RS Umse 2013/1/18 US 7A/2012/11-16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §46 Abs23
UVP-G 2000 Anhang1 Z30
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
AVG §37
AVG §38
AVG §39 Abs2
AVG §45
AVG §73 Abs2
WRG 1959 §17
WRG 1959 §109
Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 46 heute
  2. UVP-G 2000 § 46 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 46 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 46 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 46 gültig von 13.03.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014
  8. UVP-G 2000 § 46 gültig von 18.06.2013 bis 12.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  9. UVP-G 2000 § 46 gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  10. UVP-G 2000 § 46 gültig von 06.06.2012 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. UVP-G 2000 § 46 gültig von 29.12.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.04.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  15. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.2004 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. UVP-G 2000 § 46 gültig von 30.03.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

1. Aus einer Zusammenschau der §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG ist es auch bei einer „Grobprüfung“ im Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und 7 UVP-G Aufgabe der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob und welche erheblichen Umweltauswirkungen mit dem Antragsgegenstand einhergehen. Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass sich eine „Mitwirkungspflicht des Projektwerbers“ ausschließlich nur auf jene Unterlagenvorlage zu beschränken hat, die zur Identifikation „seines“ Vorhabens und zur Abschätzung von „dessen“ Umweltauswirkungen ausreichen;1. Aus einer Zusammenschau der Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 45 Absatz 2, AVG ist es auch bei einer „Grobprüfung“ im Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G Aufgabe der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob und welche erheblichen Umweltauswirkungen mit dem Antragsgegenstand einhergehen. Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass sich eine „Mitwirkungspflicht des Projektwerbers“ ausschließlich nur auf jene Unterlagenvorlage zu beschränken hat, die zur Identifikation „seines“ Vorhabens und zur Abschätzung von „dessen“ Umweltauswirkungen ausreichen;

ergibt sich keine Parteistellung des hinzutretenden Projektwerbers des „bestehenden oder geplanten“ Vorhabens als den zu untersuchenden Beurteilungsgegenstand im Feststellungsverfahren der antragstellenden Erstberufungswerberin;

ergibt sich keine „Mitwirkungspflicht“ des Projektwerbers Unterlagen zur Identifizierung des hinzutretenden Projektes zu beschaffen; vielmehr hat diese die Behörde von Amtswegen beizubringen;

ergibt sich keine Beweislastumkehr bzw. verfahrensrechtliche Verpflichtung des Projektwerbers zur Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen weder seines Projektes noch des hinzutretenden Projektes;

ergibt sich, dass in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachvollziehbare Abschätzungen über jene, konkret zu nennenden und festzustellenden Sachgrundlagen zu treffen sind, von denen die Art und das Ausmaß des verletzten Schutzgutes und letztlich der zu beweisende „Verstärkungseffekt“ abhängen soll.

2. Bei den „Erheblichkeitsfeststellungen“ im Grunde des § 3 Abs. 2 und 7 UVP-G 2000 handelt es sich um die Ermittlung von Tatsachen auf Sachverhaltsebene und nicht um die Lösung von präjudiziellen Rechtsfragen. Damit liegt kein Anwendungsfall des § 38 AVG vor. Eine Rechtsgrundlage, welche die Erlassung eines formalen Aussetzungsbescheides erlaubt, der die UVP-Behörde von ihrer sechswöchigen Entscheidungspflicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G entbinden würde, findet sich im geltenden Rechtsbestand nicht (§§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, 73 Abs. 1 AVG).2. Bei den „Erheblichkeitsfeststellungen“ im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 handelt es sich um die Ermittlung von Tatsachen auf Sachverhaltsebene und nicht um die Lösung von präjudiziellen Rechtsfragen. Damit liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 38, AVG vor. Eine Rechtsgrundlage, welche die Erlassung eines formalen Aussetzungsbescheides erlaubt, der die UVP-Behörde von ihrer sechswöchigen Entscheidungspflicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G entbinden würde, findet sich im geltenden Rechtsbestand nicht (Paragraphen 3, Absatz 7, UVP-G 2000, 73 Absatz eins, AVG).

3. Zögert die UVP-Behörde ihre Entscheidung in einem UVP-Feststellungsverfahren unter Anwendung der Kumulationsbestimmungen so lange hinaus, bis im Genehmigungsverfahren des hinzutretenden Vorhabens, die Sachgrundlagen für eine gutachtliche Schlussfolgerung erarbeitet worden sind, ist der Regel von einem überwiegenden Verschulden der Behörde im UVP-Feststellungsverfahren an der Verzögerung auszugehen (§§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, 73 Abs. 1 AVG).3. Zögert die UVP-Behörde ihre Entscheidung in einem UVP-Feststellungsverfahren unter Anwendung der Kumulationsbestimmungen so lange hinaus, bis im Genehmigungsverfahren des hinzutretenden Vorhabens, die Sachgrundlagen für eine gutachtliche Schlussfolgerung erarbeitet worden sind, ist der Regel von einem überwiegenden Verschulden der Behörde im UVP-Feststellungsverfahren an der Verzögerung auszugehen (Paragraphen 3, Absatz 7, UVP-G 2000, 73 Absatz eins, AVG).

4. Tritt zu einem „geplanten“ ursprünglich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben nach Antragstellung in einem Einzelgenehmigungsverfahren ein „geplantes“ Vorhaben mit Verwirklichungswille hinzu, so sind Kriterien wie der Zeitpunkt der Antragstellung und der Verfahrenstand der anhängigen Genehmigungsverfahren, die Art und Größe der betroffenen Vorhaben und die Komplexität der vom jeweiligen Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen für die Prüfung der Kumulierbarkeit nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausschlaggebend. Ist das hinzutretende Vorhaben nach Art und Größenordnung sowie Verbrauch der Ressource Umwelt um ein Vielfaches umfangreicher und komplexer zu beurteilen, so kann das beurteilte Vorhaben wegen „Kumulierungsrelevanz“ mit dem geplanten Vorhaben im Wege des § 3 Abs. 2 u 7 UVP-G 2000 nicht in das Genehmigungsregime nach UVP-G gezwungen werden, solange keine, auf sachverständiger Basis erstellten Sachgrundlagen für die Auswirkungsbeurteilung des hinzutretenden Vorhabens vorhanden sind, und gänzlich unrealistisch ist, dass diese im (gedachten) Genehmigungsverfahren des beurteilten Vorhabens innerhalb der dort geltenden Sechsmonatsfrist beschafft werden können.4. Tritt zu einem „geplanten“ ursprünglich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben nach Antragstellung in einem Einzelgenehmigungsverfahren ein „geplantes“ Vorhaben mit Verwirklichungswille hinzu, so sind Kriterien wie der Zeitpunkt der Antragstellung und der Verfahrenstand der anhängigen Genehmigungsverfahren, die Art und Größe der betroffenen Vorhaben und die Komplexität der vom jeweiligen Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen für die Prüfung der Kumulierbarkeit nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ausschlaggebend. Ist das hinzutretende Vorhaben nach Art und Größenordnung sowie Verbrauch der Ressource Umwelt um ein Vielfaches umfangreicher und komplexer zu beurteilen, so kann das beurteilte Vorhaben wegen „Kumulierungsrelevanz“ mit dem geplanten Vorhaben im Wege des Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G 2000 nicht in das Genehmigungsregime nach UVP-G gezwungen werden, solange keine, auf sachverständiger Basis erstellten Sachgrundlagen für die Auswirkungsbeurteilung des hinzutretenden Vorhabens vorhanden sind, und gänzlich unrealistisch ist, dass diese im (gedachten) Genehmigungsverfahren des beurteilten Vorhabens innerhalb der dort geltenden Sechsmonatsfrist beschafft werden können.

5. Das wasserrechtliche Widerstreitverfahren ist kein Bewilligungsverfahren im Sinn des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000, welches von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 umfasst ist. Die Widerstreitentscheidung berechtigt nicht zur Ausführung des Vorhabens, sondern entscheidet zwischenparteilich über widerstreitende Interessen, welches Projekt realisiert werden soll, bzw. wer die Verleihung des Wasserbenutzungsrechts durchsetzen kann, weil aufgrund der natürlichen Beschränktheit der Ressource das Wasserbenutzungsrecht „nur einmal, an einen Interessenten vergeben“ werden kann; insofern handelt es sich um ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung.5. Das wasserrechtliche Widerstreitverfahren ist kein Bewilligungsverfahren im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000, welches von der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 umfasst ist. Die Widerstreitentscheidung berechtigt nicht zur Ausführung des Vorhabens, sondern entscheidet zwischenparteilich über widerstreitende Interessen, welches Projekt realisiert werden soll, bzw. wer die Verleihung des Wasserbenutzungsrechts durchsetzen kann, weil aufgrund der natürlichen Beschränktheit der Ressource das Wasserbenutzungsrecht „nur einmal, an einen Interessenten vergeben“ werden kann; insofern handelt es sich um ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung.

6. Das UVP-G 2000 dient nicht der Bewirtschaftung von Gewässerstrecken und hat nicht die Funktion, Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Maßnahmenplanung zu regeln oder zu steuern. Fragen der Wasserverteilung an konkurrierende Interessenten oder der energiewirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Vorhaben im Verhältnis zum Verbrauch der Ressource Wasser sind ebenso wie Fragen nach dem technischen Auslegungs- und Wirkungsgrad einer Anlage kein Beurteilungsgegenstand im Feststellungsverfahren nach UVP-G, sodass sich die Einwendungen als untauglich erweisen.

Schlagworte

Auslegung, richtlinienkonforme; Devolutionsantrag, überwiegendes Verschulden der Behörde; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, Anwendbarkeit auf Wasserkraftanlagen; Kumulationsbestimmung, Berücksichtigung bestehender Vorhaben; UVP- Pflicht, Umgehung; Wasserrechtlicher Widerstreit, Verhältnis zu UVP-Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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