RS Verg 2013/8/14 N/0062-BVA/10/2013-28

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Veröffentlicht am 14.08.2013
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Rechtssatz

Die strenge Bindung der Angebote an die Ausschreibung gemäß § 106 Abs 1 BVergG gilt bei Wettbewerben gemäß § 153 BVergG nicht.Die strenge Bindung der Angebote an die Ausschreibung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, BVergG gilt bei Wettbewerben gemäß Paragraph 153, BVergG nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bindung an Ausschreibungsunterlagen; Bindung an die Auslobung;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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