günstigeren Lösung oder die Beschaffung eines Bauwerks, das die Antragstellerin in der ausgeschriebenen Form auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der Umstände nicht mehr benötigt, sachliche Gründe für den Widerruf des Vergabeverfahrens darstellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sachlicher Grund; Widerrufsgrund; Rechtfertigung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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