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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
Entspricht diese dem Stand der Technik, so ist die Verlängerung der Messintervalle auf drei Jahre ausreichend und stellt keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Messkonzept dar, zumal dann, wenn die Genehmigung auf sechs Jahre befristet erteilt wurde. Die Verwendung von mobilen Filterwächtern zumindest einmal jährlich bringt im konkreten Fall qualitativ keine Verbesserung der Situation in Bezug auf die Auswirkungen auf die Umwelt, gibt nachweislich keine Verbesserung in Hinblick auf mögliches Filterversagen und ist auch nach dem Stand der Technik nicht gefordert.
Schlagworte
Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der TechnikZuletzt aktualisiert am
17.06.2013