TE Umse Bescheid 2013/6/13 US 2A/2013/9-5

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Veröffentlicht am 13.06.2013
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Index

83/01

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §44a AVG
AVG §44b AVG
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Stmk.

Landesregierung

bezüglich des Vorhabens „Windpark Steinriegel“ in den Gemeinden

Langenwang und Ratten

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Beran als Vorsitzenden, Mag. Katharina Feuersinger als Berichterin und Dr. Karin Aust als weiteres Mitglied über die Berufung des Naturschutzbundes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.02.2013, Zl. ABT13-11.10-187/2011-227, mit dem der Ecowind Windenergie Handels- und Wartungs GmbH, Kilb, die Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Steinriegel“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 19, 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000);Paragraphen 9, 19, 40, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000);

§§ 13 Abs. 2 und 5, 44a, 44b, 66 Abs. 4 AllgemeinesParagraphen 13, Absatz 2 und 5, 44 a, 44 b, 66 Absatz 4, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

§§ 5, 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000).Paragraphen 5, 12, Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000).

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

Die Ecowind Windenergie Handels- und Wartungs GmbH, Kilb, hat mit Eingabe vom 08.04.2011, bei der Steiermärkischen Landesregierung eingelangt am 18.04.2011, den Antrag auf Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) über das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Erweiterung eines bestehenden Windparks – Windpark Steinriegel“ gestellt.

Das Edikt vom 10.10.2011 wurde am 12.10.2011 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in den Steiermark-Ausgaben der Kronen Zeitung und der Kleinen Zeitung veröffentlicht und war im Internet auf www.umwelt.steiermark.at abrufbar.

Das Edikt beschreibt den Gegenstand des Antrages und enthält eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (die bereits aus 10 Windrädern bestehende Windkraftanlage im Alpengebiet von Ratten soll um 11 Windräder erweitert werden und diese Anlagen zusammen eine Energie von 38,5 MW erzeugen). Das Edikt weist darauf hin, dass die Steiermärkische Landesregierung, vertreten durch die Fachabteilung 13A beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, für die Entscheidung zuständig und – unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 – eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren für dieses Vorhaben durchzuführen ist.

Dem Edikt ist weiters zu entnehmen, dass der Antrag, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 12.10.2011 bis 24.11.2011 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A, 6. Stock, Landhausgasse 7, Graz, sowie bei der Stadtgemeinde Mürzzuschlag, der Marktgemeinde Langenwang und den Gemeinden Ratten und Ganz während der Parteienverkehrszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen und jedermann innerhalb der genannten Auflagefrist zum Vorhaben und zur UVE eine schriftliche Stellungnahme an die UVP-Behörde – die genaue Adresse wurde nochmals in Klammer angeführt – abgeben kann.

Zur Parteistellung führt das Edikt u.a. aus, dass die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung haben und eine Parteistellung gemäß § 44b AVG verloren geht, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden. In einem eigenen Absatz führt das Edikt an:Zur Parteistellung führt das Edikt u.a. aus, dass die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung haben und eine Parteistellung gemäß Paragraph 44 b, AVG verloren geht, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden. In einem eigenen Absatz führt das Edikt an:

„Als rechtzeitig gelten nur schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist vom 12. Oktober 2011 bis 24. November 2011 bei der UVP-Behörde (Adresse: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A, Landhausgasse 7, 8010 Graz) während der Amtsstunden einlangen.“

Abschließend weist das Edikt auf die maßgebenden Rechtsgrundlagen und darauf hin, dass das Vorhaben mit Kurzbeschreibung und die Zusammenfassung der UVE auch im Internet unter der Adresse:

www.umwelt.steiermark.at, Menüpunkt Umwelt und Recht – Umweltverträglichkeitsprüfung-UVP/UVP-Genehmigungsverfahren, abrufbar sei. Gefertigt wurde das Edikt „Der Fachabteilungsleiter:

i. V.: Mag. Peter Helfried Draxler“.i. römisch fünf.: Mag. Peter Helfried Draxler“.

Mit Email vom 24.11.2011 sendete der Naturschutzbund Steiermark um 16:33 Uhr folgende Nachricht mit dem Betreff „GZ […], Windpark Steinriegel“ an „Udo Stocker“:

„Sehr geehrter Herr Mag. Stocker, bitte um Berücksichtigung des beigefügten Schreibens unseres Präsidenten“.

Das Email wurde von Udo Stocker umgehend, um 16:36 Uhr an „FA13A Umwelt und Anlagenrecht“ und Cc an „Draxler Peter Helfried“, gesandt.

Die zusammenfassende Bewertung wurde am 12.12.2012 vorgelegt und die Teilgutachten von der UVP-Behörde erster Instanz zusammen mit dem Prüfbuch an diesem Tag zum Parteiengehör gegeben.

Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 16.01.2013 statt.

Mit Bescheid vom 01.02.2013, GZ: ABT13-11.10-187/2011-227, erteilte die Steiermärkische Landesregierung der Ecowind Windenergie Handels- und Wartungs GmbH, Kilb, die beantragte Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Steinriegel“. Der Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber nicht zugestellt.

Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Einwendungen des Naturschutzbundes Steiermark erst am 24.11.2011 außerhalb der Amtsstunden bei der UVP-Behörde erstmals eingelangt seien und daher die Kriterien für das rechtzeitige Einlangen nicht erfüllt seien. Die Amtsstunden seien u.a. auf der Internetadresse des Landes Steiermark kundgemacht. Diese seien von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr. Dies fuße auf einem Erlass des Landeshauptmannes. Weiters seien die Amtsstunden an der Amtstafel angeschlagen. Da die Präklusion eingetreten sei, habe der Naturschutzbund Steiermark seine Parteistellung verloren. Dennoch seien die Einwendungen und Stellungnahmen des Naturschutzbundes aufgrund der materiellen Wahrheitsfindung im Verfahren behandelt worden und hätte der Sachverständige für Naturschutz in der Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es zu Beeinträchtigungen komme, diese aber durch Ausgleichsmaßnahmen und Auflagen eingedämmt werden könnten. Ebenso habe dies der Sachverständige für Waldökologie vorgebracht.

Gegen diesen Bescheid hat der Naturschutzbund Steiermark mit Eingabe vom 21.03.2013 Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die bisherigen Einwände aufrecht blieben. Die gravierend nachteiligen Auswirkungen auf Raufußhühner, Fledermäuse, … und deren Lebensräume seien im vorliegenden Projekt unvertretbar. Da die Projektwerberin über keine Gutachten zur Schlagopferanzahl bei der bestehenden Anlage verfüge, aber 12-14 Fledermausarten auf der Rattener Alm vorkämen, werde befürchtet, dass es durch die Erweiterung der Anlage zur Auslöschung einer oder mehrerer Fledermausarten in diesem Gebiet komme. Auch die unvertretbare Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft müsse zur Umweltunverträglichkeit führen. Der Umweltsenat möge den angefochtenen Bescheid beheben und durch eine neuerliche Entscheidung in der Sache ersetzen.

Mit Schreiben des Umweltsenates vom 07.05.2013 wurde dem Naturschutzbund Steiermark die Gelegenheit eingeräumt, zu der sich aus der Aktenlage ergebenden Verspätung der Einwendungserhebung unter Hinweis auf die allgemein einsehbare Veröffentlichung der Amtsstunden der Abteilung 13 im Internet unter:

http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74834965/DE/ binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte beim Umweltsenat nicht ein.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.              Entscheidungsrelevante Bestimmungen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 leg. cit.) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, leg. cit.) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach § 44a Abs. 1 AVG kann die Behörde, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kundmachen.Nach Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG kann die Behörde, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kundmachen.

Nach § 44a Abs. 2 AVG hat ein solches Edikt zu enthalten:Nach Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG hat ein solches Edikt zu enthalten:

1.              Den Gegenstand des Antrags und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.              eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

  1. 3.Ziffer 3
    den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
  2. 4.Ziffer 4
    den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, sofern sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, sofern sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Nach § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 hat das Edikt zu enthalten:Nach Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 hat das Edikt zu enthalten:

1.              den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2.              die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,

  1. 3.Ziffer 3
    Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
  2. 4.Ziffer 4
    einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehendeeinen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende
Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

2.2.              Rechtliche Beurteilung:

Bei schriftlichen Anbringen sind grundsätzlich die Amtsstunden zu beachten – nur während dieser ist die Behörde zur Entgegennahme und zur Bereithaltung von Empfangsgeräten verpflichtet. Bereits nach der Stammfassung des AVG stand es im Ermessen der Behörde, schriftliche Anbringen auch außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen (arg. „nur während der Amtsstunden verpflichtet“). Hält daher die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen erst nach den Amtsstunden ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, 54 f).

Die Behörde kann ihre Annahmebereitschaft jedoch ausschließen. Dies kann sie gemäß § 13 Abs. 2 AVG etwa im Internet kundmachen (organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs; dies umfasst auch zeitliche Beschränkungen). Diesfalls gilt das Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und damit gegebenenfalls als nicht fristwahrend (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 157). Die Amtsstunden sowie die Stunden des Parteienverkehrs sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen und durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³, Rz 125). Deren Erlassung richtet sich nicht nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen, sondern nach den organisatorischen- bzw. dienstrechtlichen Regelungen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 157).Die Behörde kann ihre Annahmebereitschaft jedoch ausschließen. Dies kann sie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG etwa im Internet kundmachen (organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs; dies umfasst auch zeitliche Beschränkungen). Diesfalls gilt das Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und damit gegebenenfalls als nicht fristwahrend (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 157). Die Amtsstunden sowie die Stunden des Parteienverkehrs sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen und durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³, Rz 125). Deren Erlassung richtet sich nicht nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen, sondern nach den organisatorischen- bzw. dienstrechtlichen Regelungen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 157).

Im konkreten Fall entspricht das Edikt vom 10.10.2011 den in §§ 44a und 44b AVG sowie § 9 UVP-G 2000 normierten Anforderungen. Im Edikt hat die UVP-Behörde erster Instanz ihre Annahmebereitschaft außerhalb ihrer Amtsstunden ausgeschlossen, indem sie ausdrücklich darauf hinweist, dass schriftliche Einwendungen während der Amtsstunden einlangen müssen, um als rechtzeitig zu gelten.Im konkreten Fall entspricht das Edikt vom 10.10.2011 den in Paragraphen 44 a und 44 b AVG sowie Paragraph 9, UVP-G 2000 normierten Anforderungen. Im Edikt hat die UVP-Behörde erster Instanz ihre Annahmebereitschaft außerhalb ihrer Amtsstunden ausgeschlossen, indem sie ausdrücklich darauf hinweist, dass schriftliche Einwendungen während der Amtsstunden einlangen müssen, um als rechtzeitig zu gelten.

Die Amtsstunden beruhen gemäß der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einer entsprechenden internen Rechtsgrundlage (Erlass des Landeshauptmannes). Die Amtsstunden können entweder an der Amtstafel eingesehen oder im Internet auf der Seite der – im Edikt mehrfach als zuständig genannten – Fachabteilung 13A abgerufen werden: Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr.

Da sowohl die Internetadresse der Steiermärkischen Landesregierung als auch die Abteilung 13A sowie der Name des zuständigen Sachbearbeiters dem Edikt zu entnehmen waren, hätte der Berufungswerber die Amtsstunden problemlos einsehen und die Einwendungen – auch auf elektronischem Weg – rechtzeitig an die Fachabteilung richten können. Der Berufungswerber hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Berufungsverfahrens zu der sich aus der Aktenlage ergebenden Einbringungszeit seiner Einwendungen etwas Gegenteiliges vorgebracht.

Daraus folgt in Zusammenschau mit der einschlägigen Literatur, dass das elektronische Anbringen des Naturschutzbundes Steiermark, das am Donnerstag, den 24.11.2011, nach kurzem Umweg, um 16:36 Uhr bei der zuständigen Fachabteilung 13A und Cc beim Sachbearbeiter „Draxler Peter Helfried“ und damit außerhalb der Amtsstunden eingelangt ist und daher erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich mit Wiederbeginn der Amtsstunden am Freitag, den 25.11.2011 um 8:00 Uhr - als eingebracht galt.

Daraus folgt weiters, dass die UVP-Behörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Naturschutzbund Steiermark seine Parteistellung durch die verspätete Erhebung von Einwendungen verloren hat.

Aus § 63 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass das Recht Berufung zu erheben nur der vom Bescheid betroffenen Partei zusteht. Mangels Parteistellung kommt dem Naturschutzbund Steiermark somit kein Berufungsrecht zu, sodass die Berufung vom 21.03.2013 – unabhängig von der Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit – zurückzuweisen ist (VwGH 25.10.2000, Zl. 2000/06/0109; vgl. auch US 4A/2006/7-19, Biberwier, und US 4A/2010/14-97b, Wieselburg, Zurückweisungsbescheid).Aus Paragraph 63, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass das Recht Berufung zu erheben nur der vom Bescheid betroffenen Partei zusteht. Mangels Parteistellung kommt dem Naturschutzbund Steiermark somit kein Berufungsrecht zu, sodass die Berufung vom 21.03.2013 – unabhängig von der Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit – zurückzuweisen ist (VwGH 25.10.2000, Zl. 2000/06/0109; vergleiche auch US 4A/2006/7-19, Biberwier, und US 4A/2010/14-97b, Wieselburg, Zurückweisungsbescheid).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anbringen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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