TE Umse Bescheid 2013/6/27 US 8B/2011/25-29

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §5 Abs6
AVG §67d Abs4
MinroG §22
Stmk V Schongebiet Schöckl Alpenquell, Naas, Mortantsch,
Thannhausen und Weiz
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft:

Berufung gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich des Vorhabens

"Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" in Naas

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Franz Cutka als Vorsitzenden sowie Maga Karin Pindur als Berichterin und Dr. Gerhard Kunnert als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Projektwerberin Marko Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, In der Weiz 133, 8160 Weiz, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.12.2012, GZ ABT 13-11.10-33/2008-103, mit dem ihr Antrag auf Genehmigung des Vorhabens "Steinbruch Naas- Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" nach dem UVP-G 2000 gemäß § 5 Abs. 6 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Franz Cutka als Vorsitzenden sowie Maga Karin Pindur als Berichterin und Dr. Gerhard Kunnert als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Projektwerberin Marko Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, In der Weiz 133, 8160 Weiz, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.12.2012, GZ ABT 13-11.10-33/2008-103, mit dem ihr Antrag auf Genehmigung des Vorhabens "Steinbruch Naas- Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" nach dem UVP-G 2000 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG;

§ 67d Abs. 4 AVG iVm §§ 5 Abs. 6, 12, 16 und 17 UVP-G 2000;

§ 34 Abs. 2 WRG 1959 iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 26.06.2009, LGBl. Nr. 58/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2012, insbes. deren § 4 Abs. 1 Z 4.Steiermark vom 26.06.2009, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, insbes. deren Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.04.2008 beantragte die Marko Gesellschaft m. b.H. & Co. KG (im folgenden kurz Projektwerberin genannt), vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung des Vorhabens "Steinbruch Naas – Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" nach den Bestimmungen des UVP-G 2000.

Bereits mit Bescheid des BMWA vom 14.09.2007 war der Projektwerberin die Bergwerksberechtigung für die Überschar Wolfsattel 1 "aufgrund eines erschlossenen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe (Kalkstein)" auf bestimmten, im Bescheid genannten Grundstücken in der Gemeinde Naas verliehen worden.

Die UVP-Pflicht des Vorhabens wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.05.2008 rechtskräftig festgestellt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.06.2009, LGBl. 58/2009, wurde ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt.Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.06.2009, Landesgesetzblatt 58 aus 2009,, wurde ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.11.2011 wurde der Antrag der Projektwerberin gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Projektwerberin fristgerecht Berufung. Der Umweltsenat als Berufungsbehörde hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Landesregierung zurück.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.11.2011 wurde der Antrag der Projektwerberin gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Projektwerberin fristgerecht Berufung. Der Umweltsenat als Berufungsbehörde hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Landesregierung zurück.

Im Laufe des fortgesetzten Verfahrens der Erstbehörde langte im Wege des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark per E-Mail ein Entwurf für eine Änderung der gegenständlichen Schongebietsverordnung "Weizer Bergland" ein. Den erläuternden Bemerkungen hierzu ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber eine Klarstellung dahingehend beabsichtige, dass die Schongebietsverordnung "Weizer Bergland" in § 4 immer konkrete Verbote beinhalte. Dies wurde der Projektwerberin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.Im Laufe des fortgesetzten Verfahrens der Erstbehörde langte im Wege des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark per E-Mail ein Entwurf für eine Änderung der gegenständlichen Schongebietsverordnung "Weizer Bergland" ein. Den erläuternden Bemerkungen hierzu ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber eine Klarstellung dahingehend beabsichtige, dass die Schongebietsverordnung "Weizer Bergland" in Paragraph 4, immer konkrete Verbote beinhalte. Dies wurde der Projektwerberin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Stellungnahme dazu legte die Projektwerberin dar, dass die in Aussicht genommene Änderung der Schongebietsverordnung zu einem absoluten Verbot der im § 4 genannten Maßnahmen führen würde. Trotzdem wäre die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens weiterhin gegeben, zumal das geplante Vorhaben als Anpassung an den Stand der Technik bewilligungsfähig sein könnte. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die geplante Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) durch den der Behörde vorliegenden Bescheid des BMWA vom 14.09.2007 gedeckt sei und daher für die Erweiterung keine neuerliche Gewinnungsberechtigung erforderlich sei.In ihrer Stellungnahme dazu legte die Projektwerberin dar, dass die in Aussicht genommene Änderung der Schongebietsverordnung zu einem absoluten Verbot der im Paragraph 4, genannten Maßnahmen führen würde. Trotzdem wäre die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens weiterhin gegeben, zumal das geplante Vorhaben als Anpassung an den Stand der Technik bewilligungsfähig sein könnte. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die geplante Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) durch den der Behörde vorliegenden Bescheid des BMWA vom 14.09.2007 gedeckt sei und daher für die Erweiterung keine neuerliche Gewinnungsberechtigung erforderlich sei.

Am 13.08.2012 wurde die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der die Schongebietsverordnung "Weizer Bergland" geändert wird, kundgemacht (LGBl. 84/2012). Mit 30.08.2012 ist diese Verordnung in Kraft getreten.Am 13.08.2012 wurde die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der die Schongebietsverordnung "Weizer Bergland" geändert wird, kundgemacht Landesgesetzblatt 84 aus 2012,). Mit 30.08.2012 ist diese Verordnung in Kraft getreten.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.12.2012 wurde der Antrag der Projektwerberin auf Genehmigung des Vorhabens "Steinbruch Naas- Erweiterung Rohstoffabbau Wolfsattel" abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Projektwerberin fristgerecht Berufung erhoben.

Darin wurde nochmals vorgebracht, dass die im § 4 der Schongebietsverordnung vom Verbot angesprochene Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) durch den Bescheid des BMWA vom 14.07.2007 bereits erteilt worden sei und daher für die Erweiterung keine neuerliche Gewinnungsberechtigung erforderlich wäre (Berufung Seite 7). Darüber hinaus nehme § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen vom Verbot der Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen sowie die Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen aus.Darin wurde nochmals vorgebracht, dass die im Paragraph 4, der Schongebietsverordnung vom Verbot angesprochene Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) durch den Bescheid des BMWA vom 14.07.2007 bereits erteilt worden sei und daher für die Erweiterung keine neuerliche Gewinnungsberechtigung erforderlich wäre (Berufung Seite 7). Darüber hinaus nehme Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen vom Verbot der Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen sowie die Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen aus.

Mit der Begründung der Erstbehörde, wonach das beantragte Projekt eindeutig als eine Erweiterung und nicht als eine Anpassung an den Stand der Technik aufzufassen sei, verkenne die erstinstanzliche Behörde den Bedeutungsgehalt der Ausnahme. Ausgenommen vom Verbot seien nicht nur bloße Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen, weil diese ohnehin nicht vom Verbot erfasst seien, soweit diese nicht in Verbindung mit der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen stünden (Berufung Seite 8). Vielmehr sollten Anpassungen an den Stand der Technik dann ausgenommen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Anpassung an den Stand der Technik stattfinden würden.

Aus dem von der Berufungswerberin vorgelegten Gutachten von Mihatsch vom 31.10.2011 gehe hervor, dass ein absolutes Abbauverbot von mineralischen Rohstoffen in § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung nicht normiert sei. Ein solches wäre auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Rücksichtnahmeverpflichtung unzulässig. Vielmehr seien sogar solche Maßnahmen als zulässig erklärt worden, die der Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen dienen.Aus dem von der Berufungswerberin vorgelegten Gutachten von Mihatsch vom 31.10.2011 gehe hervor, dass ein absolutes Abbauverbot von mineralischen Rohstoffen in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung nicht normiert sei. Ein solches wäre auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Rücksichtnahmeverpflichtung unzulässig. Vielmehr seien sogar solche Maßnahmen als zulässig erklärt worden, die der Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen dienen.

Auch sei weder vorgesehen, über den Rahmen des Verleihungsbescheides vom 14.09.2007 hinausgehend eine Errichtung und Erweiterung der bestehenden Gewinnungsberechtigung Wolfsattel 1 anzustreben, noch die Errichtung und Erweiterung eines Bergbaubetriebes mit Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen vorzusehen. Die von der Firma Marko beabsichtigten Tätigkeiten erschöpften sich im Anschluss an den Abbau des Kalksteinvorkommens Wolfsattel, in der Herstellung eines Stollensturzschachtsystems zum Abtransport des Kalksteins aus der Betriebsstätte Wolfsattel zur Aufbereitung im Kalksteintagbau Naas sowie in einer Zusammenführung der Abbaue Wolfsattel und Naas.

Aufgrund der Rechtslage, wie sie sich aus den bergrechtlichen Genehmigungs- und Verleihungsverfahren ergebe, sei die gegenständliche Verordnung nicht anzuwenden, weil nur die Anpassung an den Stand der Technik verfolgt werde. Das geplante Vorhaben könne daher entgegen dem Verbot der Schongebietsverordnung genehmigt werden. Die am Wolfsattel gewählten Abbaumethoden würden dem neuesten Stand der Technik und des Grundwasserschutzes entsprechen, wodurch bei diesem Abbau, anders als bei talseitigem Abbau, sogar im Störfall gewährleistet sei, dass bei den geschützten Quellen sämtliche Grenzwerte zur Genussfähigkeit des Trinkwassers eingehalten würden. Dadurch würde aber der vom Verordnungsgeber intendierte Zweck eines verbesserten Schutzes der Trinkwasserversorgung erreicht.

Weiters wurde von der Berufungswerberin auf die rechtskräftige Überscharbewilligung für die Überschar Wolfsattel 1 hingewiesen. Daher sei sie Gewinnungsberechtigte für diese Überschar und Inhaberin der Gewinnungsberechtigung. Für die Erteilung der beantragten Genehmigung nach dem UVP-G 2000 sei daher die neuerliche Verleihung einer Gewinnungsberechtigung nicht erforderlich. Der Umstand, dass das Land Steiermark im Zuge der Verleihung der Überscharbewilligung überhaupt keine negative Stellungnahme abgegeben habe und der Verordnungsgeber wohl bewusst auf die Verwendung des Begriffes Gewinnungsberechtigung und nicht auf den „Gewinnungsbetriebsplan“ abgestellt habe, lege den Schluss nahe, dass hier jene Vorhaben, für die bereits eine rechtskräftige Gewinnungsberechtigung (hier eine Überscharbewilligung) vorgelegen sei, vom Verbot nicht erfasst sein sollten.

Abschließend wurde noch die Verletzung entscheidungswesentlicher Verfahrensvorschriften vorgebracht, da nach einhelliger Auffassung Projektwerbern vor Abweisung eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Der Berufungswerberin sei zwar der Entwurf des Novellierungsvorhabens zur Stellungnahme übermittelt worden, nicht aber die Letztfassung. Hätte die Behörde die novellierte Verordnung vorgelegt, hätte die Berufungswerberin Gelegenheit gehabt, die in der Berufung geltend gemachten Bedenken nochmals vorzubringen.Abschließend wurde noch die Verletzung entscheidungswesentlicher Verfahrensvorschriften vorgebracht, da nach einhelliger Auffassung Projektwerbern vor Abweisung eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Der Berufungswerberin sei zwar der Entwurf des Novellierungsvorhabens zur Stellungnahme übermittelt worden, nicht aber die Letztfassung. Hätte die Behörde die novellierte Verordnung vorgelegt, hätte die Berufungswerberin Gelegenheit gehabt, die in der Berufung geltend gemachten Bedenken nochmals vorzubringen.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abzuändern, dass dem Genehmigungsantrag der Berufungswerberin vom 05.04.2008 stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abzuändern, dass dem Genehmigungsantrag der Berufungswerberin vom 05.04.2008 stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

Bestimmendes Thema auch dieses Berufungsverfahrens ist die Frage, ob § 4 Abs. 1 Z 4 der Schongebietsverordnung auf das geplante Abbauvorhaben anzuwenden ist und ob die Erstbehörde den Genehmigungsantrag in Auslegung dieser Schongebietsverordnung als unzweifelhaft absolutes Verbot bereits vor Erstellung des UV-GA und vor Durchführung der obligatorischen mündlichen Verhandlung nach § 16 UVP-G 2000 im kurzen Weg gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abweisen durfte.Bestimmendes Thema auch dieses Berufungsverfahrens ist die Frage, ob Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Schongebietsverordnung auf das geplante Abbauvorhaben anzuwenden ist und ob die Erstbehörde den Genehmigungsantrag in Auslegung dieser Schongebietsverordnung als unzweifelhaft absolutes Verbot bereits vor Erstellung des UV-GA und vor Durchführung der obligatorischen mündlichen Verhandlung nach Paragraph 16, UVP-G 2000 im kurzen Weg gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 abweisen durfte.

Die angesprochene novellierte Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird (LGBl. Nr. 58/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2012), lautet auszugsweise in § 4 Abs. 1 Z 4 folgendermaßen:Die angesprochene novellierte Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,), lautet auszugsweise in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, folgendermaßen:

"Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten

(1) In der Zone I (§ 2 Abs. 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:(1) In der Zone römisch eins (Paragraph 2, Absatz eins,) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:

4. Die Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen; Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen; ausgenommen von diesem Verbot sind Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen."

2.1.              Zur Anwendbarkeit der Verordnung auf das Projekt:

Die Projektwerberin verneint grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung auf ihr Projekt, da "nur Vorhaben, die über keine Bewilligung verfügen, vom Abbauverbot erfasst seien". Für das Vorhaben liege aber ein rechtskräftiger Bewilligungsakt, nämlich der sogenannte Überscharbescheid der obersten Bergbehörde, vor.Die Projektwerberin verneint grundsätzlich die Anwendbarkeit des Paragraph 4, der Verordnung auf ihr Projekt, da "nur Vorhaben, die über keine Bewilligung verfügen, vom Abbauverbot erfasst seien". Für das Vorhaben liege aber ein rechtskräftiger Bewilligungsakt, nämlich der sogenannte Überscharbescheid der obersten Bergbehörde, vor.

Wie bereits mit Bescheid des Umweltsenates vom 09.02.2012, US 8B/2011/25-13, festgestellt wurde, wird in der angesprochenen Schongebietsverordnung die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen als mögliche Gefährdung der Wasserversorgung verboten, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden.

Gemäß § 22 MinroG berechtigen Bergwerksberechtigungen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und deren Aneignung. Nicht erfasst von dieser Genehmigung sind aber der Aufschluss und Abbau der bergfreien mineralischen Rohstoffe. Dafür bedarf es eines – von der UVP-Behörde genehmigten – Gewinnungsbetriebsplanes (vgl. US 9B/2004/8-53, Saalfelden).Gemäß Paragraph 22, MinroG berechtigen Bergwerksberechtigungen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und deren Aneignung. Nicht erfasst von dieser Genehmigung sind aber der Aufschluss und Abbau der bergfreien mineralischen Rohstoffe. Dafür bedarf es eines – von der UVP-Behörde genehmigten – Gewinnungsbetriebsplanes vergleiche US 9B/2004/8-53, Saalfelden).

Darüber hinaus ist das Bergwesen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zwar ein starker Kompetenztatbestand des Bundes. Er verdrängt aber nicht die Bestimmungen des WRG 1959. Gemäß § 98 Abs. 3 WRG 1959 ist nämlich im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn ua. auf die Beschaffenheit fremder Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereichs um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt. Daher können wasserrechtliche Beschränkungen auf Grund des § 34 WRG 1959 auch für dem Bergrecht unterliegende Maßnahmen und Anlagen begründet sein oder begründet werden. Würde – wie die Berufungswerberin vorbringt – der zitierte § 4 Abs. 1 Z 1 der Schongebietsverordnung oder diese insgesamt nicht auf das geplante Vorhaben anwendbar sein, dann müsste die UVP-Behörde in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren die Auswirkungen des Bergbaus im obigen Sinne prüfen.Darüber hinaus ist das Bergwesen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG zwar ein starker Kompetenztatbestand des Bundes. Er verdrängt aber nicht die Bestimmungen des WRG 1959. Gemäß Paragraph 98, Absatz 3, WRG 1959 ist nämlich im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn ua. auf die Beschaffenheit fremder Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereichs um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt. Daher können wasserrechtliche Beschränkungen auf Grund des Paragraph 34, WRG 1959 auch für dem Bergrecht unterliegende Maßnahmen und Anlagen begründet sein oder begründet werden. Würde – wie die Berufungswerberin vorbringt – der zitierte Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Schongebietsverordnung oder diese insgesamt nicht auf das geplante Vorhaben anwendbar sein, dann müsste die UVP-Behörde in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren die Auswirkungen des Bergbaus im obigen Sinne prüfen.

Mit der Überschargenehmigung wird – wie oben festgestellt – lediglich die Bergwerksberechtigung verliehen, nicht damit verbunden ist jedoch eine wasserrechtliche Bewilligung oder die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes. Da die geplante Erweiterung wasserrechtlich bislang nicht bewilligt ist, greift § 4 der Schongebietsverordnung.Mit der Überschargenehmigung wird – wie oben festgestellt – lediglich die Bergwerksberechtigung verliehen, nicht damit verbunden ist jedoch eine wasserrechtliche Bewilligung oder die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes. Da die geplante Erweiterung wasserrechtlich bislang nicht bewilligt ist, greift Paragraph 4, der Schongebietsverordnung.

Gemäß der zitierten Schongebietsverordnung sind bestimmte, taxativ aufgezählte Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden. Unter § 4 Abs. 1 Z 4 findet sich auch die „Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen; Errichtung und Erweiterungen von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen; ausgenommen von diesem Verbot sind Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen“.Gemäß der zitierten Schongebietsverordnung sind bestimmte, taxativ aufgezählte Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden. Unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, findet sich auch die „Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen; Errichtung und Erweiterungen von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen; ausgenommen von diesem Verbot sind Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen“.

Diese Regelung zeigt nach Ansicht des Umweltsenates eindeutig, dass die aufgezählten Maßnahmen, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden, eindeutig unzulässig sind. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung liegt nicht vor und wird von der Berufungswerberin im Übrigen auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen einer Überschargenehmigung ist allerdings zu wenig. Die Projektwerberin verneint grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung auf ihr Projekt, da "nur Vorhaben, die über keine Bewilligung verfügen“ vom Abbauverbot erfasst seien. Dazu ist festzustellen, dass es gemäß § 4 leg. cit. auf eine wasserrechtliche Bewilligung ankommt. Das Vorliegen einer Überschargenehmigung ist dafür nicht ausreichend, weil damit - wie oben dargestellt - nur eine Bergwerksberechtigung verbunden ist. Lediglich Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen sind von dem Verbot gemäß § 4 ausgenommen.Diese Regelung zeigt nach Ansicht des Umweltsenates eindeutig, dass die aufgezählten Maßnahmen, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden, eindeutig unzulässig sind. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung liegt nicht vor und wird von der Berufungswerberin im Übrigen auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen einer Überschargenehmigung ist allerdings zu wenig. Die Projektwerberin verneint grundsätzlich die Anwendbarkeit des Paragraph 4, der Verordnung auf ihr Projekt, da "nur Vorhaben, die über keine Bewilligung verfügen“ vom Abbauverbot erfasst seien. Dazu ist festzustellen, dass es gemäß Paragraph 4, leg. cit. auf eine wasserrechtliche Bewilligung ankommt. Das Vorliegen einer Überschargenehmigung ist dafür nicht ausreichend, weil damit - wie oben dargestellt - nur eine Bergwerksberechtigung verbunden ist. Lediglich Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen sind von dem Verbot gemäß Paragraph 4, ausgenommen.

Nach der Argumentation der Berufungswerberin stellt das eingereichte Projekt lediglich eine solche Anpassung an den Stand der Technik dar.

Tatsächlich handelt es sich beim beantragten Vorhaben um die Erweiterung des bestehenden, derzeit ca. 17 ha großen Steinbruches in der Gemeinde Naas. Für das Erweiterungsvorhaben werden zusätzlich ca. 19 ha Fläche für Aufschluss und Abbau entsprechend dem MinroG in Anspruch genommen. Weiters sind befristete und unbefristete Rodungen im Ausmaß von ca. 18 ha erforderlich. Für dieses Vorhaben werden in der Standortgemeinde Naas im Projekt näher definierte Grundstücke der KG Gschaid bei Weiz und der KG Affental in Anspruch genommen.

Die Ausdehnung des Abbaugebietes um rund 19 ha ist in seiner Ausgestaltung eindeutig als eine Erweiterung und nicht als eine Anpassung der bestehenden Anlage aufzufassen. Insofern ist den Ausführungen der Erstbehörde zu folgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Erweiterungsprojekt dem Stand der Technik entsprechende Abbaumethoden gewählt werden. Daher ist die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz auf das vorliegende Projekt nicht anzuwenden. Dies auch deshalb, da in diesem Verbot von Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen gesprochen wird. Für das geplante Projekt liegt jedoch lediglich eine Überschargenehmigung vor, nicht jedoch liegen ein Gewinnungsbetriebsplan, eine wasserrechtliche Genehmigung oder eine UVP-rechtliche Genehmigung vor. Es kann daher im geplanten Erweiterungsbereich nicht von einer bestehenden Anlage – wie in der Verordnung gefordert – gesprochen werden.Die Ausdehnung des Abbaugebietes um rund 19 ha ist in seiner Ausgestaltung eindeutig als eine Erweiterung und nicht als eine Anpassung der bestehenden Anlage aufzufassen. Insofern ist den Ausführungen der Erstbehörde zu folgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Erweiterungsprojekt dem Stand der Technik entsprechende Abbaumethoden gewählt werden. Daher ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz auf das vorliegende Projekt nicht anzuwenden. Dies auch deshalb, da in diesem Verbot von Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen gesprochen wird. Für das geplante Projekt liegt jedoch lediglich eine Überschargenehmigung vor, nicht jedoch liegen ein Gewinnungsbetriebsplan, eine wasserrechtliche Genehmigung oder eine UVP-rechtliche Genehmigung vor. Es kann daher im geplanten Erweiterungsbereich nicht von einer bestehenden Anlage – wie in der Verordnung gefordert – gesprochen werden.

Bereits mit Bescheid des Umweltsenates vom 09.02.2012, US 8B/2011/25-13, wurde festgestellt, dass auch eine allenfalls nicht hinreichend bestimmte und solcherart fehlerhafte Verordnung bis zur ihrer allfälligen Aufhebung rechtsverbindlich wirkt. Die Verwaltungsbehörden haben eine solche Verordnung anzuwenden, auch wenn sie fehlerhaft sein sollte.

Gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ermöglichen zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung in einem Schongebiet zusätzlich zur Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 Regelungen betreffend Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Demnach kann eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 auch ein Verbot beinhalten, dies muss jedoch hinreichend bestimmt sowie fachlich und rechtlich untermauert sein.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ermöglichen zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung in einem Schongebiet zusätzlich zur Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG 1959 Regelungen betreffend Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Demnach kann eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 auch ein Verbot beinhalten, dies muss jedoch hinreichend bestimmt sowie fachlich und rechtlich untermauert sein.

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die ursprünglich der Entscheidung des Umweltsenates vom 09.02.2012 zugrunde gelegene Verordnung nunmehr novelliert wurde und entsprechende Änderungen vorgenommen wurden. Die vormals zu Recht kritisierte Unterscheidung in "unzulässig" und "auf bestimmte Weise unzulässig" wurde in der Novelle des Landeshauptmannes von Steiermark beseitigt. Nunmehr wurden bestimmte, genau aufgelistete Maßnahmen und Tätigkeiten als unzulässig erklärt, soweit sie wasserrechtlich bisher nicht bewilligt wurden. Ausgenommen sind in § 4 Abs. 1 Z 4 der zitierten Verordnung weiters Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen. Es wurde inzwischen die im Bescheid vom 09.02.2012 kritisierte unzureichende Klarheit saniert. Es liegt nunmehr die hinreichende Bestimmtheit der kritisierten Norm vor.Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die ursprünglich der Entscheidung des Umweltsenates vom 09.02.2012 zugrunde gelegene Verordnung nunmehr novelliert wurde und entsprechende Änderungen vorgenommen wurden. Die vormals zu Recht kritisierte Unterscheidung in "unzulässig" und "auf bestimmte Weise unzulässig" wurde in der Novelle des Landeshauptmannes von Steiermark beseitigt. Nunmehr wurden bestimmte, genau aufgelistete Maßnahmen und Tätigkeiten als unzulässig erklärt, soweit sie wasserrechtlich bisher nicht bewilligt wurden. Ausgenommen sind in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der zitierten Verordnung weiters Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen. Es wurde inzwischen die im Bescheid vom 09.02.2012 kritisierte unzureichende Klarheit saniert. Es liegt nunmehr die hinreichende Bestimmtheit der kritisierten Norm vor.

2.2.              Zur Abweisung im kurzen Weg:

Gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 ist der Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 ist der Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

Wie bereits oben festgestellt, liegt keine Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen vor. In der Zone 1 gemäß der Schongebietsverordnung sind die „Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen; Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen“ unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden. Auf die fehlende wasserrechtliche Bewilligung bzw. die Nichtanwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes der Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemäß der Judikatur des Umweltsenates (ua. US 10.12.2007, US 6A/2006/15-20, Pitztaler Gletscher II) darf mit einer Antragsabweisung im kurzen Weg nur dann vorgegangen werden, wenn es sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel weder vor, noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst durch Auflagen, Bedingungen Befristungen oder Projektsmodifikationen behoben werden können. Wie oben dargelegt, liegt somit unzweifelhaft ein absolutes Verbot vor, sodass die Erstbehörde zu Recht gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 entschieden hat.Wie bereits oben festgestellt, liegt keine Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen vor. In der Zone 1 gemäß der Schongebietsverordnung sind die „Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen; Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen und dergleichen“ unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden. Auf die fehlende wasserrechtliche Bewilligung bzw. die Nichtanwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes der Anpassung an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemäß der Judikatur des Umweltsenates (ua. US 10.12.2007, US 6A/2006/15-20, Pitztaler Gletscher römisch zwei) darf mit einer Antragsabweisung im kurzen Weg nur dann vorgegangen werden, wenn es sich auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel weder vor, noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst durch Auflagen, Bedingungen Befristungen oder Projektsmodifikationen behoben werden können. Wie oben dargelegt, liegt somit unzweifelhaft ein absolutes Verbot vor, sodass die Erstbehörde zu Recht gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 entschieden hat.

Die in der Berufung kritisierte Verletzung entscheidungswesentlicher Verfahrensvorschriften liegt im Übrigen nicht vor.

Eine allenfalls nicht gewährte Äußerungsmöglichkeit zur Schongebietsverordnung ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant. Vielmehr kommt es hier nur auf die gehörige Kundmachung der anzuwendenden Verordnung an.

Zur Kritik, wonach im erstinstanzlichen Verfahren entscheidungswesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da nach einhelliger Auffassung Projektwerbern vor Abweisung eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, ist festzustellen, dass nach ständiger Judikatur fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren saniert werden kann (VwGH vom 31.1.1995, 93/07/0112).Zur Kritik, wonach im erstinstanzlichen Verfahren entscheidungswesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da nach einhelliger Auffassung Projektwerbern vor Abweisung eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, ist festzustellen, dass nach ständiger Judikatur fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren saniert werden kann (VwGH vom 31.1.1995, 93/07/0112).

Mit Schreiben des Umweltsenates vom 23. Mai 2013, US 8B/2011/25- 26, wurde daher der Projektwerberin in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 4.6.2013 wiederholt die Berufungswerberin im Wesentlichen ihr Vorbringen. Es wird daher auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die vorgelegten Gutachten von Mihatsch beziehen sich auf die Stammfassung der Schongebietsverordnung. Die neue Rechtslage wird darin jedoch nicht berücksichtigt.

Schlagworte

Änderung, Vorhaben, bestehendes, Anpassung an den Stand der Technik; Bergwerksberechtigung, UVP-Pflicht; Bergwesen, Raumordnung, Wasserrecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht, Naturschutzrecht, Verhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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