TE Umse Bescheid 2013/4/26 US 7B/2013/3-11

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §9 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs4
AVG §44a
AVG §44b
AVG §66 Abs4
AVG §67d Abs4
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Vbg. Landesregierung bezüglich der „Errichtung und des Betriebs des Pumpspeicherkraftwerkes Obervermuntwerk II samt Nebenanlagen“ in GaschurnBetrifft: Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Vbg. Landesregierung bezüglich der „Errichtung und des Betriebs des Pumpspeicherkraftwerkes Obervermuntwerk römisch zwei samt Nebenanlagen“ in Gaschurn

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg als Vorsitzende, Mag. Franz Kramer als Berichter und Mag. Konrad Ohrnhofer als weiteres Mitglied über die Berufungen von

  1. 1.Ziffer eins
    Bürgerinitiative Zukunft Montafon
  2. 2.Ziffer 2
    Ingrid Christoforou
  3. 3.Ziffer 3
    Ingo Rudigier
  4. 4.Ziffer 4
    Klaus Sahler
  5. 5.Ziffer 5
    Thomas Bergauer
6.1Christine Immler
6.2Sigrid Bergauer
6.3Werner Bergauer
6.4Erich Wohlesser
6.5Sylvia Wohlesser
6.6Hannelore Willi
6.7Ludwig Willi
6.8Bernhard Wittwer
6.9Sieglinde Wachter
6.10Petra Wachter
6.11Eugen Fitsch
6.12Waltraud Fitsch
6.13Hermann Salzgeber
6.14Cornelia Beiser
6.15Hannelore Bauer
6.16Johann Rudigier
6.17Ilse Pfeifer
6.18Dieter Lang
6.19Franz Bergauer
6.20Irmgard Dietrich
6.21Lothar Immler
6.22Martin Bergauer
6.23Silvia Bergauer
6.24Mirjam Pachole-Fleisch
6.25Günter Fleisch
6.26Inge Pachole
6.27Franz Pfeifer
6.28Ilse Schönlechner
6.29Rosalinde Immler
6.30Natalia Wohlesser-Stütz
6.31Sabine Brugger
6.32Franz Wittwer
6.33Christof Brugger
6.34Renate Wittwer
6.35Michael Pfeifer
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg

sowie

7. Walter Loos, Widumweg 11, 6780 Schruns

gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Dezember 2012, Zl. VIb-501.01/0011, mit dem der Vorarlberger Illwerke AG die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Obervermuntwerk II samtgegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Dezember 2012, Zl. VIb-501.01/0011, mit dem der Vorarlberger Illwerke AG die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Obervermuntwerk römisch zwei samt

Nebenanlagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend ergänzt, dass seinrömisch eins. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend ergänzt, dass sein

Spruchteil I.a. lautet:Spruchteil römisch eins.a. lautet:

Die Einwendungen der Bürgerinitiative Zukunft Montafon

  1. 2.Ziffer 2
    Ingrid Christoforou
  2. 3.Ziffer 3
    Ingo Rudigier
  3. 4.Ziffer 4
    Klaus Sahler
  4. 5.Ziffer 5
    Thomas Bergauer
werden zurückgewiesen.

II. Im Übrigen werden sämtliche Berufungen zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden sämtliche Berufungen zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr. 697/193 in der geltenden Fassung, insbesondere § 19;Rechtsgrundlagen:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr. 697/193 in der geltenden Fassung, insbesondere Paragraph 19,;

Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idgF;Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF;

insbesondere §§ 5 und 12 Abs. 1;insbesondere Paragraphen 5 und 12 Absatz eins,;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, insbesondere §§ 44a, 44b Abs. 1, 44f, 66 Abs. 4 undAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, insbesondere Paragraphen 44 a, 44 b, Absatz eins, 44 f, 66, Absatz 4, und

67d.

Begründung:

1.              Verfahren I. Instanz und angefochtener Bescheid:1. Verfahren römisch eins. Instanz und angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Dezember 2012, Vlb-501.01/0011, wurde der Vorarlberger Illwerke AG (Projektwerberin) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes „Obervermuntwerk II“ samt Nebenanlagen nach dem UVP-G 2000 erteilt. Der Bescheid enthält eine entsprechende Beschreibung des Vorhabens sowie zahlreiche Auflagen, Bedingungen und sonstige Nebenbestimmungen. Über Einwendungen wurde im Spruch des Bescheides nicht explizit abgesprochen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges ist dem Bescheid – von den Rechtsmittelwerbern insoweit unwidersprochen – Folgendes zu entnehmen:

Nach Durchführung eines Vorverfahrens hatte die Projektwerberin mit Anbringen vom 14. Oktober 2011 die Genehmigung des Vorhabens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 beantragt und entsprechende Projektsunterlagen vorgelegt, welche nach Vollständigkeitsprüfung durch die beigezogenen Sachverständigen ergänzt wurden.

In der Folge wurde das Vorhaben per Edikt gehörig kundgemacht und die Unterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Gleichzeitig wurde die Begutachtung durch die Sachverständigen veranlasst.

Während der sechswöchigen Auflagefrist langte bei der Behörde eine Reihe von Eingaben mit Einwendungen ein; in Bezug auf die nunmehrigen Berufungswerber ist lediglich ein Schriftsatz, nämlich der von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory namens der Bürgerinitiative „Zukunft Montafon“ am 6. März 2012 verfasste, eingelangt am 8. März 2012, von Relevanz.

Auf Form und Inhalt dieses Schriftsatzes, dem zentrale Bedeutung für das gegenständliche Berufungsverfahren zukommt, wird noch näher einzugehen sein.

Das in der Folge fertiggestellte Umweltverträglichkeitsgutachten wurde in der Zeit vom 16. April bis zum 18. Mai 2012 einschließlich der einzelnen Fachgutachten beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Gemeinde Gaschurn zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, was auch – ebenso wie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – entsprechend kundgemacht wurde.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 legte die Projektwerberin ein Gutachten der TU Graz über die „Berechnung niederfrequenter magnetischer und elektrischer Felder (50 Hz) verursacht durch die 220-kV-Hochspannungsleitung Partenen-Bürs unter Berücksichtigung des geplanten Obervermuntwerkes II mit einer Leistung von 450 MVA“ vor.Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 legte die Projektwerberin ein Gutachten der TU Graz über die „Berechnung niederfrequenter magnetischer und elektrischer Felder (50 Hz) verursacht durch die 220-kV-Hochspannungsleitung Partenen-Bürs unter Berücksichtigung des geplanten Obervermuntwerkes römisch zwei mit einer Leistung von 450 MVA“ vor.

Vom 21. bis 24. Mai 2012 fand die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 16 UVP-G 2000 statt.Vom 21. bis 24. Mai 2012 fand die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, UVP-G 2000 statt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Rechtsvertreter der nunmehrigen BerufungswerberInnen 1 – 6 eine Erklärung ab, auf die ebenfalls noch gesondert einzugehen sein wird. Auch zur Verhandlungsniederschrift wurde von den Genannten eine Stellungnahme abgegeben.

Auf Basis des durchgeführten Verfahrens erließ die Behörde I. Instanz den eingangs zitierten Bescheid, in dem sie zusammengefasst zum Ergebnis gelangte, dass das Vorhaben – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen – „umweltverträglich im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000“ sei. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Materienvorschriften wurde begründet, wobei hierauf in der Folge nicht weiter eingegangen wird, da dem Umweltsenat – wie zu zeigen sein wird – eine Überprüfung der Sachentscheidung verwehrt ist.Auf Basis des durchgeführten Verfahrens erließ die Behörde römisch eins. Instanz den eingangs zitierten Bescheid, in dem sie zusammengefasst zum Ergebnis gelangte, dass das Vorhaben – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen – „umweltverträglich im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000“ sei. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Materienvorschriften wurde begründet, wobei hierauf in der Folge nicht weiter eingegangen wird, da dem Umweltsenat – wie zu zeigen sein wird – eine Überprüfung der Sachentscheidung verwehrt ist.

In der Begründung des Bescheides nimmt die Behörde I. Instanz auch auf die einzelnen Einwendungen Bezug.In der Begründung des Bescheides nimmt die Behörde römisch eins. Instanz auch auf die einzelnen Einwendungen Bezug.

Zum Thema „Vorbringen der Bürgerinitiative Zukunft Montafon“ führt sie zusammengefasst Folgendes aus (Seiten 150 – 154 des erstinstanzlichen Bescheides):

Die „Bürgerinitiative Zukunft Montafon“ hätte am 8. März 2012 einen Schriftsatz bei der Behörde eingebracht und diesem eine Unterstützungserklärung mit 890 Unterschriften beigeschlossen.

Aus der Gestaltung der Unterstützungserklärung, dem zeitlichen Ablauf und dem Zeitraum der Unterschriftsleistung (vom 4. Februar bis 7. März 2012, wobei nach dem 5. März nur mehr 53 Unterschriften abgegeben worden seien) ergäbe sich, dass die „bis zu 890 geleisteten Unterschriften“ nicht zur Unterstützung einer in der Sache verfassten schriftlichen Stellungnahme, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vorlag, geleistet worden seien. Vielmehr sei die vom Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme erst nach der Eintragung der Unterzeichneten in die Unterschriftenliste erstellt worden und es fehle an der eindeutigen Verknüpfung von Stellungnahme und Unterschriftenliste. Die Stellungnahme existierte zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste noch nicht, weshalb die Unterzeichneten gar nicht wissen konnten, was sie genau unterstützten. Dies hätte sich auch durch „Beschwerden“ verschiedener Personen bei der Behörde bestätigt.

Die Bürgerinitiative sei daher - unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung streng ausgelegten Anforderungen - nicht wirksam zustande gekommen.

Einwendung einer nicht wirksam zustande gekommenen Bürgerinitiative könnten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Einwendungen der betroffenen natürlichen Personen qualifiziert werden. Doch auch dies sei im konkreten Fall zu verneinen, da in der genannten Stellungnahme vom 6. März 2012 keine konkreten Rechte individualisierter Rechtssubjekte geltend gemacht worden seien; der Hinweis auf die Personen, die sich im Nahebereich der Leitungsanlage befänden (also einer unbestimmten Teilmenge der 890 Unterstützer) reiche dafür nicht aus. Abgesehen davon sei den Einzelpersonen der Inhalt dieser Stellungnahme nicht bekannt gewesen. Es hätten daher auch die „Individualpersonen“ (gemeint sind offensichtlich die in der Unterstützungserklärung aufgelisteten Personen) mit Ausnahme der Nachbarn Ingrid Christoforou, Ingo Rudigier, Klaus Sahler und Thomas Bergauer keine Parteistellung im Verfahren erlangt.

In der mündlichen Verhandlung sei vom Rechtsvertreter der Bürgerinitiative „klargestellt“ worden, dass die Stellungnahme der Bürgerinitiative auch für die Nachbarn Christoforou, Rudigier, Sahler und Bergauer eingebracht worden seien, welchen daher Parteistellung zukäme.

Zu den eingewendeten gesundheitsgefährdenden Immissionen und Emissionen durch das Vorhaben sei auf die Ausführungen zum Vorbringen der Gemeinde Gaschurn zu verweisen, wobei ergänzend Angaben zur Stärke der Magnetfelder, verursacht durch die Anlagen der Projektwerberin im Bereich der Liegenschaften der vier zuvor genannten Personen angeführt werden.

Aus dem Verweis auf die Ausführungen zum Vorbringen der Gemeinde Gaschurn in Bezug auf elektromagnetische Felder ergibt sich, dass die Behörde davon ausging, dass ein Gesundheitsrisiko durch den vom Obervermuntwerk II bedingten Stromtransport nicht zu erwarten sei.Aus dem Verweis auf die Ausführungen zum Vorbringen der Gemeinde Gaschurn in Bezug auf elektromagnetische Felder ergibt sich, dass die Behörde davon ausging, dass ein Gesundheitsrisiko durch den vom Obervermuntwerk römisch zwei bedingten Stromtransport nicht zu erwarten sei.

Weiters führte die Behörde I. Instanz in diesem Zusammenhang an, dass die 220 kV-Hochspannungsleitung Partenen-Bürs eine rechtskräftig genehmigte bestehende Anlage und daher nicht als Bestandteil des bescheidgegenständlichen Vorhabens zu werten sei. Es wird auch auf die Entscheidung des Umweltsenats vom 12. November 2007, US 3B/2006/16-114, Mellach/Weitendorf, verwiesen, wonach eine bestehende Fernwärmeleitung und ein Kraftwerk nicht als ein Vorhaben behandelt worden seien. Selbst wenn man von einem einheitlichen Vorhaben ausginge, hätte die Genehmigung hiefür die bereits genehmigte 220 kV-Leitung nur insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich sei. Im Übrigen seien die Auswirkungen ohnehin untersucht worden.Weiters führte die Behörde römisch eins. Instanz in diesem Zusammenhang an, dass die 220 kV-Hochspannungsleitung Partenen-Bürs eine rechtskräftig genehmigte bestehende Anlage und daher nicht als Bestandteil des bescheidgegenständlichen Vorhabens zu werten sei. Es wird auch auf die Entscheidung des Umweltsenats vom 12. November 2007, US 3B/2006/16-114, Mellach/Weitendorf, verwiesen, wonach eine bestehende Fernwärmeleitung und ein Kraftwerk nicht als ein Vorhaben behandelt worden seien. Selbst wenn man von einem einheitlichen Vorhaben ausginge, hätte die Genehmigung hiefür die bereits genehmigte 220 kV-Leitung nur insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich sei. Im Übrigen seien die Auswirkungen ohnehin untersucht worden.

Zum Thema Eigentumsgefährdung vertrat die Behörde I. Instanz die Auffassung, dass von einer Bedrohung der Substanz des Eigentumsrechtes keine Rede sein könne.Zum Thema Eigentumsgefährdung vertrat die Behörde römisch eins. Instanz die Auffassung, dass von einer Bedrohung der Substanz des Eigentumsrechtes keine Rede sein könne.

Der Bescheid wurde mit Edikt am 14. Dezember 2012 verlautbart, sodass gemäß § 44f Abs. 1 letzter Satz AVG die Zustellung per 28. Dezember 2012 bewirkt war. Die Frist zur Einbringung einer Berufung endete damit aufgrund des § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 nach Ablauf von vier Wochen, also am 25. Jänner 2013.Der Bescheid wurde mit Edikt am 14. Dezember 2012 verlautbart, sodass gemäß Paragraph 44 f, Absatz eins, letzter Satz AVG die Zustellung per 28. Dezember 2012 bewirkt war. Die Frist zur Einbringung einer Berufung endete damit aufgrund des Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 nach Ablauf von vier Wochen, also am 25. Jänner 2013.

2. Berufungen und Berufungsbeantwortung sowie ergänzende Stellungnahme:

2.1.              Abgesehen von einer mittlerweile zurückgezogenen Berufung der Projektwerberin, auf die in der Folge nicht mehr eingegangen wird, wurden bei der Behörde

ein Berufungsschriftsatz der im Spruch unter 1. bis 6. angeführten BerufungswerberInnen sowie

ein als Einspruch bezeichneter, jedoch als Berufung zu wertender Schriftsatz des Walter Loos

eingebracht.

Während das erstgenannte Rechtsmittel am 11. Jänner 2013 im Postwege bei der Behörde einlangte, wurde die Eingabe des Walter Loos vom 29. Jänner 2013 erst am 30. Jänner 2013 persönlich eingebracht.

2.2.Die Berufung der Bürgerinitiative Zukunft Montafon sowie 39 natürlicher Personen vom 8. Jänner 2013 (ergänzt mit Schreiben vom 9. Jänner 2013):

Darin wird – zusammengefasst – Folgendes geltend gemacht:

Die Bürgerinitiative sei rechtswirksam zusammen gekommen, sodass ihr die Behörde I. Instanz zu Unrecht die Parteistellung verwehrt habe und über ihre Einwendung ohne Begründung hinweggegangen sei.Die Bürgerinitiative sei rechtswirksam zusammen gekommen, sodass ihr die Behörde römisch eins. Instanz zu Unrecht die Parteistellung verwehrt habe und über ihre Einwendung ohne Begründung hinweggegangen sei.

Die Behörde I. Instanz hätte bei Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht bereits vor der Verhandlung über das nicht wirksame Zustandekommen der Bürgerinitiative entscheiden müssen; eine Unterlassung, die schadenersatzpflichtig mache.Die Behörde römisch eins. Instanz hätte bei Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht bereits vor der Verhandlung über das nicht wirksame Zustandekommen der Bürgerinitiative entscheiden müssen; eine Unterlassung, die schadenersatzpflichtig mache.

Die Berufungswerber Christoforou, Rudigier, Sahler und Bergauer hätten als Anrainer (Nachbarn) der 220 kV-Starkstromfreileitung gegen das Vorhaben Einwendungen wegen zu befürchtender gesundheitsgefährdender Emissionen und wegen Eigentumsgefährdung geltend gemacht, wofür der Schriftsatz vom 6. März 2012 entscheidend sei; die Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung spiele für die Begründung der Parteistellung dagegen keine Rolle mehr.

Hinsichtlich der übrigen berufungswerbenden natürlichen Personen gelte das Gleiche; die Einwendungen im Schriftsatz vom 6. März 2012 seien „doppelfunktional“ gestaltet, nämlich sowohl als Stellungnahme der Bürgerinitiative als auch als Stellungnahme von Nachbarn, die gleichzeitig die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend machten. Jene Berufungswerber, die nicht als Unterstützer der Bürgerinitiative aufgetreten seien, hätten (weiterhin) Parteistellung, weil sie als übergangene Nachbarn deshalb als Partei anzusehen seien, da die Starkstromfreileitung (gemeint ist offensichtlich die bestehende Leitung Partenen-Bürs) gleichfalls „UVP-verhandelt hätte werden müssen und somit auch die Stromtransporte auf der Starkstrom-Freileitung in das Verfahren miteinzubeziehen gewesen wären“.

Im Rahmen der Berufungsanträge wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

In der Begründung ihrer Berufung bestreitet die Bürgerinitiative, dass aus § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 abzuleiten sei, dass die zu unterstützende Stellungnahme zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterstützungserklärung bereits vorliegen müsse; dafür sprächen sowohl die grammatikalische, als auch die teleologische und systematische Gesetzesinterpretation; eine gegenteilige Auslegung würde die Konstituierung von Bürgerinitiativen praktisch unmöglich machen und wäre auch gleichheitswidrig. Im Übrigen hätte der Bürgerinitiative die Möglichkeit zur Mängelbehebung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG eingeräumt werden müssen, da zu sanierungsfähigen Mängeln auch die „strittige Zuordnung von Unterstützungserklärungen gemäß § 19 Abs. 4 zu einer Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000“ gehöre. Eine Mängelbehebung wäre in der Art möglich gewesen, dass eine schriftliche Vollmacht der Unterstützer an Ingrid Christoforou vorgelegt würde.In der Begründung ihrer Berufung bestreitet die Bürgerinitiative, dass aus Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 abzuleiten sei, dass die zu unterstützende Stellungnahme zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterstützungserklärung bereits vorliegen müsse; dafür sprächen sowohl die grammatikalische, als auch die teleologische und systematische Gesetzesinterpretation; eine gegenteilige Auslegung würde die Konstituierung von Bürgerinitiativen praktisch unmöglich machen und wäre auch gleichheitswidrig. Im Übrigen hätte der Bürgerinitiative die Möglichkeit zur Mängelbehebung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingeräumt werden müssen, da zu sanierungsfähigen Mängeln auch die „strittige Zuordnung von Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu einer Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000“ gehöre. Eine Mängelbehebung wäre in der Art möglich gewesen, dass eine schriftliche Vollmacht der Unterstützer an Ingrid Christoforou vorgelegt würde.

Der Umstand, dass sich die Behörde nur in der Begründung mit der Frage der Parteistellung der Bürgerinitiative auseinander gesetzt habe, jedoch im Spruch nicht ausdrücklich darüber entschieden hätte, belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Die Behörde I. Instanz hätte sich mit den Vorbringen der Bürgerinitiative in der Sache auseinandersetzen müssen und aufgrund dessen zum Ergebnis gelangen müssen, dass die UVP-Genehmigung nicht erteilt hätte werden dürfen.Die Behörde römisch eins. Instanz hätte sich mit den Vorbringen der Bürgerinitiative in der Sache auseinandersetzen müssen und aufgrund dessen zum Ergebnis gelangen müssen, dass die UVP-Genehmigung nicht erteilt hätte werden dürfen.

Weiters wird ausgeführt, dass die Starkstromleitung Partenen-Bürs zu Unrecht nicht ins Vorhaben einbezogen worden sei. Gerade in diesem Bereich hätten die Vertreterin der Bürgerinitiative, Ingrid Christoforou, sowie weitere Berufungswerber ihren Wohnsitz; soweit diese im Verfahren keine Einwendungen erhoben hätten, seien sie übergangene Parteien. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass in Abhängigkeit von Abstand und Dauer der Exposition Personen mit Wohnung im Nahbereich einer Starkstromleitung einer potentiell gesundheitsschädlichen Strahlung ausgesetzt seien. Außerdem werde das Eigentumsrecht jener Berufungswerber, deren Grundstücke im Nahbereich der Stromleitung liegen, beeinträchtigt. Die Behörde I. Instanz hätte zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der 220 kV-Starkstromleitung Partenen-Bürs um eine rechtskräftig genehmigte und bewilligungsgemäß bestehende Anlage handle, die nicht unter dem Begriff des Vorhabens zu subsumieren sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der genannten Hochspannungsfreileitung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 26. März 1956 hätten gänzlich andere Rahmenbedingungen geherrscht (maximale Stromtransporte im Ausmaß der Engpassleistung von 185 MW, Stromtransport ausschließlich talauswärts). Seither sei es zu einer enormen Kapazitätsausweitung der Stromtransporte gekommen, wobei auch Änderungen an der Leitung nach 1956 vorgenommen worden seien. Die derzeitige Situation sei daher nicht mit der ursprünglich genehmigten ident. Das geplante (bescheidgegenständliche) Kraftwerk Obervermuntwerk II und die bestehende 220 kV-Hochspannungsleitung Partenen-Bürs bildeten vielmehr eine untrennbare Einheit und hätten einer Gesamtprüfung unterzogen werden müssen. Der Umstand, dass die UVE die Auswirkungen der Stromtransporte auf der 220 kV-Freileitung auf die Anrainer nicht dargestellt habe, bewirke einen Mangel derselben, weshalb auf ihrer Grundlage eine Nachbarschaftsbeteiligung nicht erfolgen habe können, sodass die davon Betroffenen als übergangene Parteien berechtigt wären, erst mit dieser Berufung Einwendungen zu erheben.Weiters wird ausgeführt, dass die Starkstromleitung Partenen-Bürs zu Unrecht nicht ins Vorhaben einbezogen worden sei. Gerade in diesem Bereich hätten die Vertreterin der Bürgerinitiative, Ingrid Christoforou, sowie weitere Berufungswerber ihren Wohnsitz; soweit diese im Verfahren keine Einwendungen erhoben hätten, seien sie übergangene Parteien. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass in Abhängigkeit von Abstand und Dauer der Exposition Personen mit Wohnung im Nahbereich einer Starkstromleitung einer potentiell gesundheitsschädlichen Strahlung ausgesetzt seien. Außerdem werde das Eigentumsrecht jener Berufungswerber, deren Grundstücke im Nahbereich der Stromleitung liegen, beeinträchtigt. Die Behörde römisch eins. Instanz hätte zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der 220 kV-Starkstromleitung Partenen-Bürs um eine rechtskräftig genehmigte und bewilligungsgemäß bestehende Anlage handle, die nicht unter dem Begriff des Vorhabens zu subsumieren sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der genannten Hochspannungsfreileitung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz am 26. März 1956 hätten gänzlich andere Rahmenbedingungen geherrscht (maximale Stromtransporte im Ausmaß der Engpassleistung von 185 MW, Stromtransport ausschließlich talauswärts). Seither sei es zu einer enormen Kapazitätsausweitung der Stromtransporte gekommen, wobei auch Änderungen an der Leitung nach 1956 vorgenommen worden seien. Die derzeitige Situation sei daher nicht mit der ursprünglich genehmigten ident. Das geplante (bescheidgegenständliche) Kraftwerk Obervermuntwerk römisch zwei und die bestehende 220 kV-Hochspannungsleitung Partenen-Bürs bildeten vielmehr eine untrennbare Einheit und hätten einer Gesamtprüfung unterzogen werden müssen. Der Umstand, dass die UVE die Auswirkungen der Stromtransporte auf der 220 kV-Freileitung auf die Anrainer nicht dargestellt habe, bewirke einen Mangel derselben, weshalb auf ihrer Grundlage eine Nachbarschaftsbeteiligung nicht erfolgen habe können, sodass die davon Betroffenen als übergangene Parteien berechtigt wären, erst mit dieser Berufung Einwendungen zu erheben.

Im Übrigen werden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Begründungsmängel geltend gemacht, welche zu einer Bescheidbehebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG führen müssten.Im Übrigen werden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Begründungsmängel geltend gemacht, welche zu einer Bescheidbehebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG führen müssten.

Weiters wird auf das Vorbringen des Rechtsvertreters der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren in der Sache verwiesen.

In der Berufungsergänzung vom 9. Jänner 2013 wird unter anderem geltend gemacht, dass das Gutachten für Elektrotechnik, Leittechnik und Strahlenschutz außerhalb der Auflagefrist ergänzt worden sei, wofür die technischen Grundlagen in der ursprünglichen Umweltverträglichkeitserklärung und in den Projektsunterlagen nicht enthalten gewesen seien. Weiters wird die Durchführung der magnetischen Berechnungen, das Unterbleiben der überprüfbaren Auseinandersetzungen mit den Einwendungen sowie die – nach Ansicht der Berufungswerber - nicht ausreichende Ermittlung der maximalen Strahlenexposition einzelner Berufungswerber kritisiert und geltend gemacht, dass der Schriftsatz vom 6. März 2012 zu Unrecht nicht als Stellungnahme und Einwendung natürlicher Personen gewertet worden wäre.

2.3.              Berufungsbeantwortung der Projektwerberin:

In der Berufungsbeantwortung tritt die Projektwerberin dem zuvor geschilderten Berufungsvorbringen wie folgt entgegen:

Die Konstituierung der Bürgerinitiative sei fehlgeschlagen; gemäß Rechtsprechung von Umweltsenat und beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ergäbe sich, dass die zu unterstützende Stellungnahme zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung bereits vorhanden sein müsse; dass eine Konstituierung der Bürgerinitiative in diesem Sinne innerhalb der sechswöchigen Frist möglich sei, beweise die Praxis; eine Unterschriftsleistung auf Vorrat sei nicht zulässig; dieser Mangel hätte auch nicht nach § 13 Abs. 3 AVG saniert werden können, wofür als Beleg die Entscheidung des VwGH vom 26. Mai 2011, 2008/07/0156, angeführt wird. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, über die Parteistellung separat abzusprechen; eine nicht bestehende Parteistellung würde auch nicht damit begründet, dass die Behörde eine Person dem Verfahren faktisch zuzieht und wie eine Partei behandelt.Die Konstituierung der Bürgerinitiative sei fehlgeschlagen; gemäß Rechtsprechung von Umweltsenat und beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ergäbe sich, dass die zu unterstützende Stellungnahme zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung bereits vorhanden sein müsse; dass eine Konstituierung der Bürgerinitiative in diesem Sinne innerhalb der sechswöchigen Frist möglich sei, beweise die Praxis; eine Unterschriftsleistung auf Vorrat sei nicht zulässig; dieser Mangel hätte auch nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG saniert werden können, wofür als Beleg die Entscheidung des VwGH vom 26. Mai 2011, 2008/07/0156, angeführt wird. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, über die Parteistellung separat abzusprechen; eine nicht bestehende Parteistellung würde auch nicht damit begründet, dass die Behörde eine Person dem Verfahren faktisch zuzieht und wie eine Partei behandelt.

Mit der Eintragung in eine Unterschriftenliste zwecks Gründung der Bürgerinitiative hätten die Unterschriftsleister auch nicht gleichzeitig Einwendungen erhoben, es existiere auch keine Rechtsvorschrift, wonach bei fehlgeschlagener Konstituierung einer Bürgerinitiative die Unterstützer zwingend als Einwender anzusehen wären; ob die Voraussetzungen für die Konstituierung einer Bürgerinitiative einerseits bzw. der Erhebung von Einwendungen durch natürliche Personen andererseits vorliegen, sei jeweils separat zu prüfen; beides würde im vorliegenden Fall zu einem negativen Ergebnis führen.

Auch eine Umdeutung des Vorbringens der gescheiterten Bürgerinitiative in individuelle Einwendungen kommt schon aufgrund der Abfolge der Ereignisse nicht in Betracht.

Der Schriftsatz vom 6. März 2012 sei ausschließlich für die Bürgerinitiative Zukunft Montafon erstellt worden; nur auf eine diesbezügliche Vollmacht berufe sich der einschreitende Rechtsanwalt.

Mit der Eintragung in die Unterschriftenliste zur Gründung einer Bürgerinitiative hätten die Unterstützer keineswegs eine Vollmacht dafür erteilt, sie auch als Nachbarn zu vertreten; die mit der Berufung vorgelegten Vollmachten seien erst um die Jahreswende 2012/2013 unterzeichnet worden, was indiziere, dass ein solches Vollmachtsverhältnis bei Einbringung des Schriftsatzes vom 6. März 2012 eben nicht bestanden habe; selbst wenn, wäre es nicht offen gelegt worden.Mit der Eintragung in die Unterschriftenliste zur Gründung einer Bürgerinitiative hätten die Unterstützer keineswegs eine Vollmacht dafür erteilt, sie auch als Nachbarn zu vertreten; die mit der Berufung vorgelegten Vollmachten seien erst um die Jahreswende 2012 aus 2013, unterzeichnet worden, was indiziere, dass ein solches Vollmachtsverhältnis bei Einbringung des Schriftsatzes vom 6. März 2012 eben nicht bestanden habe; selbst wenn, wäre es nicht offen gelegt worden.

Von übergangenen Parteien, die auch ohne rechtzeitige Erhebung von Einwendungen innerhalb der Ediktalfrist berechtigt werden, Berufung zu ergreifen, könne keine Rede sein; vielmehr gehe es um die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Projektwerberin gewählten Vorhabensabgrenzung und damit der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides in diesem Punkt; dies hätte aber bereits durch entsprechende Einwendung während des Ediktalverfahrens geltend gemacht werden müssen.

Die Berufungsgegnerin beantragt daher die Ab- bzw. Zurückweisung der Berufungen, wobei sie überdies auf eine Divergenz zwischen den im Berufungsschriftsatz angeführten Berufungswerbern und den vorgelegten Vollmachten hinweist.

2.4.              Berufung des Walter Loos:

Da diese Berufung verspätet ist (s. dazu unter 3.2.), wird auf die Darstellung des Vorbringens verzichtet.

2.5.              Stellungnahme der Berufungswerber 1. bis 6. vom 19. Februar 2013:

In diesem Schriftsatz wird im Wesentlichen die bisherige Argumentation aufrecht erhalten und ergänzt:

Es wird ausgeführt, dass dem Gesetzestext nicht zu entnehmen sei, dass die zu unterstützende Stellungnahme bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterstützungserklärungen vorhanden gewesen sein müsse; es sei Sache der Unterstützer, ob sie ihre Erklärung in Kenntnis oder Unkenntnis der Details der zu verfassenden Stellungnahme abgäben. Im vorliegenden Fall hätten die Unterstützer eben auf die Proponenten der Bürgerinitiative vertraut und ihnen die inhaltliche Ausgestaltung der Stellungnahme überlassen. Durch Zusammenfügung dieser sogenannten Blanko-Unterstützungserklärungen mit der Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 seien die Anforderungen des § 19 Abs. 4 leg. cit. erfüllt worden; eine andere Auslegung widerspräche der UVP-Richtlinie. Die Berufungswerber meinen, dass der Umweltsenat in diesem Zusammenhang eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen hätte.Es wird ausgeführt, dass dem Gesetzestext nicht zu entnehmen sei, dass die zu unterstützende Stellungnahme bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterstützungserklärungen vorhanden gewesen sein müsse; es sei Sache der Unterstützer, ob sie ihre Erklärung in Kenntnis oder Unkenntnis der Details der zu verfassenden Stellungnahme abgäben. Im vorliegenden Fall hätten die Unterstützer eben auf die Proponenten der Bürgerinitiative vertraut und ihnen die inhaltliche Ausgestaltung der Stellungnahme überlassen. Durch Zusammenfügung dieser sogenannten Blanko-Unterstützungserklärungen mit der Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 seien die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. erfüllt worden; eine andere Auslegung widerspräche der UVP-Richtlinie. Die Berufungswerber meinen, dass der Umweltsenat in diesem Zusammenhang eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen hätte.

Aus dem 1. Blatt der Unterstützungserklärung ergäbe sich überdies, dass dieses bereits die inhaltlichen Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 erfülle.Aus dem 1. Blatt der Unterstützungserklärung ergäbe sich überdies, dass dieses bereits die inhaltlichen Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 erfülle.

Die nicht erfolgte Antragstellung in Bezug auf die bestehende 220 kV-Starkstromleitung Partenen-Bürs hätte zu einer Zurückweisung des Antrages führen müssen; deshalb seien die von den 2. – 5. Berufungswerbern erhobenen Einwendungen in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig gewesen.

Die Stellungnahme vom 6. März 2012 sei von den 2. – 5. berufungswerbenden natürlichen Personen unterzeichnet worden; wenn die Unterschriften in der Unterschriftenliste nicht als Unterschriften zur Bildung der Bürgerinitiative heranzuziehen seien, seien sie jedenfalls als Unterschriften für die in dieser Stellungnahme enthaltenen Einwendungen zu qualifizieren.

Die von Ingrid Christoforou namens der Bürgerinitiative erteilte Vollmacht gelte, wenn die Bürgerinitiative nicht zustande gekommen sei, als Vollmacht der natürlichen Person Ingrid Christoforou.

Ein allfälliger Mangel in der Vollmachtskette sei durch nachträgliche Vollmachtserteilung sanierbar.

Der Schriftsatz vom 6. März 2012 enthalte eindeutig Einwendungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP- G 2000 betreffend Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes; bei Nicht-Zustandekommen der Bürgerinitiative wäre jedenfalls eine Umdeutung der erhobenen Einwendungen in Richtung solcher von natürlichen Personen und Nachbarn vorzunehmen; darauf bestehe ein Rechtsanspruch.Der Schriftsatz vom 6. März 2012 enthalte eindeutig Einwendungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP- G 2000 betreffend Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes; bei Nicht-Zustandekommen der Bürgerinitiative wäre jedenfalls eine Umdeutung der erhobenen Einwendungen in Richtung solcher von natürlichen Personen und Nachbarn vorzunehmen; darauf bestehe ein Rechtsanspruch.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Präklusionsfolgen sei abzuleiten, dass derartige Folgen nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand ausdrücklich angeführten Vorhaben eintreten; wenn etwas Gegenstand der Verhandlung ist, welches in der Ladung bzw. Kundmachung nicht genannt worden ist, trete Präklusion nicht ein. Im vorliegenden Fall ende das Projekt (in räumlicher Hinsicht) dort, wo das geplante neue 220 kV-Kabelsystem in die bestehende 220 kV-Schaltanlage des bestehenden Kopswerkes I in Partenen eingebunden werde. Die Auswirkung des Vorhabens auf die Umwelt aufgrund des Energietransportes von der bestehenden 220 kV-Schaltanlage in Partenen auf der bestehenden 220 kV-Freileitung von Partenen nach Bürs bis zur Umspannanlage Bürs seien nicht Gegenstand von Antrag, Umweltverträglichkeitsprüfung und Ediktalverfahren. Darauf hätte die Behörde I. Instanz mit einem Verbesserungsauftrag bzw. Zurück- oder Abweisung des Genehmigungsantrages reagieren müssen. Da sie dies nicht habe, sei Präklusion für die betroffenen Nachbarn nicht eingetreten.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Präklusionsfolgen sei abzuleiten, dass derartige Folgen nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand ausdrücklich angeführten Vorhaben eintreten; wenn etwas Gegenstand der Verhandlung ist, welches in der Ladung bzw. Kundmachung nicht genannt worden ist, trete Präklusion nicht ein. Im vorliegenden Fall ende das Projekt (in räumlicher Hinsicht) dort, wo das geplante neue 220 kV-Kabelsystem in die bestehende 220 kV-Schaltanlage des bestehenden Kopswerkes römisch eins in Partenen eingebunden werde. Die Auswirkung des Vorhabens auf die Umwelt aufgrund des Energietransportes von der bestehenden 220 kV-Schaltanlage in Partenen auf der bestehenden 220 kV-Freileitung von Partenen nach Bürs bis zur Umspannanlage Bürs seien nicht Gegenstand von Antrag, Umweltverträglichkeitsprüfung und Ediktalverfahren. Darauf hätte die Behörde römisch eins. Instanz mit einem Verbesserungsauftrag bzw. Zurück- oder Abweisung des Genehmigungsantrages reagieren müssen. Da sie dies nicht habe, sei Präklusion für die betroffenen Nachbarn nicht eingetreten.

Die Behörde I. Instanz hätte bei richtiger Beurteilung und rechtlicher Prüfung zum Ergebnis kommen müssen, dass in Bezug auf die 220 kV-Freileitung Partenen-Bürs von einer bereits genehmigten Anlage keine Rede sein könne. Auch diesbezüglich hätte daher eine UVP durchgeführt werden müssen.Die Behörde römisch eins. Instanz hätte bei richtiger Beurteilung und rechtlicher Prüfung zum Ergebnis kommen müssen, dass in Bezug auf die 220 kV-Freileitung Partenen-Bürs von einer bereits genehmigten Anlage keine Rede sein könne. Auch diesbezüglich hätte daher eine UVP durchgeführt werden müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.              Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Im vorliegenden Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen des AVG bzw. des UVP-G 2000 relevant:

3.1.1.AVG:

„§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

              1.den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

              2.eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

              3.den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b; 3.den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;

              4.den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.“

„§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“

„§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.“„§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.“

„§ 66. (4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“„§ 66. (4) Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“

„§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

              1.der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

              2.der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

              3.die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.“(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.“

3.1.2.UVP-G 2000:

„§ 19. (1) Parteistellung haben               1.Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten

Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;

hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

              2.die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 2.die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

              3.der Umweltanwalt gemäß Abs. 3; 3.der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

              4.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der

wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959;

              5.Gemeinden gemäß Abs. 3; 5.Gemeinden gemäß Absatz 3,;

              6.Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten 6.Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten

Verfahren (Abs. 2) undVerfahren (Absatz 2,) und

              7.Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. 7.Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.“(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.“

3.2.Zur Rechtzeitigkeit der Berufungen:

Die Behörde I. Instanz hat im gegenständlichen Fall die Bestimmungen für das Großverfahren (§ 44a AVG) angewandt und die Zustellungen per Edikt vorgenommen. Die entsprechende Verlautbarung gemäß §§ 44a und 44f AVG erfolgte in den Vorarlberger Nachrichten sowie der Neuen Vorarlberger Tageszeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Ausgehend von der Verlautbarung mit 14. Dezember 2012 war die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Ablauf von 2 Wochen (28. Dezember 2012) bewirkt, womit die vierwöchige Berufungsfrist begann. Sie endete demgemäß am 25. Jänner 2013.Die Behörde römisch eins. Instanz hat im gegenständlichen Fall die Bestimmungen für das Großverfahren (Paragraph 44 a, AVG) angewandt und die Zustellungen per Edikt vorgenommen. Die entsprechende Verlautbarung gemäß Paragraphen 44 a und 44 f AVG erfolgte in den Vorarlberger Nachrichten sowie der Neuen Vorarlberger Tageszeitung und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Ausgehend von der Verlautbarung mit 14. Dezember 2012 war die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Ablauf von 2 Wochen (28. Dezember 2012) bewirkt, womit die vierwöchige Berufungsfrist begann. Sie endete demgemäß am 25. Jänner 2013.

Während das Rechtsmittel der Berufungswerber 1 – 6 innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wurde, trifft dies auf das Rechtsmittel des Walter Loos nicht zu, da es erst am 30. Jänner 2013 eingebracht worden ist.

Die Berufung des Walter Loos war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen, ohne dass sich die Behörde inhaltlich mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen hatte. Ergänzend sei bemerkt, dass die der Berufungsbehörde vorliegenden Aktenunterlagen Einwendungen des Walter Loos nicht enthalten, weshalb überdies davon auszugehen ist, dass er eine allfällige Parteienstellung verloren hatte (§ 44b Abs. 1 AVG), sodass die Berufung überdies unzulässig und auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.Die Berufung des Walter Loos war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückzuweisen, ohne dass sich die Behörde inhaltlich mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen hatte. Ergänzend sei bemerkt, dass die der Berufungsbehörde vorliegenden Aktenunterlagen Einwendungen des Walter Loos nicht enthalten, weshalb überdies davon auszugehen ist, dass er eine allfällige Parteienstellung verloren hatte (Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG), sodass die Berufung überdies unzulässig und auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

3.3.Zur Zulässigkeit der übrigen Berufungen:

Eine Entscheidung in der Sache setzt gemäß § 66 Abs. 4 AVG voraus, dass die – rechtzeitig eingebrachte – Berufung auch zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere dann unzulässig, wenn dem Berufungswerber bzw. der Berufungswerberin die Berechtigung zur Erhebung der Berufung überhaupt nicht, z.B. mangels Rechts- oder Handlungsfähigkeit, oder im einzelnen Fall, z.B. mangels einer Parteistellung, nicht zukommt (VwSlg 17032A/1932, zitiert bei Walter Thienel, Verwaltungsverfahren, E61 zu § 66 AVG). Dieser Frage kommt im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu.Eine Entscheidung in der Sache setzt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG voraus, dass die – rechtzeitig eingebrachte – Berufung auch zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere dann unzulässig, wenn dem Berufungswerber bzw. der Berufungswerberin die Berechtigung zur Erhebung der Berufung überhaupt nicht, z.B. mangels Rechts- oder Handlungsfähigkeit, oder im einzelnen Fall, z.B. mangels einer Parteistellung, nicht zukommt (VwSlg 17032A/1932, zitiert bei Walter Thienel, Verwaltungsverfahren, E61 zu Paragraph 66, AVG). Dieser Frage kommt im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu.

3.3.1.Zur Bürgerinitiative „Zukunft Montafon“:

Die Behörde I. Instanz ist, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, zweifellos davon ausgegangen, dass die Bürgerinitiative nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, hat es allerdings unterlassen, im Spruch ausdrücklich eine Zurückweisung der Einwendungen bzw. des Vorbringens derselben vorzunehmen. Ergänzend „erwähnt“ die Behörde (Seite 153), dass das Vorbringen der Bürgerinitiative aufgrund vielfacher Übereinstimmung der Bedenken im Wesentlichen im Rahmen der Behandlung des Vorbringens der Gemeinde Gaschurn berücksichtigt worden sei. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Behörde I. Instanz offensichtlich von der Unzulässigkeit der Einwendungen der Bürgerinitiative aus dem genannten Grund ausging.Die Behörde römisch eins. Instanz ist, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, zweifellos davon ausgegangen, dass die Bürgerinitiative nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, hat es allerdings unterlassen, im Spruch ausdrücklich eine Zurückweisung der Einwendungen bzw. des Vorbringens derselben vorzunehmen. Ergänzend „erwähnt“ die Behörde (Seite 153), dass das Vorbringen der Bürgerinitiative aufgrund vielfacher Übereinstimmung der Bedenken im Wesentlichen im Rahmen der Behandlung des Vorbringens der Gemeinde Gaschurn berücksichtigt worden sei. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Behörde römisch eins. Instanz offensichtlich von der Unzulässigkeit der Einwendungen der Bürgerinitiative aus dem genannten Grund ausging.

Der Umweltsenat vermag keinen Grund zu erkennen, der ihn veranlassen könnte, von der rechtlichen Beurteilung der Behörde I. Instanz in Bezug auf das (Nicht)Zustandekommen der Bürgerinitiative, welche mit der einhelligen bisherigen Judikatur des Umweltsenates, beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes und der Lehre im Einklang steht, abzuweichen. Der dagegen argumentierenden Berufungswerberin ist entgegenzuhalten, dass sämtliche von ihr angeführten Interpretationsmethoden eindeutig zum Ergebnis führen, dass die Bürgerinitiative im vorliegenden Fall nicht wirksam zustande gekommen ist.Der Umweltsenat vermag keinen Grund zu erkennen, der ihn veranlassen könnte, von der rechtlichen Beurteilung der Behörde römisch eins. Instanz in Bezug auf das (Nicht)Zustandekommen der Bürgerinitiative, welche mit der einhelligen bisherigen Judikatur des Umweltsenates, beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes und der Lehre im Einklang steht, abzuweichen. Der dagegen argumentierenden Berufungswerberin ist entgegenzuhalten, dass sämtliche von ihr angeführten Interpretationsmethoden eindeutig zum Ergebnis führen, dass die Bürgerinitiative im vorliegenden Fall nicht wirksam zustande gekommen ist.

Im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage möge es genügen, statt auf viele gleichlautende Ausführungen in Judikatur und Lehre auf die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, V14/06, hinzuweisen, nämlich:

Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation i. S.d. § 19 Abs. 4 und § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 genau zu prüfen ist (vgl. auch VfSlg 16242/2001).Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation i. S.d. Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000 genau zu prüfen ist vergleiche auch VfSlg 16242 aus 2001,).

Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 24 Abs. 11 UVP-G 2000) dienen sollen.Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000) dienen sollen.

Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur (vgl. § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen.Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen.

§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist.Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist.

Als Stellungnahme genügt die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung; sie muss inhaltlich zumindest derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen – wie in § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 vorgesehen – in dem von der Behörde zwingend einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können.Als Stellungnahme genügt die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung; sie muss inhaltlich zumindest derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen – wie in Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, UVP-G 2000 vorgesehen – in dem von der Behörde zwingend einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können.

Eine floskelhafte Ablehnung eines Projekts ist nicht ausreichend.

Die Unterstützungsunterschriften müssen sich auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterschriften bereits schriftlich vorliegende Stellungnahme in der Sache beziehen.

Eine bloße Unterschriftensammlung zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative ist nicht ausreichend.

Die Unterschriftenliste (zur Gründung der Bürgerinitiative ROSA IGEL) entbehrt des erforderlichen Zusammenhanges mit der gebotenen schriftlichen Stellungnahme nach § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 (i.d.F. vor der Novelle BGBl. I 153/2004).Die Unterschriftenliste (zur Gründung der Bürgerinitiative ROSA IGEL) entbehrt des erforderlichen Zusammenhanges mit der gebotenen schriftlichen Stellungnahme nach Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004,).

Der auf den Unterschriftenblättern selbst abgedruckte Text ist nicht geeignet als Stellungnahme i.S.d. § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 gewertet zu werden, weil er inhaltlich nicht "zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung" des öffentlich aufgelegten Projekts Stellung nimmt.Der auf den Unterschriftenblättern selbst abgedruckte Text ist nicht geeignet als Stellungnahme i.S.d. Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 gewertet zu werden, weil er inhaltlich nicht "zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung" des öffentlich aufgelegten Projekts Stellung nimmt.

Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass es sich beim Begleittext der Unterschriftenliste („1. Blatt der Unterstützungserklärungen“) nicht um eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der auf die offensichtlich noch zu verfassende Stellungnahme verweist und auch inhaltlich nichts enthält, das geeignet wäre, dass sich – im Sinne der oben zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinander setzen hätte können.Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass es sich beim Begleittext der Unterschriftenliste („1. Blatt der Unterstützungserklärungen“) nicht um eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der auf die offensichtlich noch zu verfassende Stellungnahme verweist und auch inhaltlich nichts enthält, das geeignet wäre, dass sich – im Sinne der oben zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinander setzen hätte können.

Den Anforderungen für eine Stellungnahme im Sinne des § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 genügt erst der Schriftsatz vom 6. März 2012, welcher jedoch nicht das Objekt der Unterstützung war. Mit Recht hat die Projektwerberin in ihrer Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen, dass nur etwas, was bereits vorliegt, auch unterstützt werden kann.Den Anforderungen für eine Stellungnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 genügt erst der Schriftsatz vom 6. März 2012, welcher jedoch nicht das Objekt der Unterstützung war. Mit Recht hat die Projektwerberin in ihrer Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen, dass nur etwas, was bereits vorliegt, auch unterstützt werden kann.

Es muss in diesem Zusammenhang bedacht werden, dass die Institution der Bürgerinitiative vom Gesetzgeber – abweichend von anderen Rechtsvorschriften, mit denen Zusammenschlüsse natürlicher Personen mit Rechtsfähigkeit ausgestattet wurden, wie z.B. Vereine oder Genossenschaften – ohne Willensbildungsprozesse zu regeln oder Organfunktionen vorzusehen, konstruiert wurde. Während – mehr oder weniger umfangreiche – Regelungen oder Satzungen in anderen Fällen Bestimmungen über Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Regelungen betreffend die verschiedenen Organe, deren Wahl, über Vertretung nach außen, über die Auflösung derartiger juristischer Personen etc. vorsehen, ist dies in Bezug auf die Bürgerinitiative nicht der Fall. Einmal gegründet, hat das Mitglied keine institutionalisierte Möglichkeit, auf die Handlungen der Bürgerinitiative Einfluss zu nehmen, abgesehen vom Recht der Mehrheit, einen anderen Vertreter zu bestimmen (was aber auch keine adäquate Form der Mitbestimmung ist, da es nur ein Reagieren auf unzufriedenstellendes Verhalten des bisherigen Vertreters ermöglicht). Diese rudimentäre Institutionalisierung der Mitbestimmung kann nur so verstanden werden, dass der – für die Rechtsstellung der Bürgerinitiative im Verfahren – maßgebliche Willensbildungsprozess bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterstützungsunterschrift erfolgt sein muss, das heißt, dass die den Anforderungen des UVP-G 2000 genügende Stellungnahme bereits vorliegen muss.

§ 9 Abs. 5 UVP-G 2000 räumt jedermann, also auch dem einzelnen und auch wenn er persönlich nicht betroffen ist, das Recht ein, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung abzugeben. Wenn eine solche Stellungnahme nun von einer ausreichend großen Anzahl von Personen, die den Anforderungen des § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 genügen, unterstützt wird, erlangt jene eine neue Qualität, welche vom Gesetzgeber – vorausgesetzt, es werden entsprechende Einwendungen erhoben – mit der Parteistellung „belohnt“ wird. Mit der Einräumung des Rechtes, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen (§ 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G 2000), wird auch deutlich, dass die Bürgerinitiative nicht die Vertreterin der subjektiven Rechte ihrer Mitglieder ist. Es darf daher das in der Bürgerinitiative verkörperte Interesse der Öffentlichkeit, Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, nicht mit dem rechtlichen Interesse einzelner ihrer Exponenten oder Mitglieder im Hinblick auf deren subjektive Rechte (auch nicht mit der Summe dieser subjektiven Rechte der einzelnen) gleichgesetzt oder gar verwechselt werden. Auch aus diesem Grund ist es – entgegen der Meinung der Berufungswerberin – nicht der Disposition des einzelnen anheim gestellt, ob er eine vorliegende Stellungnahme unterstützt, oder sich vertrauensvoll in Bezug auf weitere Schritte durch die Proponenten einer zu gründenden Bürgerinitiative in eine bloße Unterschriftenliste einträgt.Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 räumt jedermann, also auch dem einzelnen und auch wenn er persönlich nicht betroffen ist, das Recht ein, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung abzugeben. Wenn eine solche Stellungnahme nun von einer ausreichend großen Anzahl von Personen, die den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 5, UVP-G 2000 genügen, unterstützt wird, erlangt jene eine neue Qualität, welche vom Gesetzgeber – vorausgesetzt, es werden entsprechende Einwendungen erhoben – mit der Parteistellung „belohnt“ wird. Mit der Einräumung des Rechtes, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen (Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000), wird auch deutlich, dass die Bürgerinitiative nicht die Vertreterin der subjektiven Rechte ihrer Mitglieder ist. Es darf daher das in der Bürgerinitiative verkörperte Interesse der Öffentlichkeit, Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, nicht mit dem rechtlichen Interesse einzelner ihrer Exponenten oder Mitglieder im Hinblick auf deren subjektive Rechte (auch nicht mit der Summe dieser subjektiven Rechte der einzelnen) gleichgesetzt oder gar verwechselt werden. Auch aus diesem Grund ist es – entgegen der Meinung der Berufungswerberin – nicht der Disposition des einzelnen anheim gestellt, ob er eine vorliegende Stellungnahme unterstützt, oder sich vertrauensvoll in Bezug auf weitere Schritte durch die Proponenten einer zu gründenden Bürgerinitiative in eine bloße Unterschriftenliste einträgt.

Da somit die Bürgerinitiative Zukunft Montafon nicht als Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zustande gekommen ist, vermochte sie weder wirksam Einwendungen zu erheben, noch gegen die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Obervermuntwerk II samt Nebenanlagen nach dem UVP-G 2000 eine zulässige Berufung einzubringen. Soweit es allerdings um die Zurückweisung ihrer Einwendungen geht, hat sie Anspruch auf eine bescheidmäßig Erledigung. In diesem Umfang kommt ihr das Recht zur Einbringung einer Berufung zu.Da somit die Bürgerinitiative Zukunft Montafon nicht als Bürgerinitiative im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 zustande gekommen ist, vermochte sie weder wirksam Einwendungen zu erheben, noch gegen die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Obervermuntwerk römisch zwei samt Nebenanlagen nach dem UVP-G 2000 eine zulässige Berufung einzubringen. Soweit es allerdings um die Zurückweisung ihrer Einwendungen geht, hat sie Anspruch auf eine bescheidmäßig Erledigung. In diesem Umfang kommt ihr das Recht zur Einbringung einer Berufung zu.

Das Nichtzustandekommen der Bürgerinitiative ist im Übrigen nicht das Resultat eines Mangels eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sondern der Nichterfüllung gesetzlich statuierter Voraussetzungen; eine Sanierung mittels Verbesserungsauftrages kommt dafür nicht in Betracht.Das Nichtzustandekommen der Bürgerinitiative ist im Übrigen nicht das Resultat eines Mangels eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern der Nichterfüllung gesetzlich statuierter Voraussetzungen; eine Sanierung mittels Verbesserungsauftrages kommt dafür nicht in Betracht.

Die Projektwerberin hatte in ihrer Berufungsbeantwortung die Auffassung vertreten, die Berufung der Bürgerinitiative wäre abzuweisen, da Sache des Berufungsverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorbringens der nicht ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative wäre.

Der Umweltsenat übersieht nicht, dass mit Erteilung einer Genehmigung gleichzeitig die dagegen erhobenen Einwendungen erledigt sind, was in Bezug auf die implizite Abweisung von Einwendungen anzunehmen ist. Das trifft jedoch im Hinblick auf die im Spruch nicht enthaltene, nur aus der Begründung erschließbare Zurückweisung nicht zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 15). Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher um den von der Behörde I. Instanz unterlassenen expliziten Ausspruch zu ergänzen.Der Umweltsenat übersieht nicht, dass mit Erteilung einer Genehmigung gleichzeitig die dagegen erhobenen Einwendungen erledigt sind, was in Bezug auf die implizite Abweisung von Einwendungen anzunehmen ist. Das trifft jedoch im Hinblick auf die im Spruch nicht enthaltene, nur aus der Begründung erschließbare Zurückweisung nicht zu vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 15). Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher um den von der Behörde römisch eins. Instanz unterlassenen expliziten Ausspruch zu ergänzen.

Der Umweltsenat sieht im Übrigen weder einen Grund, die Übereinstimmung des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 mit dem Gleichheitsgrundsatz in Zweifel zu ziehen (zumal sich auch der zur Entscheidung darüber berufene VfGH anlässlich seiner Befassung mit der Sache im oben zitierten Erkenntnis nicht dazu veranlasst gesehen hat), noch den EuGH mit einer Frage zur Interpretation der UVP-RL zu befassen.Der Umweltsenat sieht im Übrigen weder einen Grund, die Übereinstimmung des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 mit dem Gleichheitsgrundsatz in Zweifel zu ziehen (zumal sich auch der zur Entscheidung darüber berufene VfGH anlässlich seiner Befassung mit der Sache im oben zitierten Erkenntnis nicht dazu veranlasst gesehen hat), noch den EuGH mit einer Frage zur Interpretation der UVP-RL zu befassen.

3.3.2.Zu den übrigen Berufungswerbern:

Zunächst sei vorausgeschickt, dass der Umweltsenat davon ausgeht, dass Marianne und Reinhold Fabry, welche RA Dr. Mory laut den vorgelegten Unterlagen ebenfalls Vollmacht zur Einbringung einer Berufung erteilt haben, nicht Berufung erhoben haben, da diese namentlich nicht im Berufungsschriftsatz angeführt sind.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der BerufungswerberInnen 2. – 6. stellt sich die Frage, ob diese innerhalb der Einwendungsfrist rechtzeitig Einwendungen erhoben haben und damit ihre Parteistellung gewahrt haben; schließlich ist die Frage zu stellen, ob die Erhebung von Einwendungen bzw. das Ergreifen einer Berufung auch bei nicht erfolgter Einbringung von Einwendungen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist statthaft ist, etwa weil der Verfahrensgegenstand nachträglich verändert bzw. erweitert worden wäre.

Dazu ist Folgendes zu untersuchen:

der Inhalt Schriftsatzes vom 6. März 2012 und seine Qualifikation als Einwendungen natürlicher Personen;

die Zuordnung dieses Schriftsatzes zu einzelnen natürlichen Personen;

die Beurteilung der Erklärung der nunmehrigen Berufungswerber Ingrid Christoforou, Ingo Rudigier, Klaus Sahler und Thomas Bergauer in der mündlichen Verhandlung;

die Frage des Unterbleibens der Präklusion im Zusammenhang mit der Behandlung der 220 kV-Starkstromleitung Partenen-Bürs.

ad 1. Einwendungen natürlicher Personen im Schreiben vom 6. März 2012:

Unstrittig ist, dass – soweit die durch die Ediktalkundmachung ausgelöste Stellungnahmefrist relevant ist – nur dem Schriftsatz vom 6. März 2012 parteistellungwahrende Funktion zukommen könnte. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Schriftsatz auch Einwendungen natürlicher Personen enthält.

In Betracht kommen in diesem Zusammenhang

Nachbarn im Sinne von § 19 Abs. 1 Z 1 UVP- G 2000, also Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; Personen, denen nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Parteistellung zukommt (§ 19 Abs. 1 Z 2 leg. cit.).Nachbarn im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP- G 2000, also Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; Personen, denen nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Parteistellung zukommt (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.).

Diese Personen wahren ihre Parteistellung, in dem sie rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben (vgl. § 44b Abs. 1 AVG).Diese Personen wahren ihre Parteistellung, in dem sie rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben vergleiche Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG).

Für das Vorliegen einer Einwendung ist die Behauptung der Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes wesentlich, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert werden, ohne dass es jedoch der Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf die sich das Recht begründet, bedürfte (vgl. dazu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², § 42, E31ff zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Ein nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne einer Einwendung dar (VwGH 17. Februar 1987, 86/04/0181, zitiert bei Walter-Thienel, aaO, E49).Für das Vorliegen einer Einwendung ist die Behauptung der Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes wesentlich, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert werden, ohne dass es jedoch der Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf die sich das Recht begründet, bedürfte vergleiche dazu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Paragraph 42,, E31ff zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Ein nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne einer Einwendung dar (VwGH 17. Februar 1987, 86/04/0181, zitiert bei Walter-Thienel, aaO, E49).

Untersucht man den in der Rede stehenden Schriftsatz, so ergibt sich, dass darin einerseits gesundheitsgefährdende „Emissionen und Immissionen“ durch elektromagnetische Felder, Elektrosmog etc. in Folge des Stromtransportes über die (bestehende) 220 bzw. 110 kV-Starkstromleitung befürchtet werden. Einer derartigen Behauptung einer Gesundheitsgefährdung kommt grundsätzlich die Qualität einer Einwendung zu.

Freilich gehört zur ausreichenden Konkretisierung und Spezifizierung die Individualisierung des Berechtigten – ein Recht ohne Rechtsträger ist nämlich denkunmöglich. Aus dem in Rede stehenden Schriftsatz lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Einwendungen für „jene Mitglieder und Unterstützer, die ihren Wohnort im exponierten Nahbereich der Leitungsanlage“ hätten (Seite 7 des Schriftsatzes) bzw. für die in der Bürgerinitiative „zusammengeschlossenen Anrainer, die ihre Wohnung so nahe an der Leitungsanlage haben, dass sie … in ihrer Gesundheit betroffen seien können“ (Seite 8 bzw. „E-Smog-immissionsbetroffene Anrainer“ Seite 9) erhoben würden.

Weiters enthält die genannte Stellungnahme Begriffsbestimmungen, wonach als auswirkungsbetroffene Liegenschaften/Grundstücke/Häuser solche definiert werden, „die im räumlichen Wirksamkeitsbereich der unter 4. beschriebenen E-Smog-Immissionen liegen und je nach ihrer Exposition gegenüber diesen Immissionen mehr oder weniger betroffen sind“; als Nachbarn „Menschen, die auf den auswirkungsbetroffenen Liegenschaften/Grundstücken/Häusern ihren Hauptwohnsitz haben und dort hauptsächlich (mit dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen) wohnhaft sind“ sowie als auswirkungsbetroffene Liegenschaftseigentümer „die rechtmäßigen Eigentümer der auswirkungsbetroffenen Liegenschaften/Grundstücke und/oder Häuser im Sinne der oben angeführten Begriffsdefinition“.

Durch diese generellen Umschreibungen findet jedoch keine eindeutige Individualisierung der einzelnen Einwender statt. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Personenkreis von etwa 890 Menschen angeführt wird, auf welche die im Schriftsatz allgemein angeführten Kriterien zur Gänze, teilweise oder überhaupt nicht zutreffen mögen. Auch die Begriffsdefinitionen sind in diesem Konnex nicht hilfreich, lassen sie doch nicht einmal eine objektivierbare parzellenscharfe Abgrenzung des von den Einschreitern gemeinten Auswirkungsbereiches zu. Im Schriftsatz vom 6. März 2012 findet sich keinerlei Angabe, die die definitive Zuordnung der in Rede stehenden Behauptung zu auch nur einem einzigen Berufungswerber ermöglichte. Erst aus späteren, nach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgten Äußerungen ergibt sich beispielsweise, dass Ingrid Christoforou ihren Wohnsitz im Abstand von weniger als 50 Meter von der Starkstromfreileitung hätte, die Berufungswerber Lang, L. Immler, Fleisch, Pachole-Fleisch, Pachole, F. Pfeifer nur etwa 25 Meter entfernt von der Leitungsanlage wohnten (vgl. Berufungsschriftsatz, Seite 32; in dieser Auflistung findet sich auch eine Rosalinde Miller, welche wiederum nicht unter den Berufungswerbern aufscheint).Durch diese generellen Umschreibungen findet jedoch keine eindeutige Individualisierung der einzelnen Einwender statt. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Personenkreis von etwa 890 Menschen angeführt wird, auf welche die im Schriftsatz allgemein angeführten Kriterien zur Gänze, teilweise oder überhaupt nicht zutreffen mögen. Auch die Begriffsdefinitionen sind in diesem Konnex nicht hilfreich, lassen sie doch nicht einmal eine objektivierbare parzellenscharfe Abgrenzung des von den Einschreitern gemeinten Auswirkungsbereiches zu. Im Schriftsatz vom 6. März 2012 findet sich keinerlei Angabe, die die definitive Zuordnung der in Rede stehenden Behauptung zu auch nur einem einzigen Berufungswerber ermöglichte. Erst aus späteren, nach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgten Äußerungen ergibt sich beispielsweise, dass Ingrid Christoforou ihren Wohnsitz im Abstand von weniger als 50 Meter von der Starkstromfreileitung hätte, die Berufungswerber Lang, L. Immler, Fleisch, Pachole-Fleisch, Pachole, F. Pfeifer nur etwa 25 Meter entfernt von der Leitungsanlage wohnten vergleiche Berufungsschriftsatz, Seite 32; in dieser Auflistung findet sich auch eine Rosalinde Miller, welche wiederum nicht unter den Berufungswerbern aufscheint).

Damit eine taugliche Einwendung vorliegt, muss jedenfalls verlangt werden, dass eine spezifische Rechtsverletzung (bzw. deren Behauptung) einer namentlich individualisierbaren Person zugeordnet werden kann; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb taugliche Einwendungen von Parteien im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 dem Schriftsatz vom 6. März 2012 nicht entnommen werden können. Es handelt sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel, zumal nicht einmal der Adressat des Verbesserungsauftrages feststünde. Ein derartiges Vorbringen vermag auch eine Ermittlungspflicht der Behörde nicht auszulösen.Damit eine taugliche Einwendung vorliegt, muss jedenfalls verlangt werden, dass eine spezifische Rechtsverletzung (bzw. deren Behauptung) einer namentlich individualisierbaren Person zugeordnet werden kann; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb taugliche Einwendungen von Parteien im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UVP-G 2000 dem Schriftsatz vom 6. März 2012 nicht entnommen werden können. Es handelt sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel, zumal nicht einmal der Adressat des Verbesserungsauftrages feststünde. Ein derartiges Vorbringen vermag auch eine Ermittlungspflicht der Behörde nicht auszulösen.

Gleiches gilt in Bezug auf die Thematik „Verletzung des Eigentumsrechtes“, die durch in gleicher Weise unspezifische Ausführungen gekennzeichnet ist.

ad. 2. Zur Zuordnung des Schriftsatzes vom 6. März 2012:

Da, wie soeben dargelegt, dem genannten Schriftsatz parteistellungswahrende Einwendungen nicht zu entnehmen sind, könnte die Beantwortung der Frage der Zuordnung dieses Schriftsatzes zu einzelnen natürlichen Personen unterbleiben. Dennoch soll auch dieser Frage nachgegangen werden.

Die Berufungswerber meinen, mit Einbringung des Schriftsatzes in Verbindung mit der Unterschriftenliste (Unterstützungserklärungen) hätte nicht nur die Bürgerinitiative Zukunft Montafon, sondern auch deren Unterstützer als natürliche Personen (zumindest die nun berufungswerbenden) eine Stellungnahme abgegeben. Die Projektwerberin bestreitet dies mit Recht.

Bei Prüfung des Sachverhaltes sind mehrere Themen auseinander zu halten, nämlich

der Erklärungsinhalt der Unterschriftenliste samt Funktion der Unterschriften,

Zurechnung des Schriftsatzes vom 6. März 2012 selbst, die Vollmachtsverhältnisse und deren Offenlegung.

Zunächst sind die Unterstützungserklärungen einer Untersuchung zu unterziehen.

Von besonderem Interesse ist dabei das 1. Blatt der Unterstützungserklärungen, welches in einem § 1 den Anlass und die Vertretung der Bildung einer Bürgerinitiative (hier noch „pro Hochmontafon“ genannt), im § 2 den Zweck der Bürgerinitiative (nämlich die fristgerechte Einbringung einer Stellungnahme im Sinne des § 9 Abs. 5 UVP-G 2000) und im § 3 schließlich die eigentliche Unterstützungserklärung enthält. Die Unterfertiger erklären demnach, die von der Bürgerinitiative abzugebende Stellungnahme zu unterstützen und äußern den Willen, die Bürgerinitiative möge alles vorbringen, „was zum bestmöglichen Schutz von – Gesundheit der Bevölkerung – Eigentum von projektsbetroffenen Bürgern an Grund, Boden und Immobilien – natürlichen Lebensgrundlagen (natürliche Umwelt) in der betroffenen Region – gewachsene Landschaft und deren Erholungswert – gewachsene hoch entwickelte Fremdenverkehrswirtschaft – touristische Strukturen der betroffenen Region – vor den zu erwartenden/befürchteten nachteiligen Auswirkungen eines realisierten Projektes „Pumpspeicherkraftwerk Obervermuntwerk II“ zweckdienlich sei.Von besonderem Interesse ist dabei das 1. Blatt der Unterstützungserklärungen, welches in einem Paragraph eins, den Anlass und die Vertretung der Bildung einer Bürgerinitiative (hier noch „pro Hochmontafon“ genannt), im Paragraph 2, den Zweck der Bürgerinitiative (nämlich die fristgerechte Einbringung einer Stellungnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000) und im Paragraph 3, schließlich die eigentliche Unterstützungserklärung enthält. Die Unterfertiger erklären demnach, die von der Bürgerinitiative abzugebende Stellungnahme zu unterstützen und äußern den Willen, die Bürgerinitiative möge alles vorbringen, „was zum bestmöglichen Schutz von – Gesundheit der Bevölkerung – Eigentum von projektsbetroffenen Bürgern an Grund, Boden und Immobilien – natürlichen Lebensgrundlagen (natürliche Umwelt) in der betroffenen Region – gewachsene Landschaft und deren Erholungswert – gewachsene hoch entwickelte Fremdenverkehrswirtschaft – touristische Strukturen der betroffenen Region – vor den zu erwartenden/befürchteten nachteiligen Auswirkungen eines realisierten Projektes „Pumpspeicherkraftwerk Obervermuntwerk II“ zweckdienlich sei.

Diese Unterstützungserklärung ist selbstverständlich sämtlichen Unterfertigern zuzurechnen, enthält jedoch keine Einwendungen.

Die Stellungnahme vom 6. März 2012 wurde jedoch nach deren eindeutigen Bezeichnung vom Rechtsvertreter der Bürgerinitiative für diese abgegeben. Aus dem Umstand, dass diese beiden Dokumente zusammengefügt wurden, ist jedoch keinesfalls abzuleiten, dass die Unterstützer gemäß Unterschriftenliste auch die – erst später erstellte – Stellungnahme vom 6. März unterfertigt haben. Die „körperliche“ Vereinigung dieser beiden Dokumente ist rechtlich völlig bedeutungslos. Es liegen vielmehr zwei verschiedene Schriftstücke vor, die auch gesondert zu interpretieren sind.

Aus dem Umstand, dass im Schriftsatz vom 6. März 2012 versucht wird, Vorbringen auch namens der in der Unterschriftenliste verzeichneten Personen zu erstatten, hat nicht automatisch zur Folge, dass es auch diesen zugerechnet werden kann. Da die im Schriftsatz vom 6. März 2012 enthaltene Erklärung nicht von den genannten natürlichen Personen selbst stammt, käme eine Zurechnung nur in Betracht, wenn der ausgewiesene Rechtsvertreter aufgrund eines Vollmachtsverhältnisses für die Genannten eingeschritten wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Rechtsvertreter ist ausgewiesenermaßen nur für die Bürgerinitiative aufgetreten, welche für sich – wohl aufgrund eines Rechtsirrtums – die Befugnis in Anspruch nahm, auch als Vertreterin der Rechte ihrer Mitglieder aufzutreten. Abgesehen von einem diesbezüglich nicht ausgewiesenen Vollmachtsverhältnis, scheitert dies sowohl am mangelnden Zustandekommen der Bürgerinitiative (eine nicht existente Person kann selbst bei Bevollmächtigung keine Vertretungshandlungen vornehmen) als auch an der Rechtsnatur der Bürgerinitiative als solche. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung der Regelungen betreffend die Bürgerinitiative im § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 ist zu folgern, dass dieser, wenn sie zustande kommt, nur eben im durch das UVP-G 2000 gesteckten Rahmen Rechtsfähigkeit zukommt, das heißt, dass es sich um eine bloß mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Konstruktion handelt, deren Rechtsfähigkeit auf die im Gesetz definierten Kompetenzen und die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Rechtshandlungen beschränkt ist. Darüber hinausgehende Rechtsakte (wie auch die Parteienvertretung) vermag eine – wirksam gebildete – Bürgerinitiative nicht zu setzen. Somit kann sie auch nicht wirksam bevollmächtigt werden und Vertretungshandlungen wirksam nicht setzen.Aus dem Umstand, dass im Schriftsatz vom 6. März 2012 versucht wird, Vorbringen auch namens der in der Unterschriftenliste verzeichneten Personen zu erstatten, hat nicht automatisch zur Folge, dass es auch diesen zugerechnet werden kann. Da die im Schriftsatz vom 6. März 2012 enthaltene Erklärung nicht von den genannten natürlichen Personen selbst stammt, käme eine Zurechnung nur in Betracht, wenn der ausgewiesene Rechtsvertreter aufgrund eines Vollmachtsverhältnisses für die Genannten eingeschritten wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Rechtsvertreter ist ausgewiesenermaßen nur für die Bürgerinitiative aufgetreten, welche für sich – wohl aufgrund eines Rechtsirrtums – die Befugnis in Anspruch nahm, auch als Vertreterin der Rechte ihrer Mitglieder aufzutreten. Abgesehen von einem diesbezüglich nicht ausgewiesenen Vollmachtsverhältnis, scheitert dies sowohl am mangelnden Zustandekommen der Bürgerinitiative (eine nicht existente Person kann selbst bei Bevollmächtigung keine Vertretungshandlungen vornehmen) als auch an der Rechtsnatur der Bürgerinitiative als solche. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung der Regelungen betreffend die Bürgerinitiative im Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 ist zu folgern, dass dieser, wenn sie zustande kommt, nur eben im durch das UVP-G 2000 gesteckten Rahmen Rechtsfähigkeit zukommt, das heißt, dass es sich um eine bloß mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Konstruktion handelt, deren Rechtsfähigkeit auf die im Gesetz definierten Kompetenzen und die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Rechtshandlungen beschränkt ist. Darüber hinausgehende Rechtsakte (wie auch die Parteienvertretung) vermag eine – wirksam gebildete – Bürgerinitiative nicht zu setzen. Somit kann sie auch nicht wirksam bevollmächtigt werden und Vertretungshandlungen wirksam nicht setzen.

Zur Frage der Doppelfunktionalität der Eingabe vom 6. März 2012 und zur Umdeutungsproblematik :

Die berufungswerbenden natürlichen Personen meinen, dass die Eingabe vom 6. März 2012 wohl Einwendungen der Bürgerinitiative als auch ihre eigenen persönlichen Einwendungen enthielte. Wenn schon die Bürgerinitiative nicht zustande gekommen sei, müsste das Vorbringen zumindest ihnen selbst zugerechnet werden bzw. bestünde sogar ein Recht auf Umdeutung.

Die bereits oben erörterte Frage der Qualität der Einwendungen beiseite gelassen, ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu erwägen:

Das Wesen jeder juristischen Person (und insoweit auch Konstruktionen mit Teilrechtsfähigkeit) im Verhältnis zu ihren Mitgliedern, Genossen, Gesellschaftern etc. besteht darin, dass sie die Trägerin eigener Rechte und Pflichten ist, welche von den Rechten und Pflichten ihrer Mitglieder etc. vollkommen verschieden sind. Die Rechte und Pflichten der juristischen Person stehen daher nicht in einem Verhältnis von Priorität oder Subsidiarität in Bezug auf jene, sondern handelt es sich dabei um völlig verschiedene Rechtsverhältnisse. Dies wird auch darin deutlich, dass ein Nachbar bloß seine eigenen Rechte (wie das Recht auf Unversehrtheit seiner Person oder seines Eigentums) geltend machen darf, während der Bürgerinitiative die Wahrung der objektiven Umweltschutzvorschriften obliegt, sie daher beispielsweise auch geltend machen kann, dass das natürlichen Personen keine subjektiven Rechte vermittelnde Naturschutzrecht verletzt würde (etwa das Landschaftsbild gestört, seltene Tiere gefährdet würden etc.). Das bedeutet auch, dass die Rechte von Nachbarn nicht von der Rechtsstellung der Bürgerinitiative abhängen. Weder werden sie von einer wirksam tätig werdenden Bürgerinitiative verdrängt, noch können sie an die Stelle einer nicht wirksam zustande gekommenen oder aufgrund der Art des Verfahrens nicht parteifähigen Bürgerinitiative treten. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob die Bürgerinitiative und ob deren Mitglieder (nicht in deren Eigenschaft als Mitglieder, sondern im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000) Parteistellung haben. Daher sind Überlegungen zur Umdeutung von vornherein verfehlt.Das Wesen jeder juristischen Person (und insoweit auch Konstruktionen mit Teilrechtsfähigkeit) im Verhältnis zu ihren Mitgliedern, Genossen, Gesellschaftern etc. besteht darin, dass sie die Trägerin eigener Rechte und Pflichten ist, welche von den Rechten und Pflichten ihrer Mitglieder etc. vollkommen verschieden sind. Die Rechte und Pflichten der juristischen Person stehen daher nicht in einem Verhältnis von Priorität oder Subsidiarität in Bezug auf jene, sondern handelt es sich dabei um völlig verschiedene Rechtsverhältnisse. Dies wird auch darin deutlich, dass ein Nachbar bloß seine eigenen Rechte (wie das Recht auf Unversehrtheit seiner Person oder seines Eigentums) geltend machen darf, während der Bürgerinitiative die Wahrung der objektiven Umweltschutzvorschriften obliegt, sie daher beispielsweise auch geltend machen kann, dass das natürlichen Personen keine subjektiven Rechte vermittelnde Naturschutzrecht verletzt würde (etwa das Landschaftsbild gestört, seltene Tiere gefährdet würden etc.). Das bedeutet auch, dass die Rechte von Nachbarn nicht von der Rechtsstellung der Bürgerinitiative abhängen. Weder werden sie von einer wirksam tätig werdenden Bürgerinitiative verdrängt, noch können sie an die Stelle einer nicht wirksam zustande gekommenen oder aufgrund der Art des Verfahrens nicht parteifähigen Bürgerinitiative treten. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob die Bürgerinitiative und ob deren Mitglieder (nicht in deren Eigenschaft als Mitglieder, sondern im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UVP-G 2000) Parteistellung haben. Daher sind Überlegungen zur Umdeutung von vornherein verfehlt.

Richtig ist jedoch, dass ein von einer bestimmten Person als Vertreter eingebrachtes Anbringen auch ein Vorbringen des als Vertreter Einschreitenden im eigenen Namen enthalten kann. In diesem Sinne hatte der Umweltsenat im mehrfach zitierten Fall Wien HBF Straßen, US 23.04. 2009, 9B/2008/26-8, zu prüfen, ob die als Vertreterin der Bürgerinitiative einschreitende natürliche Person auch die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht hat (was er schließlich verneinte). Dies ist aber nicht das Resultat einer – nicht vorhandenen – Rechtsvorschrift, dass das als Einwendung einer Bürgerinitiative gescheiterte Vorbringen möglicherweise in das des Vertreters „umzudeuten“ wäre, sondern des Umstandes, dass es vorkommen kann, dass jemand in einem Schriftsatz Vorbringen im eigenen Namen als auch im fremden Namen erstattet. Ob er dies erfolgreich tut, ist – wie bereits gesagt – gesondert zu prüfen, wobei der Ausgang dieser Prüfung hinsichtlich der einen Funktion jenen der anderen Funktion weder schadet noch nützt.

Im vorliegenden Fall wäre es also grundsätzlich denkbar, dass der Rechtsvertreter der Bürgerinitiative, nämlich Rechtsanwalt Dr. Mory, auch die Verletzung eigener Rechte geltend machen hätte können, beispielsweise wenn er selbst ein Grundstück im Anlagenbereich besäße, oder dort wohnte und die Verletzung seines Eigentumsrechtes oder eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit fürchtete. Dies hat er jedoch nicht getan.

Ein „Durchgriff“ auf die Vertreterin der Bürgerinitiative Ingrid Christoforou kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Rechtsvertreter der Bürgerinitiative, Rechtsanwalt Dr. Mory, ausdrücklich nur für die Bürgerinitiative eingeschritten ist. Dies wird sowohl aus der Form des Anbringens, deren Fertigung (Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory für die „Bürgerinitiative Zukunft Montafon“), die Berufung auf die Vollmacht und die Betonung des Einschreitens namens der Bürgerinitiative deutlich. Wäre die Bürgerinitiative rechtswirksam zustande gekommen und hätte diese somit ihre Parteistellung durch rechtzeitige Einwendungen gewahrt, wäre ein unbefangener Betrachter nur zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich die Bürgerinitiative eingeschritten ist. Dass deren Einschreiten gescheitert ist, kann jedoch aus den dargelegten Gründen zu keiner Änderung der Einschätzung in Bezug auf die übrigen Berufungswerber führen.

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass durch die Einbringung des Schriftsatzes vom 6. März 2012 keiner der Berufungswerber seine Parteistellung gewahrt hat.

ad. 3. Zur „Klarstellung“ bzw. den Einwendungen der Berufungswerber Ingrid Christoforou, Ingo Rudigier, Klaus Sahler und Thomas Bergauer im Rahmen der mündlichen Verhandlung:

Die Behörde I. Instanz ging davon aus, dass diese Personen durch eine Erklärung ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung gewahrt hätten. Sie spricht in diesem Zusammenhang von einer „Klarstellung“. Eine solche ist jedoch der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen und wäre auch nicht zielführend.Die Behörde römisch eins. Instanz ging davon aus, dass diese Personen durch eine Erklärung ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung gewahrt hätten. Sie spricht in diesem Zusammenhang von einer „Klarstellung“. Eine solche ist jedoch der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen und wäre auch nicht zielführend.

Vielmehr vermeinten die Einschreiter, auch noch während der mündlichen Verhandlung rechtzeitig Einwendungen erheben zu können, was mit deren Auffassung im Zusammenhang steht, dass die Kundmachung des Vorhabens nicht korrekt erfolgt sei, da die 220 kV-Starkstromleitung Partenen-Bürs nicht zum Vorhabensbestandteil erklärt worden sei. Diese Frage soll im nächsten Punkt erörtert werden.

ad. 4. Zur Frage der Zulässigkeit von Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist:

Den Berufungswerbern ist beizupflichten, wenn sie unter Berufung auf die Judikatur des VwGH zum Baurecht ausführen, dass eine Präklusion des Nachbarn nur hinsichtlich des kundgemachten Vorhabens eintreten kann. Wenn das Vorhaben nach Ablauf der Kundmachung wesentlich geändert oder erweitert wird, kann der betroffene Nachbar auch noch später Einwendungen erheben. Wenn beispielsweise ein Bauwerber nach Durchführung der Bauverhandlung betreffend ein Einfamilienhaus sein Vorhaben noch um eine an der Grundgrenze zu errichtende Garage erweitert und die Baubehörde dies – ohne dem Nachbarn Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – genehmigt, kann dem berufungswerbenden Nachbarn selbstverständlich nicht entgegengehalten werden, er hätte seinen Einwand gegen die damals noch gar nicht antragsgegenständliche Garage bereits in der Bauverhandlung vorzubringen gehabt.

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das Projekt in Abweichung zur Umweltverträglichkeitserklärung und dem kundgemachten Vorhaben im entscheidenden Punkt, nämlich in Bezug auf die strittige 220 kV-Stromleitung Partenen-Bürs, abgeändert (erweitert) worden und diese Änderung auch Genehmigungsinhalt geworden ist.

Der angefochtene Bescheid enthält auf Seite 2 eine Auflistung der wesentlichen Anlagenteile und auf den Seiten 4 ff eine Beschreibung des Vorhabens. Auf Seiten 24 f befindet sich eine Auflistung von Sachverhaltsergänzungen, -konkretisierungen, - änderungen bzw. -klarstellungen. In der Begründung geht die Behörde I. Instanz speziell auf die umstrittene Frage ein, ob die in Rede stehende Stromleitung richtigerweise Bestandteil des Vorhabens sein müsste bzw. ob es sich dabei um eine bereits rechtmäßig bestehende, genehmigte Anlage handelt (Seiten 141 f). Daraus ergibt sich, dass die Behörde der Ansicht war – ob zutreffend oder nicht, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern -, dass das Obervermuntwerk II und die 220 kV-Stromleitung Partenen-Bürs nicht ein Gesamtvorhaben darstellten und dass es sich bei letzterer um eine bestehende genehmigte Anlage handle. Daraus folgt, dass die Behörde – zu recht oder nicht – diese Anlage bzw. deren Änderung nicht mitgenehmigt hat. Die Projektwerberin hatte dies auch nicht beantragt und ihr Vorhaben diesbezüglich auch nicht abgeändert. Dass die Auswirkungen des Stromtransportes auf dieser Leitung untersucht wurden (und offensichtlich als unschädlich bewertet wurden), ändert daran eben so wenig wie die hypothetische Aussage, dass im Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung, als jene, für die sich die Behörde I. Instanz entschlossen hat, die Voraussetzungen für eine Änderungsbewilligung gegeben wären (Seite 142 des angefochtenen Bescheides).Der angefochtene Bescheid enthält auf Seite 2 eine Auflistung der wesentlichen Anlagenteile und auf den Seiten 4 ff eine Beschreibung des Vorhabens. Auf Seiten 24 f befindet sich eine Auflistung von Sachverhaltsergänzungen, -konkretisierungen, - änderungen bzw. -klarstellungen. In der Begründung geht die Behörde römisch eins. Instanz speziell auf die umstrittene Frage ein, ob die in Rede stehende Stromleitung richtigerweise Bestandteil des Vorhabens sein müsste bzw. ob es sich dabei um eine bereits rechtmäßig bestehende, genehmigte Anlage handelt (Seiten 141 f). Daraus ergibt sich, dass die Behörde der Ansicht war – ob zutreffend oder nicht, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern -, dass das Obervermuntwerk römisch zwei und die 220 kV-Stromleitung Partenen-Bürs nicht ein Gesamtvorhaben darstellten und dass es sich bei letzterer um eine bestehende genehmigte Anlage handle. Daraus folgt, dass die Behörde – zu recht oder nicht – diese Anlage bzw. deren Änderung nicht mitgenehmigt hat. Die Projektwerberin hatte dies auch nicht beantragt und ihr Vorhaben diesbezüglich auch nicht abgeändert. Dass die Auswirkungen des Stromtransportes auf dieser Leitung untersucht wurden (und offensichtlich als unschädlich bewertet wurden), ändert daran eben so wenig wie die hypothetische Aussage, dass im Fall einer anderen rechtlichen Beurteilung, als jene, für die sich die Behörde römisch eins. Instanz entschlossen hat, die Voraussetzungen für eine Änderungsbewilligung gegeben wären (Seite 142 des angefochtenen Bescheides).

Da somit die 220 kV-Leitung Partenen-Bürs nicht Antrags- und auch nicht Bewilligungsgegenstand war, können dagegen naturgemäß auch keine Einwendungen parteistellungswahrend vorgebracht werden. Dies ist im Übrigen auch nicht notwendig. Falls nämlich die genannte Stromleitung nicht rechtmäßig besteht bzw. die bestehenden Bewilligungen die nun vorgesehene Benutzung für Stromtransporte vom Obervermuntwerk II nicht abdecken, darf sie - auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Genehmigung - nicht betrieben werden. Insofern können die betroffenen Nachbarn durch die nicht erteilte Genehmigung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein und brauchten daher keine Einwendung dagegen erheben.Da somit die 220 kV-Leitung Partenen-Bürs nicht Antrags- und auch nicht Bewilligungsgegenstand war, können dagegen naturgemäß auch keine Einwendungen parteistellungswahrend vorgebracht werden. Dies ist im Übrigen auch nicht notwendig. Falls nämlich die genannte Stromleitung nicht rechtmäßig besteht bzw. die bestehenden Bewilligungen die nun vorgesehene Benutzung für Stromtransporte vom Obervermuntwerk römisch zwei nicht abdecken, darf sie - auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Genehmigung - nicht betrieben werden. Insofern können die betroffenen Nachbarn durch die nicht erteilte Genehmigung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein und brauchten daher keine Einwendung dagegen erheben.

Dem Umweltsenat war es daher auch verwehrt, inhaltlich in die Erörterung des Umfangs der bestehenden Genehmigung für die genannte Starkstromleitung und deren Funktion für das gegenständliche Verfahren einzutreten.

Soweit es nur darum geht, wie es die Erstbehörde I. Instanz getan hat, die zusätzlichen Auswirkungen des Stromtransportes auf dieser Leitung zu prüfen (unter Zugrundelegung der Ansicht, dass die Leitung als solche rechtmäßig besteht) bestand die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen, wie die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 6. März 2012 zeigen. Der Umstand, dass die Projektwerberin dazu noch im Mai 2012 ein Gutachten der TU Graz nachreichte, ändert daran nichts; das Projekt selbst wurde damit nicht geändert.Soweit es nur darum geht, wie es die Erstbehörde römisch eins. Instanz getan hat, die zusätzlichen Auswirkungen des Stromtransportes auf dieser Leitung zu prüfen (unter Zugrundelegung der Ansicht, dass die Leitung als solche rechtmäßig besteht) bestand die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen, wie die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 6. März 2012 zeigen. Der Umstand, dass die Projektwerberin dazu noch im Mai 2012 ein Gutachten der TU Graz nachreichte, ändert daran nichts; das Projekt selbst wurde damit nicht geändert.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass innerhalb der Einwendungsfrist von keinem der BerufungswerberInnen taugliche Einwendungen erhoben wurden, und eine Grundlage für die nachträgliche Einbringung von Einwendungen bzw. zur Berufungsergreifung ohne zuvor Einwendungen zu erheben, nicht besteht. Die Berufungen waren daher allesamt zurückzuweisen. Hinsichtlich der Berufungswerber Ingrid Christoforou, Ingo Rudigier, Klaus Sahler und Thomas Bergauer war der angefochtene Bescheid allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihrer zu spät erhobenen Einwendungen zu ergänzen.

3.4.              Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Berufungswerber 1. – 6. haben in ihrem Schriftsatz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Auf dieses Begehren ist gemäß § 12 Abs. 1 USG die oben wiedergegebene Regelung des § 67d AVG anwendbar.Die Berufungswerber 1. – 6. haben in ihrem Schriftsatz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Auf dieses Begehren ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG die oben wiedergegebene Regelung des Paragraph 67 d, AVG anwendbar.

Da sich diese Berufungen als unzulässig bzw. die Einwendungen als unzulässig oder verspätet erwiesen haben, der Entscheidung somit lediglich verfahrensrechtlicher Charakter zukommt und der Sachverhalt klar und unbestritten ist, sodass es nur um dessen rechtliche Bewertung geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d Abs. 4 AVG Abstand genommen werden.Da sich diese Berufungen als unzulässig bzw. die Einwendungen als unzulässig oder verspätet erwiesen haben, der Entscheidung somit lediglich verfahrensrechtlicher Charakter zukommt und der Sachverhalt klar und unbestritten ist, sodass es nur um dessen rechtliche Bewertung geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG Abstand genommen werden.

4. Ergebnis:

Der Umweltsenat ist nach Prüfung der vorgelegten Akten der Behörde I. Instanz sowie des Vorbringens der BerufungswerberInnen und der Berufungsgegnerin zum Ergebnis gelangt, dassDer Umweltsenat ist nach Prüfung der vorgelegten Akten der Behörde römisch eins. Instanz sowie des Vorbringens der BerufungswerberInnen und der Berufungsgegnerin zum Ergebnis gelangt, dass

Walter Loos nicht rechtzeitig berufen und überdies mangels Erhebung von Einwendungen eine allfällige Parteistellung verloren hat,

die „Bürgerinitiative Zukunft Montafon“ nicht wirksam zustande gekommen ist,

die übrigen Berufungswerber innerhalb der ihnen dafür zu Verfügung stehenden Frist keine Einwendungen erhoben haben und damit ihre Parteistellung verloren haben,

weshalb sämtliche Berufungen zurückzuweisen waren bzw. der erstinstanzliche Bescheid in Bezug auf die Zurückweisung der Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber 1. – 5. zu ergänzen war.

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit; Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteistellung, Bürgerinitiative; Parteistellung, Nachbar; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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