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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Mit der UVP-G-Novelle 2012 ist die Parteistellung der mitwirkenden Behörden entfallen und durch ein bloßes Anhörungsrecht ersetzt worden. Das Antragsrecht der mitwirkenden Behörden auf Feststellung der UVP-Pflicht blieb weiterhin bestehen. Die Parteistellung und somit die Berufungslegitimation des Bürgermeisters als mitwirkende Behörde kann jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn von diesem kein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gestellt worden ist.
2. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen hin nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann.
3. Im Hinblick auf die Auslegung der Begrifflichkeiten „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ ist ein uneingeschränkter Rückgriff auf die 1. TierhaltungsV schon deshalb nicht möglich, da mit diesen Bestimmungen andere Ziele verfolgt werden als vom IPPCund UVP-Regime. Im Ergebnis gelangt der Umweltsenat zur Auffassung, dass (entgegen seiner bisherigen Judikatur) bei Intensivtierhaltungsanlagen Plätze für Jungsauen den Sauenplätzen zuzurechnen sind. Plätze für Zuchtläufer sind jedenfalls nicht den Plätzen für Sauen zuzurechnen.
Schlagworte
Anbringen, Auslegung; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Massentierhaltungen, Zuchtläufer; Massentierhaltungen, JungsauenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014