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83/01Norm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
1. Bei schriftlichen Anbringen sind grundsätzlich die Amtsstunden zu beachten – nur während dieser ist die Behörde zur Entgegennahme und zur Bereithaltung von Empfangsgeräten verpflichtet. Hält daher die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen erst nach den Amtsstunden ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht. Die Behörde kann ihre Annahmebereitschaft jedoch ausschließen. Dies kann sie gemäß § 13 Abs. 2 AVG etwa im Internet kundmachen (organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs; dies umfasst auch zeitliche Beschränkungen).1. Bei schriftlichen Anbringen sind grundsätzlich die Amtsstunden zu beachten – nur während dieser ist die Behörde zur Entgegennahme und zur Bereithaltung von Empfangsgeräten verpflichtet. Hält daher die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen erst nach den Amtsstunden ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht. Die Behörde kann ihre Annahmebereitschaft jedoch ausschließen. Dies kann sie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG etwa im Internet kundmachen (organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs; dies umfasst auch zeitliche Beschränkungen).
2. Weist die Behörde in einem Edikt ausdrücklich darauf hin, dass schriftliche Einwendungen während der Amtsstunden einlangen müssen, um als rechtzeitig zu gelten, so schließt sie damit ihre Annahmebereitschaft außerhalb ihrer Amtsstunden wirksam aus.
Schlagworte
Anbringen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Einwendungen, RechtzeitigkeitZuletzt aktualisiert am
13.01.2014