RS Umse 2013/6/17 US 1B/2011/18-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17
AVG §66 Abs2
AWG 2002 §43
MinroG §1
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. AWG 2002 § 43 heute
  2. AWG 2002 § 43 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 43 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 43 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 43 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 43 gültig von 01.01.2005 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

1. Eine gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde.1. Eine gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde.

2. Die Landesstraßen B sind gemeinsam mit den Autobahnen jenes Verkehrsnetz öffentlicher Straßen in Österreich, das dem Fernverkehr als Hauptnetz dient und daher Teil des übergeordneten Straßennetzes.

3. Beurteilungsgegenstand der UVP ist in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht jener Bereich, in dem nach fachlicher Beurteilung auf Grundlage der Genehmigungsvoraussetzungen erhebliche Auswirkungen möglich sind. Für diesen Bereich sind jene fachlichen Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, d.h. die Umweltverträglichkeit iSd § 17 UVP-G 2000 iVm den mit anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen der Materiengesetze zu beurteilen und festzustellen, ob und mit welchen Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen die Auswirkungen des Vorhabens auf ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Maß beschränkt werden können.3. Beurteilungsgegenstand der UVP ist in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht jener Bereich, in dem nach fachlicher Beurteilung auf Grundlage der Genehmigungsvoraussetzungen erhebliche Auswirkungen möglich sind. Für diesen Bereich sind jene fachlichen Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, d.h. die Umweltverträglichkeit iSd Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit den mit anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen der Materiengesetze zu beurteilen und festzustellen, ob und mit welchen Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen die Auswirkungen des Vorhabens auf ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Maß beschränkt werden können.

4. Antragsgegenstand ist das vom Projektwerber zur Genehmigung eingereichte Vorhaben. Maßgeblich sind der Antrag sowie die mit dem Antrag zur Genehmigung vorgelegte Vorhabensbeschreibung. Entscheidungsgegenstand ist nur das zur Genehmigung beantragte Vorhaben. Der Antragsgegenstand umfasst daher nur jene Vorhabensbestandteile, für die aufgrund fachlicher und rechtlicher Einschätzung des Projektwerbers unter Berücksichtigung der Genehmigungstatbestände des UVP-G 2000 und der anwendbaren Materiengesetze behördliche Genehmigungen erforderlich sind.

5. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) sind vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind. Die bei der Anlage einer Deponie vorgesehene Entnahme von grundeigenen Mineralien als Zuschlagstoffe zur Verfestigung/Stabilisierung bestimmter angelieferter Abfallarten und die Ablagerung des verfestigten Abfalls in der Deponie ist genauso Deponierung wie ohne eine solche Behandlung und daher keine dem „Bergbau“ gleichzusetzende Tätigkeit.

6. Nicht bei allen Einwirkungen ist eine Prüfung auf alle Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 erforderlich, sondern nur bezüglich jener, auf die anhand der Relevanz-Matrix erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind.6. Nicht bei allen Einwirkungen ist eine Prüfung auf alle Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 erforderlich, sondern nur bezüglich jener, auf die anhand der Relevanz-Matrix erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind.

Schlagworte

Alternativenprüfung; Antragsgegenstand; Beurteilungsgegenstand; Rohstoffgewinnung, Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz, Bindungswirkung; Vorhaben, Einheit, induzierter Verkehr, übergeordnetes Straßennetz

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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