Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Anhang 1 Z 31 UVP-G 2000 erfasst auch nicht im technischen Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung stehende Stau- und Speicheranlagen. Im Gegensatz zu Z 30 ist daher Z 31 sowohl auf Wasserkraftwerke als auch auf andere Stauwerke anwendbar.1. Anhang 1 Ziffer 31, UVP-G 2000 erfasst auch nicht im technischen Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung stehende Stau- und Speicheranlagen. Im Gegensatz zu Ziffer 30, ist daher Ziffer 31, sowohl auf Wasserkraftwerke als auch auf andere Stauwerke anwendbar.
2. Der Tatbestand der Z 31 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 bezieht sich auf das Stau- oder Speichervolumen eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser. Das Abstellen auf die zu Speicherzwecken dauerhaft aus einem Einzugsgebiet entnommene Wassermenge ist unzulässig, weil Z 31 keine zeitliche Komponente enthält, mit der die zum Speichervolumen unterschiedliche Größe der entnommenen und zurückgehaltenen oder gespeicherten Wassermenge definiert werden könnte.2. Der Tatbestand der Ziffer 31, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 bezieht sich auf das Stau- oder Speichervolumen eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser. Das Abstellen auf die zu Speicherzwecken dauerhaft aus einem Einzugsgebiet entnommene Wassermenge ist unzulässig, weil Ziffer 31, keine zeitliche Komponente enthält, mit der die zum Speichervolumen unterschiedliche Größe der entnommenen und zurückgehaltenen oder gespeicherten Wassermenge definiert werden könnte.
Schlagworte
Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser; WasserkraftanlagenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014