TE Verg Bescheid 2013/12/27 VKS-940517/13

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Veröffentlicht am 27.12.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
VwGbk-ÜG §2 Abs1
VwGbk-ÜG §3 Abs3 und 7
VwGbk-ÜG §4 Abs1 bis 3
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. *** Gesellschaft mbH, 2. *** GesmbH, 3. *** GesmbH, per Anschrift ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34 - 16022/2012, Maler- und Anstreicherarbeiten für diverse Objekte der Stadt Wien", durch die Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. *** Gesellschaft mbH, 2. *** GesmbH, 3. *** GesmbH, per Anschrift ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34 - 16022 aus 2012,, Maler- und Anstreicherarbeiten für diverse Objekte der Stadt Wien", durch die Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34 - 16022/2012, Maler- und Anstreicherarbeiten für diverse Objekte der Stadt Wien", hinsichtlich der Lose 1, 2 und 4 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt.Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages "MA 34 - 16022 aus 2012,, Maler- und Anstreicherarbeiten für diverse Objekte der Stadt Wien", hinsichtlich der Lose 1, 2 und 4 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt.

  1. 3.Ziffer 3
    Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006 und §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 7 bzw. § 4 Abs. 1 bis 3 VwGbk-ÜG.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006 und Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz 3 und 7 bzw. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 VwGbk-ÜG.

Begründung

Die Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages über die Durchführung von Maler- und Anstreicherarbeiten in diversen von ihr verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich, wobei der Zuschlag je Los auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausschreibung ist in fünf Lose unterteilt, die Vertragslaufzeit beträgt jeweils drei Jahre. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose Angebote abzugeben. Das Ende der Angebotsfrist war der 9.1.2013, 10.00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Neben anderen Bewerbern hat auch die Antragstellerin ein Angebot betreffend die Lose 1, 2, 3 und 4 gelegt. Das Angebot der Antragstellerin wurde bei diesen vier Losen preislich je an erster Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 hat die Antragsgegnerin zunächst mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich dieser vier Lose ausscheiden zu wollen. Diese Ausscheidungsentscheidung hat die Antragstellerin rechtzeitig mit Nichtigerklärungsantrag vom 28.8.2013 bekämpft, ohne jedoch gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Der Nichtigerklärungsantrag wurde zu VKS - 813479/123 protokolliert; eine Erledigung ist bisher nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 5.12.2013, der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag hinsichtlich der vier Lose zwei anderen Bietern erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 16.12.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose 1 bis 4, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin zunächst vor, ihr Angebot wäre nicht auszuscheiden. Dazu verweist sie auf ihr Vorbringen im anhängigen Nichtigerklärungsverfahren zu VKS - 813479/13. Damit müsste sie als erstgereihte Bieterin den Zuschlag erhalten. Im Übrigen hält sie die Zuschlagsentscheidung für rechtswidrig, da in ihr kein Gesamtpreis, auf den zugeschlagen werden soll, angeführt wird. Sie vertritt auch den Standpunkt, in der Zuschlagsentscheidung wären ihr abermals die Gründe der Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen gewesen. Aus all diesen Gründen hält sie die angefochtene Zuschlagsentscheidung für rechtswidrig.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 16.12.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose 1 bis 4, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin zunächst vor, ihr Angebot wäre nicht auszuscheiden. Dazu verweist sie auf ihr Vorbringen im anhängigen Nichtigerklärungsverfahren zu VKS - 813479/13. Damit müsste sie als erstgereihte Bieterin den Zuschlag erhalten. Im Übrigen hält sie die Zuschlagsentscheidung für rechtswidrig, da in ihr kein Gesamtpreis, auf den zugeschlagen werden soll, angeführt wird. Sie vertritt auch den Standpunkt, in der Zuschlagsentscheidung wären ihr abermals die Gründe der Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen gewesen. Aus all diesen Gründen hält sie die angefochtene Zuschlagsentscheidung für rechtswidrig.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin erachtet sich die Antragstellerin in ihren Rechten auf Durchführung eines dem BVergG 2006 und dem WVRG 2007 entsprechenden Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung der Bieter, in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung sowie in ihrem Recht auf ausschreibungs- und gesetzeskonforme Ermittlung des Zuschlagsempfängers, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens verletzt.

Sollte die angefochtene Entscheidung nicht für nichtig erklärt werden, drohe ihr ein Schaden durch Nichtabdeckung des projektgegenständlichen Deckungsbeitrages samt entgangenem Gewinn. Weiters würde sie schon angefallene Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren und Rechtsberatungskosten sowie letztlich ein Referenzprojekt verlieren.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Zuschlag in den Losen 1 bis 4 zu erteilen.

Im Hinblick darauf, dass die vier Lose zwei verschiedenen Bietern zugeschlagen werden sollen, war das Nachprüfungsverfahren zu teilen. Hinsichtlich der Lose 1, 2 und 4 wird das Nachprüfungsverfahren zu VKS - 940517/13, hinsichtlich des Loses 3 zu VKS - 941322/13 geführt.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 hat die Antragsgegnerin in beiden Verfahren zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und allgemein die Zurück- bzw. Abweisung der Anträge der Antragstellerin begehrt. Ausführungen zu ihrer Interessenslage an der Fortführung des Vergabeverfahrens enthält diese Stellungnahme nicht.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich über Maler- und Anstreicherarbeiten in den von ihr verwalteten Objekten. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für die Lose 1 bis 4 abgegeben und wurde damit jeweils preislich vor den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen gereiht. Der Zuschlag soll pro Los auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich über Maler- und Anstreicherarbeiten in den von ihr verwalteten Objekten. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für die Lose 1 bis 4 abgegeben und wurde damit jeweils preislich vor den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen gereiht. Der Zuschlag soll pro Los auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.

Die Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2013 hat die Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage erhalten. Der am 9.12.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag, in dem zulässigerweise (§ 20 Abs. 2 WVRG 2007) die Entscheidungen betreffend die 4 Lose gemeinsam angefochten werden, ist rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Zuschlagsentscheidung vom 5.12.2013 hat die Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage erhalten. Der am 9.12.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag, in dem zulässigerweise (Paragraph 20, Absatz 2, WVRG 2007) die Entscheidungen betreffend die 4 Lose gemeinsam angefochten werden, ist rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a. sublit. aa BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2013 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2013 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit für welche diese getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt spätestens mit der Entscheidung der Nachprüfungsbehörde in der Hauptsache außer Kraft. Im Hinblick auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren auf das Verwaltungsgericht Wien mit 1.1.2014 wird § 31 Abs. 7 WVRG 2007 - um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten - dahingehend zu verstehen sein, dass damit die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens gemeint ist. Es ist daher zweckmäßig die Dauer der einstweiligen Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich, festzulegen. Den Parteien bleibt es unbenommen, bei Wegfall der Voraussetzungen, deren Aufhebung zu beantragen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit für welche diese getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt spätestens mit der Entscheidung der Nachprüfungsbehörde in der Hauptsache außer Kraft. Im Hinblick auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren auf das Verwaltungsgericht Wien mit 1.1.2014 wird Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 - um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten - dahingehend zu verstehen sein, dass damit die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens gemeint ist. Es ist daher zweckmäßig die Dauer der einstweiligen Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich, festzulegen. Den Parteien bleibt es unbenommen, bei Wegfall der Voraussetzungen, deren Aufhebung zu beantragen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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