TE Umse Bescheid 2013/6/27 US 7A/2013/7-9

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 Anhang1 Z30
UVP-G 2000 Anhang1 Z31
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Antrag auf Überprüfung gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 zum Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich der „Erweiterung Kraftwerk Zemm-Ziller durch Überleitung des Tuxbaches und des Elsbaches in den Speicher Stillup (Untere Tuxbachüberleitung)“Betrifft: Antrag auf Überprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 zum Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich der „Erweiterung Kraftwerk Zemm-Ziller durch Überleitung des Tuxbaches und des Elsbaches in den Speicher Stillup (Untere Tuxbachüberleitung)“

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Margit Schneider als Vorsitzende, Dr. Harald Krenn als Berichter und Mag. Heike Rudoba als weiteres Mitglied im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Projektwerberin Verbund Hydro Power AG, Europaplatz 2, 1150 Wien, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien betreffend das Vorhaben „Erweiterung Kraftwerk Zemm-Ziller durch Überleitung des Tuxbaches und des Elsbaches in den Speicher Stillup (Untere Tuxbachüberleitung)“ über den Antrag auf Überprüfung von Ökobüro – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen, Volksgartenstraße 1, 1010 Wien, zum Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 2013, GZ U-5270/15, zu

Recht erkannt:

Spruch:

Der Antrag auf Überprüfung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 51/1991 i.d.g.F.;66 Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, i.d.g.F.;

§ 3 Abs. 1, 7 und 7a in Verbindung mit Anhang 1 Z 30, 31 und 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. 697/1993 i.d.g.F.;Paragraph 3, Absatz eins, 7 und 7 a in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, 31 und 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, i.d.g.F.;

§§ 5, 12, 13 Umweltsenatsgesetz – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 i. d.g.F.Paragraphen 5, 12, 13, Umweltsenatsgesetz – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, i. d.g.F.

Begründung:

Die Projektwerberin plant die Erweiterung der Kraftwerksgruppe Zemm-Ziller durch eine zusätzliche Beileitung des Tuxbaches in den Speicher Stillup und die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes Stillup (Untere Tuxbachüberleitung). Das Wasser des Tuxbaches und des Elsbaches soll oberhalb der bestehenden Ausleitung der Kraftwerke Tuxbach und Bösdornau gefasst und über ein künstliches Unterwasserbecken in den Speicher Stillup geleitet werden. Die Höhendifferenz zwischen den Bachfassungen und dem Speicher Stillup soll mit dem geplanten Kleinkraftwerk Stillup energetisch genutzt werden. Es werden keine baulichen Maßnahmen getroffen, die den Speicherinhalt des Speichers Stillup von 6,5 Mio. m3 Wasser verändern; insbesondere ist keine Erhöhung des Dammes oder keine Änderung des Stauzieles beabsichtigt. Aus der Beileitung des Tuxbaches und des Elsbaches werden zusätzlich durchschnittlich 85,2 Mio. m3 Wasser pro Jahr in den Speicher Stillup eingeleitet. Die Abarbeitung des Wassers soll im Rahmen des genehmigten Stau- und Absenkzieles erfolgen. Eine dauerhafte Speicherung von über 10 Mio. m3 Wasser pro Jahr in den Speicher Stillup ist aus wasserbautechnischer Sicht ausgeschlossen. Ein längerfristiger Wassermengenausgleich durch die Verlagerung von Wasser in die höher gelegenen Jahresspeicher Schlegeis und Zillergründl kann nicht ausgeschlossen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass für das Vorhaben Erweiterung Kraftwerk Zemm-Ziller keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass kein Tatbestand der Z 30, 31 oder 39 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 verwirklicht sei. Zu Z 31 leg. cit. wird ausgeführt, diese erfasse nur Stauwerke, die nicht im Zusammenhang mit einer Elektrizitätserzeugung stünden und somit keine Wasserkraftanlagen im Sinne der Z 30 leg. cit. seien. Selbst wenn dies nicht zuträfe, sei bei der Beurteilung auf das Stauvolumen und nicht auf die zurückgehaltene Wassermenge abzustellen; zu einer Veränderung des Speichervolumens bestehender Speicher komme es aber nicht.Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass kein Tatbestand der Ziffer 30, 31, oder 39 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 verwirklicht sei. Zu Ziffer 31, leg. cit. wird ausgeführt, diese erfasse nur Stauwerke, die nicht im Zusammenhang mit einer Elektrizitätserzeugung stünden und somit keine Wasserkraftanlagen im Sinne der Ziffer 30, leg. cit. seien. Selbst wenn dies nicht zuträfe, sei bei der Beurteilung auf das Stauvolumen und nicht auf die zurückgehaltene Wassermenge abzustellen; zu einer Veränderung des Speichervolumens bestehender Speicher komme es aber nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der rechtzeitige Antrag auf Überprüfung vom 19. März 2013 mit dem Begehren, ihn dahin abzuändern, dass nach § 3a Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Z 31 lit. a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, unter der zurückgehaltenen Wassermenge nach leg. cit. sei jene Wassermenge zu verstehen, die (jährlich) zu Speicherzwecken dauerhaft aus einem Einzugsgebiet entnommen und somit dem Wasserkreislauf entzogen werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich der rechtzeitige Antrag auf Überprüfung vom 19. März 2013 mit dem Begehren, ihn dahin abzuändern, dass nach Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 31, Litera a, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, unter der zurückgehaltenen Wassermenge nach leg. cit. sei jene Wassermenge zu verstehen, die (jährlich) zu Speicherzwecken dauerhaft aus einem Einzugsgebiet entnommen und somit dem Wasserkreislauf entzogen werde.

Der Umweltsenat hat erwogen:

Der Umweltsenat verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich nicht auf die Rechtsauffassung bezieht, Z 31 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfasse keine Stauwerke, die im Zusammenhang mit einer Elektrizitätserzeugung stehen.Der Umweltsenat verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich nicht auf die Rechtsauffassung bezieht, Ziffer 31, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erfasse keine Stauwerke, die im Zusammenhang mit einer Elektrizitätserzeugung stehen.

Der Antragsteller zeigt zutreffend auf, dass die Anwendbarkeit des Tatbestandes der Z 31 leg. cit. nicht bereits deswegen gehindert ist, weil der Speicher Stillup der Elektrizitätserzeugung dient. Z 31 lit. a leg. cit. und gleichlautend Anhang I Nr. 15 der Richtlinie 2011/92/EU erfassen Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden. Z 31 lit. b leg. cit. erfasst Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 Mio. m3 Wasser. Dem Gesetzeswortlaut kann weder entnommen werden, dass dieser Tatbestand der Elektrizitätserzeugung dienende Stauwerke ausschließt, noch dass eine Beileitung eine sonstige Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser darstellt. Ein umweltrelevanter Eingriff tritt unabhängig vom Zweck der Anlage ein, sodass eine Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung findet. Wie Baumgartner/Petek im Kurzkommentar UVP-G 2000 auf Seite 427 ausführen, sind in Z 31 leg. cit. – soweit nicht ohnehin Z 30 leg. cit. anwendbar ist – auch nicht im technischen Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung stehende Stau- und Speicheranlagen erfasst. Im Gegensatz zu Z 30 leg. cit. ist daher Z 31 leg. cit. sowohl auf Wasserkraftwerke als auch auf andere Stauwerke anwendbar. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, 2008/07/0098, steht dieser Ansicht nicht entgegen, weil dort im Hinblick auf die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides eine Änderung der Betriebsweise behauptet wurde, somit eine auch weiterhin nach Z 30 leg. cit. zu beurteilende Wasserkraftanlage vorgelegen ist.Der Antragsteller zeigt zutreffend auf, dass die Anwendbarkeit des Tatbestandes der Ziffer 31, leg. cit. nicht bereits deswegen gehindert ist, weil der Speicher Stillup der Elektrizitätserzeugung dient. Ziffer 31, Litera a, leg. cit. und gleichlautend Anhang römisch eins Nr. 15 der Richtlinie 2011/92/EU erfassen Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden. Ziffer 31, Litera b, leg. cit. erfasst Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 Mio. m3 Wasser. Dem Gesetzeswortlaut kann weder entnommen werden, dass dieser Tatbestand der Elektrizitätserzeugung dienende Stauwerke ausschließt, noch dass eine Beileitung eine sonstige Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser darstellt. Ein umweltrelevanter Eingriff tritt unabhängig vom Zweck der Anlage ein, sodass eine Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung findet. Wie Baumgartner/Petek im Kurzkommentar UVP-G 2000 auf Seite 427 ausführen, sind in Ziffer 31, leg. cit. – soweit nicht ohnehin Ziffer 30, leg. cit. anwendbar ist – auch nicht im technischen Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung stehende Stau- und Speicheranlagen erfasst. Im Gegensatz zu Ziffer 30, leg. cit. ist daher Ziffer 31, leg. cit. sowohl auf Wasserkraftwerke als auch auf andere Stauwerke anwendbar. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, 2008/07/0098, steht dieser Ansicht nicht entgegen, weil dort im Hinblick auf die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides eine Änderung der Betriebsweise behauptet wurde, somit eine auch weiterhin nach Ziffer 30, leg. cit. zu beurteilende Wasserkraftanlage vorgelegen ist.

Der Tatbestand der Z 31 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 bezieht sich – wie die Behörde erster Instanz richtig erkannt hat – auf das Stau- oder Speichervolumen eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (vgl. VwGH vom 15. September 2011, 2008/07/0098). Im Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential von Stauwerken und sonstigen Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser wird beispielsweise bei ähnlicher Festlegung in § 100 Abs. 1 lit d oder § 104 Abs. 3 WRG 1959 auf die Rückhaltekapazität abgestellt. Ihr Sinn liegt in umweltrelevanten Auswirkungen des maximalen Stauvolumens etwa bei Versagen des Stauwerkes. Das Abstellen auf die zu Speicherzwecken dauerhaft aus einem Einzugsgebiet entnommene Wassermenge ist unzulässig, weil Z 31 leg. cit. keine zeitliche Komponente enthält, mit der die zum Speichervolumen unterschiedliche Größe der entnommenen und zurückgehaltenen oder gespeicherten Wassermenge definiert werden könnte. Diese zeitliche Komponente wäre zwingend erforderlich, weil 1 Mio. m3 Wasser pro Tag, pro Monat oder pro Jahr zu unterschiedlichen Ergebnissen für die Erfüllung des Tatbestandes führen würde. Auch Z 31 lit. b leg. cit. bezieht sich auf die Speicherkapazität. Da die bestehenden Speicher projektsbedingt weder umgebaut noch die bescheidmäßig festgelegten Stauziele abgeändert werden sollen, erhöht sich die genehmigte zurückgehaltene oder gespeicherte Wassermenge nicht, sodass der Tatbestand der Z 31 leg. cit. nicht erfüllt ist.Der Tatbestand der Ziffer 31, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 bezieht sich – wie die Behörde erster Instanz richtig erkannt hat – auf das Stau- oder Speichervolumen eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser vergleiche VwGH vom 15. September 2011, 2008/07/0098). Im Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential von Stauwerken und sonstigen Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser wird beispielsweise bei ähnlicher Festlegung in Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, oder Paragraph 104, Absatz 3, WRG 1959 auf die Rückhaltekapazität abgestellt. Ihr Sinn liegt in umweltrelevanten Auswirkungen des maximalen Stauvolumens etwa bei Versagen des Stauwerkes. Das Abstellen auf die zu Speicherzwecken dauerhaft aus einem Einzugsgebiet entnommene Wassermenge ist unzulässig, weil Ziffer 31, leg. cit. keine zeitliche Komponente enthält, mit der die zum Speichervolumen unterschiedliche Größe der entnommenen und zurückgehaltenen oder gespeicherten Wassermenge definiert werden könnte. Diese zeitliche Komponente wäre zwingend erforderlich, weil 1 Mio. m3 Wasser pro Tag, pro Monat oder pro Jahr zu unterschiedlichen Ergebnissen für die Erfüllung des Tatbestandes führen würde. Auch Ziffer 31, Litera b, leg. cit. bezieht sich auf die Speicherkapazität. Da die bestehenden Speicher projektsbedingt weder umgebaut noch die bescheidmäßig festgelegten Stauziele abgeändert werden sollen, erhöht sich die genehmigte zurückgehaltene oder gespeicherte Wassermenge nicht, sodass der Tatbestand der Ziffer 31, leg. cit. nicht erfüllt ist.

Schlagworte

Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser; Wasserkraftanlagen

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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