Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs6Rechtssatz
Die Ausdehnung eines Abbaugebietes um rund 19 ha ist in seiner Ausgestaltung eindeutig als eine Erweiterung und nicht als eine Anpassung der bestehenden Anlage aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Erweiterungsprojekt dem Stand der Technik entsprechende Abbaumethoden gewählt werden.
Schlagworte
Änderung, Vorhaben, bestehendes, Anpassung an den Stand der Technik; Bergwerksberechtigung, UVP-Pflicht; Bergwesen, Raumordnung, Wasserrecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht, Naturschutzrecht, VerhältnisZuletzt aktualisiert am
13.01.2014