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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Aus einer Zusammenschau der §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG ist es auch bei einer „Grobprüfung“ im Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und 7 UVP-G Aufgabe der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob und welche erheblichen Umweltauswirkungen mit dem Antragsgegenstand einhergehen. Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass sich eine „Mitwirkungspflicht des Projektwerbers“ ausschließlich nur auf jene Unterlagenvorlage zu beschränken hat, die zur Identifikation „seines“ Vorhabens und zur Abschätzung von „dessen“ Umweltauswirkungen ausreichen;1. Aus einer Zusammenschau der Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 45 Absatz 2, AVG ist es auch bei einer „Grobprüfung“ im Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G Aufgabe der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob und welche erheblichen Umweltauswirkungen mit dem Antragsgegenstand einhergehen. Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass sich eine „Mitwirkungspflicht des Projektwerbers“ ausschließlich nur auf jene Unterlagenvorlage zu beschränken hat, die zur Identifikation „seines“ Vorhabens und zur Abschätzung von „dessen“ Umweltauswirkungen ausreichen;
ergibt sich keine Parteistellung des hinzutretenden Projektwerbers des „bestehenden oder geplanten“ Vorhabens als den zu untersuchenden Beurteilungsgegenstand im Feststellungsverfahren der antragstellenden Erstberufungswerberin;
ergibt sich keine „Mitwirkungspflicht“ des Projektwerbers Unterlagen zur Identifizierung des hinzutretenden Projektes zu beschaffen; vielmehr hat diese die Behörde von Amtswegen beizubringen;
ergibt sich keine Beweislastumkehr bzw. verfahrensrechtliche Verpflichtung des Projektwerbers zur Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen weder seines Projektes noch des hinzutretenden Projektes;
ergibt sich, dass in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachvollziehbare Abschätzungen über jene, konkret zu nennenden und festzustellenden Sachgrundlagen zu treffen sind, von denen die Art und das Ausmaß des verletzten Schutzgutes und letztlich der zu beweisende „Verstärkungseffekt“ abhängen soll.
2. Bei den „Erheblichkeitsfeststellungen“ im Grunde des § 3 Abs. 2 und 7 UVP-G 2000 handelt es sich um die Ermittlung von Tatsachen auf Sachverhaltsebene und nicht um die Lösung von präjudiziellen Rechtsfragen. Damit liegt kein Anwendungsfall des § 38 AVG vor. Eine Rechtsgrundlage, welche die Erlassung eines formalen Aussetzungsbescheides erlaubt, der die UVP-Behörde von ihrer sechswöchigen Entscheidungspflicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G entbinden würde, findet sich im geltenden Rechtsbestand nicht (§§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, 73 Abs. 1 AVG).2. Bei den „Erheblichkeitsfeststellungen“ im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 handelt es sich um die Ermittlung von Tatsachen auf Sachverhaltsebene und nicht um die Lösung von präjudiziellen Rechtsfragen. Damit liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 38, AVG vor. Eine Rechtsgrundlage, welche die Erlassung eines formalen Aussetzungsbescheides erlaubt, der die UVP-Behörde von ihrer sechswöchigen Entscheidungspflicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G entbinden würde, findet sich im geltenden Rechtsbestand nicht (Paragraphen 3, Absatz 7, UVP-G 2000, 73 Absatz eins, AVG).
3. Zögert die UVP-Behörde ihre Entscheidung in einem UVP-Feststellungsverfahren unter Anwendung der Kumulationsbestimmungen so lange hinaus, bis im Genehmigungsverfahren des hinzutretenden Vorhabens, die Sachgrundlagen für eine gutachtliche Schlussfolgerung erarbeitet worden sind, ist der Regel von einem überwiegenden Verschulden der Behörde im UVP-Feststellungsverfahren an der Verzögerung auszugehen (§§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, 73 Abs. 1 AVG).3. Zögert die UVP-Behörde ihre Entscheidung in einem UVP-Feststellungsverfahren unter Anwendung der Kumulationsbestimmungen so lange hinaus, bis im Genehmigungsverfahren des hinzutretenden Vorhabens, die Sachgrundlagen für eine gutachtliche Schlussfolgerung erarbeitet worden sind, ist der Regel von einem überwiegenden Verschulden der Behörde im UVP-Feststellungsverfahren an der Verzögerung auszugehen (Paragraphen 3, Absatz 7, UVP-G 2000, 73 Absatz eins, AVG).
4. Tritt zu einem „geplanten“ ursprünglich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben nach Antragstellung in einem Einzelgenehmigungsverfahren ein „geplantes“ Vorhaben mit Verwirklichungswille hinzu, so sind Kriterien wie der Zeitpunkt der Antragstellung und der Verfahrenstand der anhängigen Genehmigungsverfahren, die Art und Größe der betroffenen Vorhaben und die Komplexität der vom jeweiligen Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen für die Prüfung der Kumulierbarkeit nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausschlaggebend. Ist das hinzutretende Vorhaben nach Art und Größenordnung sowie Verbrauch der Ressource Umwelt um ein Vielfaches umfangreicher und komplexer zu beurteilen, so kann das beurteilte Vorhaben wegen „Kumulierungsrelevanz“ mit dem geplanten Vorhaben im Wege des § 3 Abs. 2 u 7 UVP-G 2000 nicht in das Genehmigungsregime nach UVP-G gezwungen werden, solange keine, auf sachverständiger Basis erstellten Sachgrundlagen für die Auswirkungsbeurteilung des hinzutretenden Vorhabens vorhanden sind, und gänzlich unrealistisch ist, dass diese im (gedachten) Genehmigungsverfahren des beurteilten Vorhabens innerhalb der dort geltenden Sechsmonatsfrist beschafft werden können.4. Tritt zu einem „geplanten“ ursprünglich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben nach Antragstellung in einem Einzelgenehmigungsverfahren ein „geplantes“ Vorhaben mit Verwirklichungswille hinzu, so sind Kriterien wie der Zeitpunkt der Antragstellung und der Verfahrenstand der anhängigen Genehmigungsverfahren, die Art und Größe der betroffenen Vorhaben und die Komplexität der vom jeweiligen Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen für die Prüfung der Kumulierbarkeit nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ausschlaggebend. Ist das hinzutretende Vorhaben nach Art und Größenordnung sowie Verbrauch der Ressource Umwelt um ein Vielfaches umfangreicher und komplexer zu beurteilen, so kann das beurteilte Vorhaben wegen „Kumulierungsrelevanz“ mit dem geplanten Vorhaben im Wege des Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G 2000 nicht in das Genehmigungsregime nach UVP-G gezwungen werden, solange keine, auf sachverständiger Basis erstellten Sachgrundlagen für die Auswirkungsbeurteilung des hinzutretenden Vorhabens vorhanden sind, und gänzlich unrealistisch ist, dass diese im (gedachten) Genehmigungsverfahren des beurteilten Vorhabens innerhalb der dort geltenden Sechsmonatsfrist beschafft werden können.
5. Das wasserrechtliche Widerstreitverfahren ist kein Bewilligungsverfahren im Sinn des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000, welches von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 umfasst ist. Die Widerstreitentscheidung berechtigt nicht zur Ausführung des Vorhabens, sondern entscheidet zwischenparteilich über widerstreitende Interessen, welches Projekt realisiert werden soll, bzw. wer die Verleihung des Wasserbenutzungsrechts durchsetzen kann, weil aufgrund der natürlichen Beschränktheit der Ressource das Wasserbenutzungsrecht „nur einmal, an einen Interessenten vergeben“ werden kann; insofern handelt es sich um ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung.5. Das wasserrechtliche Widerstreitverfahren ist kein Bewilligungsverfahren im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000, welches von der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 umfasst ist. Die Widerstreitentscheidung berechtigt nicht zur Ausführung des Vorhabens, sondern entscheidet zwischenparteilich über widerstreitende Interessen, welches Projekt realisiert werden soll, bzw. wer die Verleihung des Wasserbenutzungsrechts durchsetzen kann, weil aufgrund der natürlichen Beschränktheit der Ressource das Wasserbenutzungsrecht „nur einmal, an einen Interessenten vergeben“ werden kann; insofern handelt es sich um ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung.
6. Das UVP-G 2000 dient nicht der Bewirtschaftung von Gewässerstrecken und hat nicht die Funktion, Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Maßnahmenplanung zu regeln oder zu steuern. Fragen der Wasserverteilung an konkurrierende Interessenten oder der energiewirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Vorhaben im Verhältnis zum Verbrauch der Ressource Wasser sind ebenso wie Fragen nach dem technischen Auslegungs- und Wirkungsgrad einer Anlage kein Beurteilungsgegenstand im Feststellungsverfahren nach UVP-G, sodass sich die Einwendungen als untauglich erweisen.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, Anwendbarkeit auf Wasserkraftanlagen; Kumulationsbestimmung, Berücksichtigung bestehender Vorhaben; UVP- Pflicht, Umgehung; Wasserrechtlicher Widerstreit, Verhältnis zu UVP-VerfahrenZuletzt aktualisiert am
17.06.2013