TE Verg Bescheid 2013/8/20 VKS-618132/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
BVergG 2006 §129
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Dr. Johannes S. Schnitzer, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe einer "RV für Bauleistungen - Gebiet 3 - Bez. 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16", Errichtung von Beleuchtungsanlagen, Ausschreibungsnummer MA 33 - VB-00/083934/2013, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 - Wien Leuchtet, Senngasse 2, 1110 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Dr. Johannes S. Schnitzer, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe einer "RV für Bauleistungen - Gebiet 3 - Bez. 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16", Errichtung von Beleuchtungsanlagen, Ausschreibungsnummer MA 33 - VB-00/083934/2013, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 - Wien Leuchtet, Senngasse 2, 1110 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 - Wien Leuchtet, Senngasse 2, 1110 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe einer "RV für Bauleistungen - Gebiet 3 - Bez. 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16" - Errichtung von Beleuchtungsanlagen, Ausschreibungsnummer MA 33 - VB-00/083934/2013, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 1 Z 3, 129 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz eins, Ziffer 3, 129, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 33 - Wien Leuchtet (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung, betreffend die Errichtung von Beleuchtungsanlagen für das "Gebiet 3", das insgesamt sieben räumlich zugewiesene Bezirke umfasst. Die Rahmenvereinbarung soll auf maximal drei Jahre abgeschlossen werden. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Kundmachung des Beschaffungsvorganges ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 31.5.2013, 10.00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Insgesamt haben sich sieben Bieter am Vergabeverfahren betreffend das "Gebiet 3" beteiligt, darunter die Antragstellerin, deren Angebot als Ergebnis der Angebotseröffnung an fünfter Stelle verlesen wurde.

Zu bemerken sei, dass die Antragsgegnerin drei weitere Vergabeverfahren ausgeschrieben habe, die sich auf das Gebiet 1, Gebiet 2 und Gebiet 4 beziehen. Alle vier Lose würden die Errichtung von Beleuchtungsanlagen in den jeweiligen Gebietsteilen betreffen. Die Antragstellerin habe sich an sämtlichen vier Ausschreibungen beteiligt und auch in allen Verfahren ein Angebot gelegt. Im Vergabeverfahren betreffend "Gebiet 4" sei eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin als dort Billigstbieterin ergangen.

Mit Schreiben vom 8.8.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag der preislich an dritter Stelle liegenden Bieterin erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 15.8.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, sie gehe davon aus, die Antragsgegnerin beabsichtige, dem drittgereihten Unternehmen den Auftrag zu erteilen, weil die vor diesem liegenden Bieter dafür nicht in Betracht kommen. Damit komme die Antragstellerin an dritter Stelle zu liegen. Es komme jedoch auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin sowie die nunmehr an zweiter Stelle und damit vor der Antragstellerin gereihte Bieterin für den Zuschlag nicht in Frage, weil ihnen die geforderte Eignung fehle. Die Antragsgegnerin habe in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass die Bieter bekannt zu geben haben welche Befugnisse zur Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlich sind und über welche Befugnisse der Bieter verfügt". Weder die präsumtive Zuschlagsempfängerin noch das vor der Antragstellerin gereihte Unternehmen sei als befugt noch als technisch leistungsfähig zu qualifizieren. Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangle es an der notwendigen Gewerbeberechtigung für "Maler und Anstreicher". Die präsumtive Zuschlagsempfängerin könne auch nicht die erforderlichen Referenzen in der erforderlichen Qualität nachweisen. Ebenso würde es diesem Unternehmen an der ausreichenden technischen Ausstattung fehlen. Es sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht im ausreichenden Maße das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hinsichtlich der geforderten Befugnis und technischen Leistungsfähigkeit geprüft habe. Auch aus diesen Gründen sei die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig. Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass das Angebot des vor ihr liegenden Unternehmens für die Zuschlagsentscheidung nicht in Betracht komme. Diesem Unternehmen fehle es ebenso an der geforderten Eignung, was auch der Grund gewesen sei, dass die Antragsgegnerin dieses Unternehmen im Verfahren betreffend das "Gebiet 4" auch nicht berücksichtigt habe, obwohl es in diesem Gebiet vor der Antragstellerin gereiht gewesen sei. Dennoch laute die Zuschlagsentscheidung nicht auf das im gegenständlichen Verfahren nunmehr zweitgereihte Unternehmen. Das zweitgereihte Unternehmen könne die Anforderungen der Antragsgegnerin an die Eignung der Bieter, welche im "Gebiet 3" und "Gebiet 4" ident seien, schlicht nicht erfüllt haben. Daraus folge, dass bei einer vergaberechtskonformen Reihung im gegenständlichen Verfahren die Antragstellerin als Billigstbieterin, nach dem Ausscheiden der zunächst an erster und zweiter Stelle verlesenen Bieter, an die erste Stelle zu reihen ist und damit den Zuschlag erhalten müsste.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 15.8.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, sie gehe davon aus, die Antragsgegnerin beabsichtige, dem drittgereihten Unternehmen den Auftrag zu erteilen, weil die vor diesem liegenden Bieter dafür nicht in Betracht kommen. Damit komme die Antragstellerin an dritter Stelle zu liegen. Es komme jedoch auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin sowie die nunmehr an zweiter Stelle und damit vor der Antragstellerin gereihte Bieterin für den Zuschlag nicht in Frage, weil ihnen die geforderte Eignung fehle. Die Antragsgegnerin habe in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass die Bieter bekannt zu geben haben welche Befugnisse zur Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlich sind und über welche Befugnisse der Bieter verfügt". Weder die präsumtive Zuschlagsempfängerin noch das vor der Antragstellerin gereihte Unternehmen sei als befugt noch als technisch leistungsfähig zu qualifizieren. Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangle es an der notwendigen Gewerbeberechtigung für "Maler und Anstreicher". Die präsumtive Zuschlagsempfängerin könne auch nicht die erforderlichen Referenzen in der erforderlichen Qualität nachweisen. Ebenso würde es diesem Unternehmen an der ausreichenden technischen Ausstattung fehlen. Es sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht im ausreichenden Maße das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hinsichtlich der geforderten Befugnis und technischen Leistungsfähigkeit geprüft habe. Auch aus diesen Gründen sei die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig. Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass das Angebot des vor ihr liegenden Unternehmens für die Zuschlagsentscheidung nicht in Betracht komme. Diesem Unternehmen fehle es ebenso an der geforderten Eignung, was auch der Grund gewesen sei, dass die Antragsgegnerin dieses Unternehmen im Verfahren betreffend das "Gebiet 4" auch nicht berücksichtigt habe, obwohl es in diesem Gebiet vor der Antragstellerin gereiht gewesen sei. Dennoch laute die Zuschlagsentscheidung nicht auf das im gegenständlichen Verfahren nunmehr zweitgereihte Unternehmen. Das zweitgereihte Unternehmen könne die Anforderungen der Antragsgegnerin an die Eignung der Bieter, welche im "Gebiet 3" und "Gebiet 4" ident seien, schlicht nicht erfüllt haben. Daraus folge, dass bei einer vergaberechtskonformen Reihung im gegenständlichen Verfahren die Antragstellerin als Billigstbieterin, nach dem Ausscheiden der zunächst an erster und zweiter Stelle verlesenen Bieter, an die erste Stelle zu reihen ist und damit den Zuschlag erhalten müsste.

Die Antragstellerin sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und habe auch daran, als ein bereits seit vielen Jahren für die Antragsgegnerin im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen tätiges Unternehmen, ein wesentliches Interesse. Der gegenständliche Auftrag stelle für die Antragstellerin in Anbetracht der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse in Österreich und der mit einer Auftragserteilung verbundenen Publizitätswirkung auch ein wesentliches Referenzprojekt dar. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin ein Schaden in Form der bislang durch das Vergabeverfahren im Vertrauen auf dessen rechtskonforme Durchführung entstandenen und der noch entstehenden Kosten sowie der Kosten der Rechtsberatung. Dazu komme der drohende Verlust des von der Antragstellerin erzielbaren, angemessenen Gewinns, der im einleitenden Schriftsatz näher dargestellt wird.

Die Antragstellerin erachtet sich durch das Verhalten der Antragsgegnerin insbesondere in ihren subjektiven Rechten auf Durchführung eines transparenten und dem freien und lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung aller Bieter, Bewertung der Angebote anhand der seitens der Auftraggeberin getroffenen Feststellungen, eine vergaberechts- und ausschreibungskonforme Angebotsprüfung und Billigstbieterermittlung, auf ein Nichtabweichen von den Feststellungen der Auftraggeberin und für den Zuschlag in Aussicht genommen zu werden, auf Nichtberücksichtigung eines nicht geeigneten Unternehmers sowie Ausscheiden von auszuscheidenden Angeboten, Ausscheiden von nicht geeigneten Bietern sowie auf Zuschlagserteilung als Billigstbieterin und letztlich im Recht auf Teilnahme an einem neuerlichen Vergabeverfahren nach Widerruf, verletzt.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen.

Zur Begründung ihres Begehrens stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre die einzige Möglichkeit, die Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu verhindern, wodurch der Antragstellerin der von ihr näher bezeichnete Schaden entstehen würde. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber.

Mit dem am 20.8.2013 eingelangten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin zum Antrag vom 15.8.2013 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und mitgeteilt, dass "keine Gründe gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung" sprechen.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin vom 20.8.2013 (in der sie ihre Interessenslage nicht näher darstellt), unterbleiben. Es ist davon auszugehen, dass durch die einstweilige Verfügung wesentliche Interessen der Antragsgegnerin nicht betroffen sind. Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden, weshalb dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren nicht stattzugeben war.Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin vom 20.8.2013 (in der sie ihre Interessenslage nicht näher darstellt), unterbleiben. Es ist davon auszugehen, dass durch die einstweilige Verfügung wesentliche Interessen der Antragsgegnerin nicht betroffen sind. Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden, weshalb dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren nicht stattzugeben war.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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