RS Verg 2013/8/14 N/0062-BVA/10/2013-28

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Veröffentlicht am 14.08.2013
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Rechtssatz

Bei Zutreffen der Behauptung, dass das Angebot des Antragstellers auszuscheiden sei, würde die Antragslegitimation des Antragstellers entfallen und das Bundesvergabeamt müsste den Nachprüfungsantrag zurückweisen. Daher muss das Bundesvergabeamt diese Ausscheidensgründe als Vorfrage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Akten und Unterlagen des Vergabeverfahrens prüfen. Bei Zutreffen der Ausscheidensgründe kann dem Antragsteller durch eine allenfalls rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers kein Schaden entstehen. Ihm fehlte die Antragslegitimation. Der Nachprüfungsantrag wäre zurückzuweisen (VwGH 1. 10. 2008, 2005/04/0233 mwN). Daran ändert auch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts, die sich lediglich mit der Situation auseinandersetzt, dass ein in Aussicht genommener Zuschlagsempfänger, der selbst ein auszuscheidendes Angebot gelegt hat, das Vorliegen von Ausscheidensgründen bei dem Antragsteller behauptet. Eine solche Situation liegt nicht vor, da das Vergabeverfahren mit nur einem Bieter geführt wird und daher die zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragslegitimation;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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