TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 91/03/0148

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des L in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. April 1991, Zl. 9/01-34.088/2-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. April 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. April 1990 um 10.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Pinzgauer-Bundesstraße aus Richtung Salzburg kommend in Richtung St. Johann i.Pg. gelenkt und dabei im Bereich der Abfahrt Bischofshofen die Rechtsfahrordnung insofern nicht eingehalten, als er bei StrKm. 3.8 ohne ersichtlichen Grund den linken Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung der aus zwei Fahrstreifen in jeder Richtung bestehenden Schnellstraße befahren habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Nach Lage der Akten versah der Meldungsleger zur Tatzeit Verkehrsüberwachungsdienst. Er stand mit seinem Motorrad bei StrKm 4.2 am Ende des Beschleunigungsstreifens der Auffahrt Bischofshofen zu der in Rede stehenden Schnellstraße (Richtung St. Johann i.Pg.). Vom Beschwerdeführer wird die auf die Angaben des Meldungslegers gestützte Annahme der belangten Behörde, daß er zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug bei Straßenkilometer 3.8 auf dem linken Fahrstreifen der aus zwei Fahrstreifen in seiner Fahrtrichtung bestehenden Fahrbahn fuhr, nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, er habe dafür entgegen der Annahme der belangten Behörde einen "ersichtlichen Grund" gehabt. Er habe nämlich auf der Fahrt zwischen Straßenkilometer 3.6 und 3.8 bemerkt, daß am Ende des Beschleunigungsstreifens der Auffahrt Bischofshofen bei Straßenkilometer 4.2 ein Motorrad stand, wobei sich der Motorradfahrer daneben aufgehalten habe. Deshalb sei er vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Dieses Verhalten stehe - so wird in der Beschwerde vorgebracht - mit § 7 Abs. 1 StVO im Einklang. Denn von dem darin normierten Rechtsfahrgebot sei dann abzuweichen, wenn es die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs oder die Vermeidung einer Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer oder der Beschädigung von Sachen gebiete. Die von der belangten Behörde angeführte Alternative, der Beschwerdeführer hätte seine Fahrgeschwindigkeit bei Fortsetzung seiner Fahrt auf dem rechten Fahrstreifen ja auch verringern können, "um so eine mögliche Gefährdung des ohne ersichtlichen Grund sich am Straßenrand aufhaltenden Motorrades neben seines Fahrers vermeiden" zu können, sei weltfremd und nicht geeignet, eine Gefährdung einer sich am Rande einer Schnellstraße aufhaltenden Person auszuschließen oder jedenfalls soweit wie irgendwie denkbar zu verringern.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, weil selbst auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen ist. Denn demnach befand sich der Meldungsleger, als er vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde, mit seinem Fahrzeug außerhalb der beiden Fahrstreifen auf dem Beschleunigungsstreifen, wobei das Motorrad abgestellt war und der Meldungsleger daneben stand. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend annahm, daß dem Beschwerdeführer die Beibehaltung des rechten Fahrstreifens unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Anhaltspunkte dafür, daß der Motorradfahrer in die Schnellstraße einfahren werde oder daß das Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten erfordert hätte, fehlen. Solcherart bestand für den Fahrstreifenwechsel durch den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Wahrnehmung des auf dem Beschleunigungsstreifen abgestellten Motorrades und der danebenstehenden Person auch in Hinsicht auf die zu diesen noch gegebene Entfernung des Beschwerdeführers aus den im § 7 Abs. 1 angeführten Gründen keine Veranlassung. Ob der Verkehr auf dem Beschleunigungsstreifen durch das abgestellte Motorrad und den dort stehenden Meldungsleger gefährdet oder behindert wurde, ist für die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten hat, nicht von Relevanz.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030148.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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