TE Verg Bescheid 2013/12/12 VKS-926450/13

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
VwGbk-ÜG §2 Abs1
VwGbk-ÜG §3 Abs3 und 7
VwGbk-ÜG §4 Abs1 bis 3
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der ***gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34-16022/2012, Maler- und Anstreicherarbeiten für div. Objekte der Stadt Wien", durch die Stadt Wien - MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der ***gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34-16022/2012, Maler- und Anstreicherarbeiten für div. Objekte der Stadt Wien", durch die Stadt Wien - MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, werden im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34 - 16022/2012, Maler- und Anstreicherarbeiten für div. Objekte der Stadt Wien", betreffend das Los 3 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Zuschlagserteilung untersagt.Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, werden im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34 - 16022 aus 2012,, Maler- und Anstreicherarbeiten für div. Objekte der Stadt Wien", betreffend das Los 3 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Zuschlagserteilung untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006 und §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 7 bzw. 4 Abs. 1 bis 3 VwGbk-ÜG.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006 und Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz 3 und 7 bzw. 4 Absatz eins bis 3 VwGbk-ÜG.

Begründung

Die Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages über die Durchführung von Maler- und Anstreicherarbeiten in diversen von ihr verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich, wobei der Zuschlag je Los auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausschreibung ist in fünf Lose unterteilt, die Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose Angebote abzugeben. Das Ende der Angebotsfrist war der 9.1.2013, 10.00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Neben anderen Bewerbern hat auch die Antragstellerin ein Angebot betreffend die Lose 1 bis 3 gelegt. Das Angebot der Antragstellerin wurde bei allen drei Losen preislich vor jenen der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen gereiht.

Mit Schreiben vom 28.11.2013, der Antragstellerin im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich aller drei angebotenen Lose ausscheiden zu wollen. Am 5.12.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag für das Los 3 einer anderen Bieterin erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich der am 9.12.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin zunächst vor, die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Ausscheidungsentscheidung lägen nicht vor. Im Einzelnen nimmt sie zu den von der Antragsgegnerin angeführten Ausscheidungsgründen im Detail Stellung und führt zusammengefasst aus, dass sie sich bei der Erstellung des Angebotes bzw. der Kalkulation der Positionen im Leistungsverzeichnis an die Ausschreibungsunterlagen gehalten hätte. Soweit die Antragsgegnerin als Ausscheidungsgrund auch eine mangelnde berufliche Zuverlässigkeit angegeben habe, sei dies ebenfalls vergaberechtlich nicht gedeckt, weil - entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte - eine behördliche Feststellung einer schweren Verfehlung der Antragstellerin nicht vorliege bzw. ein entsprechender Sachverhalt durch die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen worden sei. Die Ausscheidungsentscheidung wäre daher für nichtig zu erklären.Gegen diese Entscheidungen richtet sich der am 9.12.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin zunächst vor, die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Ausscheidungsentscheidung lägen nicht vor. Im Einzelnen nimmt sie zu den von der Antragsgegnerin angeführten Ausscheidungsgründen im Detail Stellung und führt zusammengefasst aus, dass sie sich bei der Erstellung des Angebotes bzw. der Kalkulation der Positionen im Leistungsverzeichnis an die Ausschreibungsunterlagen gehalten hätte. Soweit die Antragsgegnerin als Ausscheidungsgrund auch eine mangelnde berufliche Zuverlässigkeit angegeben habe, sei dies ebenfalls vergaberechtlich nicht gedeckt, weil - entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte - eine behördliche Feststellung einer schweren Verfehlung der Antragstellerin nicht vorliege bzw. ein entsprechender Sachverhalt durch die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen worden sei. Die Ausscheidungsentscheidung wäre daher für nichtig zu erklären.

Da die Antragstellerin mit ihrem Angebot hinsichtlich der drei Lose jeweils vor den vorgesehenen Zuschlagsempfängerinnen liege, müsste ihr sodann der Zuschlag erteilt werden. Da die Ausscheidungsentscheidung rechtswidrig erfolgt sei und für nichtig zu erklären wäre, sei auch die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig und müsste diese ebenso als nichtig aufgehoben werden.

Die Antragstellerin, die bisher bereits die ausgeschriebenen Leistungen teilweise für die Antragsgegnerin erbracht habe, habe ein Interesse am Vertragsabschluss und sei auch zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und in der Lage.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Angebotsprüfung, auf Nichtausscheiden ihrer Angebote, insbesondere wegen Widerspruchs zu den Ausschreibungsbedingungen, wegen unplausibler Preisgestaltung und wegen Fehlens der beruflichen Zuverlässigkeit, in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten sowie insgesamt auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren, eventualiter in ihrem Recht auf Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung und Beteiligung an einem neuen, gesetzeskonformen Vergabeverfahren, verletzt. Sollten die angefochtenen Entscheidungen nicht für nichtig erklärt werden, drohe ihr der Verlust eines angemessenen Gewinn- und Deckungsbeitrages, der Verlust der bisher aufgewendeten Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren sowie der Verlust der Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten. Die Höhe des drohenden Schadens wird im einleitenden Schriftsatz detailliert dargestellt.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Zuschlag in den Losen 1 bis 3 zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und erklärt, keinen Einwand dagegen zu erheben.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich über Maler- und Anstreicherarbeiten in den von ihr verwalteten Objekten. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für die Lose 1 bis 3 abgegeben und wurde damit jeweils preislich vor den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen gereiht. Der Zuschlag soll pro Los auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich über Maler- und Anstreicherarbeiten in den von ihr verwalteten Objekten. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für die Lose 1 bis 3 abgegeben und wurde damit jeweils preislich vor den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen gereiht. Der Zuschlag soll pro Los auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.

Die Ausscheidungsentscheidung vom 28.11.2013 ist der Antragstellerin im Faxwege zugegangen. Die Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2013 hat die Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage erhalten. Der am 9.12.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag, in dem zulässigerweise (§ 20 Abs. 2 WVRG 2007) beide Entscheidungen angefochten werden, ist rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Ausscheidungsentscheidung vom 28.11.2013 ist der Antragstellerin im Faxwege zugegangen. Die Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2013 hat die Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage erhalten. Der am 9.12.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag, in dem zulässigerweise (Paragraph 20, Absatz 2, WVRG 2007) beide Entscheidungen angefochten werden, ist rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 lit. a. sublit. aa BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2013 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2013 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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