RS Verg 2013/8/14 N/0062-BVA/10/2013-28

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Veröffentlicht am 14.08.2013
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Rechtssatz

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen Auftrag auch tatsächlich zu vergeben, auch wenn er das Vergabeverfahren mit der Absicht, den Auftrag zu vergeben, begonnen haben muss. Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren (EuGH 16. 9. 1999, Rs C-27/98, Metalmeccanica Fracasso, Slg 1999, I-5697, Rn 23 und 25). Auch ein Widerruf wegen eines Fehlers des Auftraggebers ist möglich (EuGH 16. 10. 2003, Rs C-244/02, Kauppatalo Hansel, Slg 2003, I-12.139, Rn 36). Der Auftraggeber ist also nicht gehalten, einen einmal ausgeschriebenen Auftrag auch tatsächlich zu vergeben (BVA 20. 12. 2012, N/0103-BVA/10/2012-34).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verpflichtung zur Vergabe; Widerruf;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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