RS Umse 2013/4/26 US 7B/2013/3-11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §9 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs4
AVG §44a
AVG §44b
AVG §66 Abs4
AVG §67d Abs4
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

1. Das Nichtzustandekommen einer Bürgerinitiative ist nicht das Resultat eines Mangels eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sondern der Nichterfüllung gesetzlich statuierter Voraussetzungen; eine Sanierung mittels Verbesserungsauftrages kommt dafür nicht in Betracht.1. Das Nichtzustandekommen einer Bürgerinitiative ist nicht das Resultat eines Mangels eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern der Nichterfüllung gesetzlich statuierter Voraussetzungen; eine Sanierung mittels Verbesserungsauftrages kommt dafür nicht in Betracht.

2. Damit eine taugliche Einwendung vorliegt, muss jedenfalls verlangt werden, dass eine spezifische Rechtsverletzung (bzw. deren Behauptung) einer namentlich individualisierbaren Person zugeordnet werden kann; es handelt sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel, zumal nicht einmal der Adressat des Verbesserungsauftrages feststünde. Ein derartiges Vorbringen vermag auch eine Ermittlungspflicht der Behörde nicht auszulösen.

3. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung der Regelungen betreffend die Bürgerinitiative im § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 ist zu folgern, dass dieser, wenn sie zustande kommt, nur eben im durch das UVP-G 2000 gesteckten Rahmen Rechtsfähigkeit zukommt, das heißt, dass es sich um eine bloß mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Konstruktion handelt, deren Rechtsfähigkeit auf die im Gesetz definierten Kompetenzen und die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Rechtshandlungen beschränkt ist. Darüber hinausgehende Rechtsakte (wie auch die Parteienvertretung) vermag eine – wirksam gebildete – Bürgerinitiative nicht zu setzen. Somit kann sie auch nicht wirksam bevollmächtigt werden und Vertretungshandlungen wirksam nicht setzen.3. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung der Regelungen betreffend die Bürgerinitiative im Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 ist zu folgern, dass dieser, wenn sie zustande kommt, nur eben im durch das UVP-G 2000 gesteckten Rahmen Rechtsfähigkeit zukommt, das heißt, dass es sich um eine bloß mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Konstruktion handelt, deren Rechtsfähigkeit auf die im Gesetz definierten Kompetenzen und die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Rechtshandlungen beschränkt ist. Darüber hinausgehende Rechtsakte (wie auch die Parteienvertretung) vermag eine – wirksam gebildete – Bürgerinitiative nicht zu setzen. Somit kann sie auch nicht wirksam bevollmächtigt werden und Vertretungshandlungen wirksam nicht setzen.

4. Die Rechte von Nachbarn hängen nicht von der Rechtsstellung einer Bürgerinitiative ab, auf deren Unterschriftsliste sie unterschrieben haben. Weder werden sie von einer wirksam tätig werdenden Bürgerinitiative verdrängt, noch können sie an die Stelle einer nicht wirksam zustande gekommenen oder aufgrund der Art des Verfahrens nicht parteifähigen Bürgerinitiative treten. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob die Bürgerinitiative und ob deren Mitglieder (nicht in deren Eigenschaft als Mitglieder, sondern im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000) Parteistellung haben. Daher sind Überlegungen zur Umdeutung von vornherein verfehlt.4. Die Rechte von Nachbarn hängen nicht von der Rechtsstellung einer Bürgerinitiative ab, auf deren Unterschriftsliste sie unterschrieben haben. Weder werden sie von einer wirksam tätig werdenden Bürgerinitiative verdrängt, noch können sie an die Stelle einer nicht wirksam zustande gekommenen oder aufgrund der Art des Verfahrens nicht parteifähigen Bürgerinitiative treten. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob die Bürgerinitiative und ob deren Mitglieder (nicht in deren Eigenschaft als Mitglieder, sondern im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UVP-G 2000) Parteistellung haben. Daher sind Überlegungen zur Umdeutung von vornherein verfehlt.

5. Eine Rechtsvorschrift des Inhalts, dass das als Einwendung einer Bürgerinitiative gescheiterte Vorbringen möglicherweise in das des Vertreters „umzudeuten“ wäre, existiert nicht; es kann aber vorkommen, dass jemand in einem Schriftsatz Vorbringen im eigenen Namen als auch im fremden Namen erstattet. Ob er dies erfolgreich tut, ist gesondert zu prüfen, wobei der Ausgang dieser Prüfung hinsichtlich der einen Funktion jenen der anderen Funktion weder schadet noch nützt.

6. Gegen Vorhaben(steile), die nicht Bewilligungsgegenstand sind, können keine Einwendungen parteistellungswahrend vorgebracht werden. Dies ist auch nicht notwendig, denn soweit diese nicht rechtmäßig bestehen bzw. die bestehenden Bewilligungen die nun vorgesehene Benutzung nicht abdecken, dürfen sie nicht betrieben werden. Insofern können die betroffenen Nachbarn durch die nicht erteilte Genehmigung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein und brauchen daher keine Einwendung dagegen erheben.

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit; Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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