TE Verg Bescheid 2013/12/5 VKS-897039/13

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Veröffentlicht am 05.12.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §22 Abs2 und 3 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 856661/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe der "Durchführung von Reinigungsarbeiten für das Wilhelminnenspital (WIL), Pav. 24, 25, 7/9 und 3", Ausschreibungsnummer KV-GED-A/10/2013/SE, durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion, Geschäftsbereich Strategischer Einkauf, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 856661/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe der "Durchführung von Reinigungsarbeiten für das Wilhelminnenspital (WIL), Pav. 24, 25, 7/9 und 3", Ausschreibungsnummer KV-GED-A/10/2013/SE, durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion, Geschäftsbereich Strategischer Einkauf, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der Antrag vom 28.11.2013, der Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu gewähren, wird ebenso zurückgewiesen, wie der Antrag

der Antragstellerin, ihr "den Nachprüfungsantrag ... sowie allfällig dazu ergangene

Stellungnahmen und Entscheidungen des Vergabekontrollsenates" zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 in Verbin-Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 22, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 in Verbin-

dung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 6 BVergG 2006.dung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung von Reinigungsarbeiten (tägliche Unterhaltsreinigung mit zusätzlichen Tätigkeiten und zwei Mal jährliche Grundreinigung) für einige Pavillons des von ihr verwalteten Wilhelminenspitals. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Die Kundmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Angebotsfrist endete am 8.8.2013, 10.00 Uhr. Die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Am Vergabeverfahren haben sich mehrere Unternehmen beteiligt, darunter auch die Antragstellerin, deren Angebot nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung preislich an fünfter Stelle liegend verlesen wurde.

Mit Schreiben vom 5.11.2013, den Bietern am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit dem am 14.11.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die an achter Stelle gereihte Bieterin *** GesmbH (im Folgenden kurz "***") erkennbar begehrt, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.Mit Schreiben vom 5.11.2013, den Bietern am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit dem am 14.11.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die an achter Stelle gereihte Bieterin *** GesmbH (im Folgenden kurz "***") erkennbar begehrt, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.

Dieser Antrag wurde zu VKS - 856661/13 protokolliert und gemäß § 25 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich am Tage des Einlangens im Internet bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 hat die Antragstellerin "***" mit dem Vorbringen, sie sei als fünftgereihte Bieterin mitbeteiligte Partei nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 in dem von "***" betriebenen Nichtigerklärungsverfahren, ersucht, ihr Parteistellung "im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren" VKS - 856661/13 zu gewähren und (ihr) den Nachprüfungsantrag sowie allfällig dazu ergangene Stellungnahmen und Entscheidungen des Vergabekontrollsenates zu übermitteln.Dieser Antrag wurde zu VKS - 856661/13 protokolliert und gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich am Tage des Einlangens im Internet bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 hat die Antragstellerin "***" mit dem Vorbringen, sie sei als fünftgereihte Bieterin mitbeteiligte Partei nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 in dem von "***" betriebenen Nichtigerklärungsverfahren, ersucht, ihr Parteistellung "im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren" VKS - 856661/13 zu gewähren und (ihr) den Nachprüfungsantrag sowie allfällig dazu ergangene Stellungnahmen und Entscheidungen des Vergabekontrollsenates zu übermitteln.

Die Antragstellerin als an fünfter Stelle gereihte Bieterin im Vergabeverfahren hat ihrerseits mit Antrag vom 14.11.2013 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 5.11.2013 bekämpft und deren Nichtigerklärung beantragt. Dieses Verfahren wurde zur Geschäftszahl VKS - 857711/13 protokolliert. In ihrem vorliegenden Schriftsatz führt sie unter Hinweis auf das von ihr beantragte Nichtigerklärungsverfahren aus, die im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren nach ihr gereihte "***" könne nur dann Erfolg haben, wenn die vor der gegenständlichen Antragstellerin "***" gereihten Angebote ausgeschieden würden. Nur unter dieser Möglichkeit bestünde für die Antragstellerin "Fach" im Verfahren VKS - 856661/13 die Möglichkeit, selbst den Zuschlag zu erhalten. Nachdem die Antragstellerin jenes Verfahrens damit versuche, das Angebot der Antragstellerin ausscheiden zu lassen, würde die Antragstellerin maßgeblich in ihren Rechten und Interessen betroffen, weil sie unverändert großes Interesse hätte, den Zuschlag selbst zu erhalten. Ein Grund dafür, ihr Angebot auszuscheiden, sei nicht gegeben. Um "unsere Rechte, insbesondere unser Recht, dass unser Angebot im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht ausgeschieden wird, im erforderlichen Ausmaß wahrnehmen und verteidigen zu können", sei es erforderlich, "auch im gegenständlichen Verfahren Pateistellung zu erhalten und die Feststellung desselben zu beantragen". Worin konkret durch die von "***" begehrte Entscheidung die Antragstellerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könnte, wird im Antrag nicht näher ausgeführt.

Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Antragsgegnerin führt als öffentliche Auftraggeberin ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Die Kundmachung ist ordnungsgemäß erfolgt, die Angebotsfrist endete am 8.8.2013, 10.00 Uhr. Die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Insgesamt haben sich mehrere Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter die Antragstellerin, deren Angebot an fünfter Stelle und damit um drei Plätze vor der gegenständlichen Antragstellerin "***" gereiht wurde.

Mit Schreiben vom 5.11.2013 hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung allen Bietern mitgeteilt.

Diese Zuschlagsentscheidung wurde sowohl von der Antragstellerin "***" als auch von der Mitbewerberin "***" rechtzeitig angefochten. Das über Antrag der "***" eingeleitete Nachprüfungsverfahren wurde zu VKS - 856661/13 protokolliert. In diesem Verfahren begehrt "***" die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.

Mit Antrag vom 14.11.2013 hat die hier antragstellende Bieterin ihrerseits die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 5.11.2013 begehrt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 hat die Antragstellerin in dem von "***" betriebenen Nichtigerklärungsverfahren ersucht, ihr Parteistellung "im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren" VKS - 856661/13 zu gewähren. Begründend dafür führt sie unter anderem auch aus, es sei davon auszugehen, dass "***" in ihrem Nachprüfungsantrag unter anderem vorgebracht habe, das vor ihr liegende Angebot der hier antragstellenden Bieterin wäre auszuscheiden.

Ausgehend von dem oben dargestellten, aus der Aktenlage eindeutig ableitbaren Sachverhalt, hat der Senat in seiner rechtlichen Beurteilung erwogen:

Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde (vgl. VfSlg. 5685/1968; VwGH 27.1.1976, Zl. 963/74; VKS Wien vom 18.4.2013, VKS - 311551/13; Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu § 8).Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde vergleiche VfSlg. 5685 aus 1968,; VwGH 27.1.1976, Zl. 963/74; VKS Wien vom 18.4.2013, VKS - 311551/13; Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu Paragraph 8,).

Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".

Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages zu VKS - 856661/13 ist am 14.11.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Parteistellung erlangen will, ist am 28.11.2013 und damit rechtzeitig (§ 22 Abs. 3 WVRG 2007) eingelangt.Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages zu VKS - 856661/13 ist am 14.11.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Parteistellung erlangen will, ist am 28.11.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007) eingelangt.

Der Antrag, ihr im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist zwar rechtzeitig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung (es sei denn, er ist der Zuschlagsempfänger), dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten (und welcher) Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Sie wendet sich ausschließlich dagegen, dass zu vermuten sei, dass durch den Nachprüfungsantrag der "***" auch darüber entschieden werden soll, ob ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre oder nicht. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst in dem von ihr zu VKS - 857711/13 angestrengten Verfahren die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Antragstellerin und im welchem Ausmaß in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann, wenn die Zuschlagsentscheidung über Antrag der "***" für nichtig erklärt wird, zumal sie selbst deren Nichtigerklärung begehrt. Selbst dann, wenn die Nachprüfungsbehörde in dem von der Bieterin "***" angestrengten Nichtigerklärungsverfahren im Rahmen der Prüfung deren Antragslegitimation zum Ergebnis gelangen sollte, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen wäre, kann dies keinerlei Auswirkungen auf das von der Antragstellerin angestrebte Nachprüfungsverfahren haben, da diese Beurteilung des Senates keine Ausscheidungsentscheidung darstellt und damit auch nicht zur Ausscheidung ihres Angebotes führen kann. Dazu kommt, dass nach § 22 Abs. 3 WVRG 2007 jener Bieter, der eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren anstrebt, ohne präsumtiver Zuschlagsempfänger zu sein, seine "begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung" geltend machen muss. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin, die Parteistellung begehrt, begründete Einwendungen dagegen erheben müsste, warum und aus welchen Gründen dem Antrag der "***" auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden dürfte. Ein Vorbringen oder Gründe in diesem Sinne, mit denen dargestellt wird, warum die Zuschlagsentscheidung nicht für nichtig zu erklären wäre, sind dem gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen. Sie stünden auch in einem unlösbaren Widerspruch zum Verhalten der Antragstellerin in dem von ihr angestrengten Nichtigerklärungsverfahren.Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung (es sei denn, er ist der Zuschlagsempfänger), dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten (und welcher) Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Sie wendet sich ausschließlich dagegen, dass zu vermuten sei, dass durch den Nachprüfungsantrag der "***" auch darüber entschieden werden soll, ob ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre oder nicht. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst in dem von ihr zu VKS - 857711/13 angestrengten Verfahren die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Antragstellerin und im welchem Ausmaß in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann, wenn die Zuschlagsentscheidung über Antrag der "***" für nichtig erklärt wird, zumal sie selbst deren Nichtigerklärung begehrt. Selbst dann, wenn die Nachprüfungsbehörde in dem von der Bieterin "***" angestrengten Nichtigerklärungsverfahren im Rahmen der Prüfung deren Antragslegitimation zum Ergebnis gelangen sollte, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen wäre, kann dies keinerlei Auswirkungen auf das von der Antragstellerin angestrebte Nachprüfungsverfahren haben, da diese Beurteilung des Senates keine Ausscheidungsentscheidung darstellt und damit auch nicht zur Ausscheidung ihres Angebotes führen kann. Dazu kommt, dass nach Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007 jener Bieter, der eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren anstrebt, ohne präsumtiver Zuschlagsempfänger zu sein, seine "begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung" geltend machen muss. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin, die Parteistellung begehrt, begründete Einwendungen dagegen erheben müsste, warum und aus welchen Gründen dem Antrag der "***" auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden dürfte. Ein Vorbringen oder Gründe in diesem Sinne, mit denen dargestellt wird, warum die Zuschlagsentscheidung nicht für nichtig zu erklären wäre, sind dem gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen. Sie stünden auch in einem unlösbaren Widerspruch zum Verhalten der Antragstellerin in dem von ihr angestrengten Nichtigerklärungsverfahren.

Aus all diesen Gründen war der Antrag, der Bieterin *** Gesellschaft m.b.H. Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren einzuräumen, zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteistellung; Zurückweisung; Keine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antrag- stellerin begehrte Entscheidung;

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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