Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft *** 1. ***gesellschaft m.b.H.,Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft *** 1. ***gesellschaft m.b.H.,
Der Antragsgegnerin Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1030 Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wird im Verfahren zu Vergabe des Bauauftrages "U 1/13 Weichenanlage Favoritenstraße, Rohbau-, Baumeister- und Gleisbauarbeiten, 1100 Wien" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 5, 12 Abs. 1 Z 3, 163, 165, 169 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 5, 12 Absatz eins, Ziffer 3, 163, 165, 169, BVergG 2006.
Begründung
Die Wiener Linien GmbH & Co KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich der Durchführung von Rohbau-, Baumeister- und Gleisbauarbeiten samt Nebenleistungen an der Weichenanlage der U 1/13 im Bereich der Favoritenstraße. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich nach den vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber. Die Kundmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt (Amtsblatt der EU 2013/S 119-204316). Der Zuschlag soll auf das Angebot mit den niedrigsten Preis erfolgen. Die Angebotsfrist endete am 9.8.2013, die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Insgesamt haben sich sieben Bieter am Vergabeverfahren, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Im Zuge der Angebotsöffnung wurde deren Angebot als an zweiter Stelle liegend verlesen.
Mit Schreiben vom 24.10.2013 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag der an erster Stelle gereihten Bieterin erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 4.11.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden gewesen, weil der angebotene Gesamtpreis dieses Unternehmens nicht plausibel zusammengesetzt wäre. Weiters macht sie geltend, dass aufgrund der Ausschreibungsbedingungen die Bieter mit ihrem Angebot Kalkulationsblätter als fachgemäße und vollständige Preisaufgliederung für sämtliche Positionen in einem verschlossenen Kuvert abzugeben hatten. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe zwar ein verschlossenes Kuvert mit ihrem Angebot abgegeben, das jedoch nicht beschriftet gewesen sei. Der anwesende Vertreter der Antragstellerin habe daher nicht feststellen können, ob es sich hiebei um die Kalkulationsblätter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gehandelt hat. Da im Zuge der Angebotsöffnung nicht festgestellt worden sei, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Kalkulationsblätter überhaupt abgegeben hat, bestehe die Gefahr, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Bietern durch eine nachträgliche Ergänzung oder sogar Änderung ihrer Kalkulation ihre eigene Position nachträglich verbessern könnte. Die Antragstellerin halte die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für nicht nachvollziehbar und macht geltend, dass es dieser auch an der technischen Leistungsfähigkeit wegen Mangels an erforderlichem Schlüsselpersonal mit einschlägiger Erfahrung im Bereich der Gesamtbauleitung mangle. Schließlich führt sie im Detail aus, warum ihrer Ansicht nach bei den einzelnen Leistungsteilen der Gesamtpreis unplausibel wäre und damit eine spekulative Angebotslegung vorliegen würde. Aus all diesen Gründen wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, worauf die Antragstellerin als zweitgereihte Bieterin den Zuschlag halten müsste.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 4.11.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden gewesen, weil der angebotene Gesamtpreis dieses Unternehmens nicht plausibel zusammengesetzt wäre. Weiters macht sie geltend, dass aufgrund der Ausschreibungsbedingungen die Bieter mit ihrem Angebot Kalkulationsblätter als fachgemäße und vollständige Preisaufgliederung für sämtliche Positionen in einem verschlossenen Kuvert abzugeben hatten. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe zwar ein verschlossenes Kuvert mit ihrem Angebot abgegeben, das jedoch nicht beschriftet gewesen sei. Der anwesende Vertreter der Antragstellerin habe daher nicht feststellen können, ob es sich hiebei um die Kalkulationsblätter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gehandelt hat. Da im Zuge der Angebotsöffnung nicht festgestellt worden sei, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Kalkulationsblätter überhaupt abgegeben hat, bestehe die Gefahr, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Bietern durch eine nachträgliche Ergänzung oder sogar Änderung ihrer Kalkulation ihre eigene Position nachträglich verbessern könnte. Die Antragstellerin halte die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für nicht nachvollziehbar und macht geltend, dass es dieser auch an der technischen Leistungsfähigkeit wegen Mangels an erforderlichem Schlüsselpersonal mit einschlägiger Erfahrung im Bereich der Gesamtbauleitung mangle. Schließlich führt sie im Detail aus, warum ihrer Ansicht nach bei den einzelnen Leistungsteilen der Gesamtpreis unplausibel wäre und damit eine spekulative Angebotslegung vorliegen würde. Aus all diesen Gründen wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, worauf die Antragstellerin als zweitgereihte Bieterin den Zuschlag halten müsste.
Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Sicherstellung eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter verletzt. Insbesondere erachtet sie sich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung, gesetzeskonforme Angebotsprüfung, ausschreibungs- und gesetzeskonforme Ermittlung des Zuschlagsempfängers, Recht auf Unterlassung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten eines bei gesetzmäßiger Vorgangsweise auszuscheidenden Angebotes sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt.
Die Antragstellerin habe ein evidentes und rechtliches Interesse die ausgeschriebenen Leistungen zu erhalten, zu deren Ausführung sie nicht nur berechtigt, sondern auch in der Lage sei. Sollte die angefochtene Entscheidung jedoch nicht für nichtig erklärt werden, drohe der Antragstellerin ein Schaden durch die Nichtabdeckung des projektgegenständlichen Deckungsbeitrages samt entgangenem Gewinn zu entstehen. Dazu kämen die schon angefallenen Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren und die Rechtsberatungskosten. Letztlich würde die Antragstellerin ein bedeutendes Referenzprojekt verlieren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Besondere Interessen der Antragsgegnerin und der übrigen Mitbieterinnen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens seien nicht gegeben, eine Interessensabwägung müsste zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen, da sie nur auf diesem Wege eine Chance hätte, den Zuschlag selbst zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 6.11.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen deren Erlassung erhebe.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist. Die Antragsgegnerin ist damit Sektorenauftraggeberin nach den §§ 165 Abs. 2 und 169 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist. Die Antragsgegnerin ist damit Sektorenauftraggeberin nach den Paragraphen 165, Absatz 2 und 169 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.
Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§24 Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Die Antragsgegnerin hat am 6.11.2013 zur Interessenlage lediglich erklärt, sich nicht gegen eine Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auszusprechen.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick auf diese Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6.11.2013 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014