RS Verg 2013/8/14 N/0062-BVA/10/2013-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2013
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Norm

BVergG 2006 §139 Abs1 Z2
BVergG 2006 §139 Abs2 Z3
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

An die Bestimmungen über den Widerruf ist kein strenger Maßstab anzulegen. Widerrufsgründe können auch dann vorliegen, wenn sie der Auftraggeber selbst verursacht hat. Fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, sondern nur auf allfällige Schadenersatzpflichten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Widerrufsgründe; Widerrufsentscheidung; Verschulden; Schadenersatz;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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