Norm
BVergG 2006 §139 Abs1 Z2Rechtssatz
An die Bestimmungen über den Widerruf ist kein strenger Maßstab anzulegen. Widerrufsgründe können auch dann vorliegen, wenn sie der Auftraggeber selbst verursacht hat. Fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, sondern nur auf allfällige Schadenersatzpflichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerrufsgründe; Widerrufsentscheidung; Verschulden; Schadenersatz;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013