TE Verg Bescheid 2013/12/23 VKS-941604/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
BVergG 2006 §68
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der BIETERGEMEINSCHAFT ***, bestehend aus 1. *** GmbH & Co. Nfg. KG, 2. *** GmbH, 3. *** Gesellschaft mbH, 4. *** GesmbH, 5. *** GesmbH & Co KG, 6. ***gesellschaft mbH, 7. *** GmbH, 8. *** GmbH, 9. ***, 10. *** AG, 11. ***, vertreten durch *** GmbH & Co. Nfg. KG, ***, diese vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages über Baumeisterarbeiten in den Bezirken 1 bis 23, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/BT-BM-LOS-01-49, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der BIETERGEMEINSCHAFT ***, bestehend aus 1. *** GmbH & Co. Nfg. KG, 2. *** GmbH, 3. *** Gesellschaft mbH, 4. *** GesmbH, 5. *** GesmbH & Co KG, 6. ***gesellschaft mbH, 7. *** GmbH, 8. *** GmbH, 9. ***, 10. *** AG, 11. ***, vertreten durch *** GmbH & Co. Nfg. KG, ***, diese vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages über Baumeisterarbeiten in den Bezirken 1 bis 23, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/BT-BM-LOS-01-49, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines "Rahmenvertrages über Baumeisterarbeiten in den Bezirken 1 bis 23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/BT-BM-LOS-01-49, hinsichtlich der Lose 07 bis 29, 34 bis 39 und 45 bis 49 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich dieser Lose untersagt.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Antragsgegnerin auch für alle anderen Lose die "Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, in eventu die Zuschlagserteilung" zu untersagen, wird abgewiesen.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 12 Abs. 1 Z 3, 68, BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 12, Absatz eins, Ziffer 3, 68,, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien - Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages über Baumeisterarbeiten in den Bezirken 1 bis 23. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Preisaufschlags-/-nachlassverfahren. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Rahmenvertrag soll für die Dauer von drei Jahren mit der Option auf eine Verlängerung, abgeschlossen werden. Die Ausschreibung ist insgesamt in 49 Losen gegliedert. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose Angebote abzugeben. Einziges Zuschlagskriterium ist der "niedrigste Preis". Das Ende der Angebotsfrist war der 12.7.2013, 8.00 Uhr, die Angebotsöffnung fand anschließend statt.

Neben anderen Bietern hat sich auch die antragstellende Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt und (wie sich aus der von ihr vorgelegten Beilagen, datiert mit 12.7.2013 ergibt) ein Angebot für die im Spruch genannten Lose gelegt. Sie wurde mit ihrem Angebot bei den Losen 20 und 39 an zweiter Stelle, bei den Losen 14, 15, 19, 29, 36 und 37 an dritter Stelle, bei den Losen 7 bis 10, 13, 24 bis 28, 34, 35, 38 und 46 an vierter Stelle, bei den Losen 16, 17, 21 bis 23, 45, 47 und 48 an fünfter Stelle, bei den Losen 11, 12 und 49 an sechster Stelle und beim Los 18 an siebter Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 5.12.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangenen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, ohne auf die von der Antragstellerin angebotenen Lose Bezug zu nehmen, dass sie beabsichtige, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BVergG 2006 auszuscheiden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 16.12.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die antragstellende Bietergemeinschaft vor, der von der Antragsgegnerin angezogene Ausscheidungsgrund würde nicht vorliegen, weil das nach Angebotsöffnung gegen ein Mitglied der Bietergemeinschaft eröffnete Sanierungsverfahren zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Unter Verweis auf § 68 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 macht die Antragstellerin geltend, dass der Ausschlussgrund dann nicht anzunehmen sei, wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung nicht mehr anhängig ist. Die Ausscheidungsentscheidung wäre daher für nichtig zu erklären, womit die Antragstellerin die Chance hätte, zumindest in einem Teil der Lose den Zuschlag zu erhalten.Mit Schreiben vom 5.12.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangenen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, ohne auf die von der Antragstellerin angebotenen Lose Bezug zu nehmen, dass sie beabsichtige, das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BVergG 2006 auszuscheiden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 16.12.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die antragstellende Bietergemeinschaft vor, der von der Antragsgegnerin angezogene Ausscheidungsgrund würde nicht vorliegen, weil das nach Angebotsöffnung gegen ein Mitglied der Bietergemeinschaft eröffnete Sanierungsverfahren zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Unter Verweis auf Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 macht die Antragstellerin geltend, dass der Ausschlussgrund dann nicht anzunehmen sei, wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung nicht mehr anhängig ist. Die Ausscheidungsentscheidung wäre daher für nichtig zu erklären, womit die Antragstellerin die Chance hätte, zumindest in einem Teil der Lose den Zuschlag zu erhalten.

Mit der angefochtenen Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausscheiden des Angebotes, wenn kein Ausscheidungsgrund/Ausschlussgrund vorliegt, im Recht auf vergaberechtskonforme Entscheidung über das Ausscheiden/den Ausschluss von Bietern, im Recht auf Durchführung einer gesetzeskonformen Angebotsprüfung, im Recht auf Zuschlagserteilung sowie letztlich im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens nach § 19 BVergG 2006 verletzt. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Angebot bei vergaberechtskonformer Angebotsprüfung auch der übrigen Bieter für die Zuschlagserteilung hinsichtlich einzelner Lose in Betracht komme, insbesondere deshalb, weil Angebote anderer Bieter betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Nachlässe gewähren. Die Antragstellerin sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und in der Lage sie zu erbringen. Durch die angefochtene Entscheidung drohe ihr ein Schaden durch die Nichtabdeckung des projektgegenständlichen Deckungsbeitrages samt entgangenem Gewinn. Dazu käme noch der Verlust schon angefallener Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren sowie der Rechtsberatungskosten.Mit der angefochtenen Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausscheiden des Angebotes, wenn kein Ausscheidungsgrund/Ausschlussgrund vorliegt, im Recht auf vergaberechtskonforme Entscheidung über das Ausscheiden/den Ausschluss von Bietern, im Recht auf Durchführung einer gesetzeskonformen Angebotsprüfung, im Recht auf Zuschlagserteilung sowie letztlich im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens nach Paragraph 19, BVergG 2006 verletzt. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Angebot bei vergaberechtskonformer Angebotsprüfung auch der übrigen Bieter für die Zuschlagserteilung hinsichtlich einzelner Lose in Betracht komme, insbesondere deshalb, weil Angebote anderer Bieter betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Nachlässe gewähren. Die Antragstellerin sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und in der Lage sie zu erbringen. Durch die angefochtene Entscheidung drohe ihr ein Schaden durch die Nichtabdeckung des projektgegenständlichen Deckungsbeitrages samt entgangenem Gewinn. Dazu käme noch der Verlust schon angefallener Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren sowie der Rechtsberatungskosten.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, "bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, in eventu die Zuschlagserteilung" zu untersagen.

Zur Begründung des Begehrens stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, am weiteren Vergabeverfahren beteiligt zu werden und gegebenenfalls bei einigen Losen den Auftrag selbst zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht für alle Lose ein Angebot abgegeben hat und bei zahlreichen Losen an nicht aussichtsreicher Stelle gereiht ist. Ungeachtet dessen erklärt sie, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine Zuschlagserteilung (bzw. allenfalls auch die Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung) innerhalb der nächsten sechs Wochen erforderlich machen würden.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragstellerin ist unstrittig öffentliche Auftraggeberin im Sinne es § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen, nämlich zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den von ihr verwalteten Wohnhausanlagen in allen 23 Wiener Bezirken. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für die im Spruch genannten Lose abgegeben. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung vom 12.7.2013 ist sie mit ihrem Angebot je Los unterschiedlich, teilweise nicht an aussichtsloser Stelle, gereiht, Ob ihr in allen Losen eine entsprechende Antragslegitimation zukommt, wird im Nachprüfungsverfahren zu entscheiden sein.Die Antragstellerin ist unstrittig öffentliche Auftraggeberin im Sinne es Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen, nämlich zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den von ihr verwalteten Wohnhausanlagen in allen 23 Wiener Bezirken. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für die im Spruch genannten Lose abgegeben. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung vom 12.7.2013 ist sie mit ihrem Angebot je Los unterschiedlich, teilweise nicht an aussichtsloser Stelle, gereiht, Ob ihr in allen Losen eine entsprechende Antragslegitimation zukommt, wird im Nachprüfungsverfahren zu entscheiden sein.

Die Ausscheidungsentscheidung vom 5.12.2013 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 16.12.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Ausscheidungsentscheidung vom 5.12.2013 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 16.12.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages noch plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages noch plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hätte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hätte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstanden oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstanden oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Forstführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2013 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Forstführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2013 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmungen des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmungen des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Da die Antragstellerin ein Angebot nur für einige Lose abgegeben hat, war ihr Mehrbegehren abzuweisen.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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