Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Salzburger Landes-regierung betreffend die Erweiterung der Klärteichfeldanlage Stuhlfelden;
Bescheid
Der unabhängige Umweltsenat hat durch Dr. Alexander Balthasar als Vorsitzenden sowie Dr. Wolfgang Seltner als Berichter und Dr. Günter Siegl als weiteres Mitglied über die Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. April 2013, 205-G20/21029/11-2013, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 2 lit. d, Z 27 lit. a, Z 42 lit. a, Z 46 lit. a und b des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 95/2013;Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 27, Litera a,, Ziffer 42, Litera a,, Ziffer 46, Litera a und b des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,;
§§ 10 Abs. 2 und 12 des Umweltsenatsgesetzes – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000, idF BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 10, Absatz 2 und 12 des Umweltsenatsgesetzes – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
Begründung:
1. Erstinstanzliches Verfahren:
1.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 hat die Wolfram Bergbau und Hütten AG, Mittersill, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Wien, bei der Salzburger Landesergierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt, ob für das gleichzeitig durch Planunterlagen und technische Ausführungen beschriebene Vorhaben „Erweiterung der Klärteichfeldanlage Stuhlfelden“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.1.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 hat die Wolfram Bergbau und Hütten AG, Mittersill, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Wien, bei der Salzburger Landesergierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt, ob für das gleichzeitig durch Planunterlagen und technische Ausführungen beschriebene Vorhaben „Erweiterung der Klärteichfeldanlage Stuhlfelden“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Die Antragsstellerin betreibt im Felbertal bei Mittersill einen untertägigen Bergbau zur Gewinnung des Minerals Scheelit. Das gewonnene Mineral wird als Roherz über eine unterirdisch verlegte Förderbandanlage zur ca. 3 km entfernten Aufbereitungsanlage Mittersill gefördert. Dort wird das Erz mit Wasser gemahlen und in einer nachgeschalteten Flotation zu einem Konzentrat mit ca. 32 % WO3 aufkonzentriert. Die entstehende Flotationstrübe (sogenannte Flotationsberge) wird mittels unterirdischen Trübepipelines mit einer Länge von 10,2 km in die Klärteichfeldanlage Stuhlfelden eingeleitet und abgelagert. Dort setzt sich der Feststoff der Flotationsberge ab und das Wasser wird nach dem Absetzvorgang in einen nebenliegenden Vorfluter (Wilhelmsdorferkanal) abgeleitet.
Das Klärteichfeld verfügt entsprechend seiner Entstehung über mehrere Genehmigungen der Berghauptmannschaft Salzburg. Zuletzt hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Genehmigung zur Abänderung der Klärteichfeldanlage (Erhöhung der Klärteichfelder I und II) nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) mit dem Bescheid vom 09. März 2004, Zl. 66.009/2-IV/9/04, erteilt.Das Klärteichfeld verfügt entsprechend seiner Entstehung über mehrere Genehmigungen der Berghauptmannschaft Salzburg. Zuletzt hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Genehmigung zur Abänderung der Klärteichfeldanlage (Erhöhung der Klärteichfelder römisch eins und römisch zwei) nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) mit dem Bescheid vom 09. März 2004, Zl. 66.009/2-IV/9/04, erteilt.
Im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens soll der Amersbach über eine Länge von 1.150 m in ein neuherzustellendes Gerinne verlegt werden. Weiters ist eine Rodung von ca. 7900 m² Wald, sowie die Adaptierung eines Zufahrtsweges erforderlich.
Der bestehende Untertagebau, die Aufbreitungsanlage Mittersill und die Trübepipeline bleiben bei der Realisierung des Vorhabens unverändert.
1.2. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde von der nunmehrigen Berufungswerberin bezüglich der vom Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche argumentiert, dass die Erweiterung 14,6 ha in Anspruch nehmen werde. Die Antragsstellerin hat durch die Überschneidung der Erweiterungsfläche mit dem Klärteichfeld II. einen Abzug von 4,8 ha in Rechnung gestellt, und daraus einen auf die tatsächliche Erweiterung entfallenden Flächenverbrauch von 9,8 ha errechnet. Die Argumentationen erfolgten vor dem Hintergrund des Schwellenwertes in Anhang 1 Z 27 lit. a UVP-G 2000, der mit 10 ha festgesetzt ist.1.2. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde von der nunmehrigen Berufungswerberin bezüglich der vom Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche argumentiert, dass die Erweiterung 14,6 ha in Anspruch nehmen werde. Die Antragsstellerin hat durch die Überschneidung der Erweiterungsfläche mit dem Klärteichfeld römisch zwei. einen Abzug von 4,8 ha in Rechnung gestellt, und daraus einen auf die tatsächliche Erweiterung entfallenden Flächenverbrauch von 9,8 ha errechnet. Die Argumentationen erfolgten vor dem Hintergrund des Schwellenwertes in Anhang 1 Ziffer 27, Litera a, UVP-G 2000, der mit 10 ha festgesetzt ist.
Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg ging im erstinstanzlichen Verfahren davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Erweiterung eines Untertagebaus handle, der jedenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung der Klärteichfeldanlage steht, wobei die Erweiterung alleine den Schwellenwert von 10 ha übersteigt. Daraus wurde eine zwingende UVP-Pflicht abgeleitet.
Bei Zugrundelegung des den Schwellenwert knapp unterschreitenden und von der Antragstellerin mit 9,8 ha errechneten Wertes, wäre jedenfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.Bei Zugrundelegung des den Schwellenwert knapp unterschreitenden und von der Antragstellerin mit 9,8 ha errechneten Wertes, wäre jedenfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei.
Auch wenn kein Zusammenhang der Klärteichfeldanlage mit dem Untertagebau gesehen wird, wäre die Flotationstrübe als Abfall zu werten und im Hinblick auf die große Kubatur der Klärteichfeldanlage einerseits eine fachliche Bewertung der Abfallqualität und andererseits wiederum eine Einzelfallprüfung vor dem Hintergrund einer Deponieerweiterung vorzunehmen.
1.3. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die Erstbehörde zunächst auf die vorgebrachten Argumente im Hinblick auf Anhang 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens. 1.000.000 m³) und Anhang 1 Z 27 lit. a UVP-G 2000 (Untertagebau mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha) ein.1.3. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die Erstbehörde zunächst auf die vorgebrachten Argumente im Hinblick auf Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens. 1.000.000 m³) und Anhang 1 Ziffer 27, Litera a, UVP-G 2000 (Untertagebau mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha) ein.
Darüber hinaus wurden auch noch die Tatbestände des Anhanges 1 Z 41 lit. a (Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss MQ von mehr als 1 m³/sek auf einer Baulänge von mindestens 3 km), Z 46 lit. a (Rodungen auf einer Fläche von mind. 20 ha) und Z 46 lit. b (Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mind. 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt) geprüft und in der rechtlichen Würdigung auf jeden Tatbestand eingegangen.Darüber hinaus wurden auch noch die Tatbestände des Anhanges 1 Ziffer 41, Litera a, (Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss MQ von mehr als 1 m³/sek auf einer Baulänge von mindestens 3 km), Ziffer 46, Litera a, (Rodungen auf einer Fläche von mind. 20 ha) und Ziffer 46, Litera b, (Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mind. 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt) geprüft und in der rechtlichen Würdigung auf jeden Tatbestand eingegangen.
In ihren Ausführungen zum Tatbestand des Anhanges 1 Z 27 lit. a leg.cit. wurde zutreffend erkannt, dass der Wortlaut von einer „Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha“ ausgeht. In Ermangelung einer näheren Definition an dieser Gesetzesstelle hat die Erstbehörde auf den in § 2 Abs. 2 leg.cit. normierten Vorhabensbegriff zurückgegriffen und das Erfordernis eines räumlichen Zusammenhanges zwischen der Klärteichfeldanlage einerseits, und dem Untertagebau andererseits, unterstellt. In ihren Darlegungen gelangte die Erstbehörde zur Auffassung, der Abstand zwischen Untertagebau und Klärteichfeldanlage sei mit 13,2 km trotz des „Zusammenhängens“ durch eine Verbindung über eine unterirdische Trübepipeline zu groß, um von einem räumlichen Zusammenhang im Sinne des Schutzzweckes des UVP-G 2000 ausgehen zu können. Bei diesem Ergebnis ließ die Erstbehörde die Frage, ob für das Vorhaben nun 14,6 ha oder lediglich 9,8 ha zu veranschlagen wären, unbeantwortet.In ihren Ausführungen zum Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 27, Litera a, leg.cit. wurde zutreffend erkannt, dass der Wortlaut von einer „Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha“ ausgeht. In Ermangelung einer näheren Definition an dieser Gesetzesstelle hat die Erstbehörde auf den in Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. normierten Vorhabensbegriff zurückgegriffen und das Erfordernis eines räumlichen Zusammenhanges zwischen der Klärteichfeldanlage einerseits, und dem Untertagebau andererseits, unterstellt. In ihren Darlegungen gelangte die Erstbehörde zur Auffassung, der Abstand zwischen Untertagebau und Klärteichfeldanlage sei mit 13,2 km trotz des „Zusammenhängens“ durch eine Verbindung über eine unterirdische Trübepipeline zu groß, um von einem räumlichen Zusammenhang im Sinne des Schutzzweckes des UVP-G 2000 ausgehen zu können. Bei diesem Ergebnis ließ die Erstbehörde die Frage, ob für das Vorhaben nun 14,6 ha oder lediglich 9,8 ha zu veranschlagen wären, unbeantwortet.
Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Anhanges 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000 stellte die Erstbehörde klar, dass durch die geplante Kubatur von 2,3 Mio. m³ der mit 1 Mio. m³ festgesetzte Schwellenwert eindeutig überschritten wäre. Der Frage, ob es sich beim Klärteichfeld um eine Baurestmassen- oder um eine Inertabfalldeponie handelt, ist daher von Bedeutung bei der Beurteilung dieses Tatbestandes.Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 stellte die Erstbehörde klar, dass durch die geplante Kubatur von 2,3 Mio. m³ der mit 1 Mio. m³ festgesetzte Schwellenwert eindeutig überschritten wäre. Der Frage, ob es sich beim Klärteichfeld um eine Baurestmassen- oder um eine Inertabfalldeponie handelt, ist daher von Bedeutung bei der Beurteilung dieses Tatbestandes.
Die Erstbehörde griff zunächst auf die Begriffe des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und der Deponieverordnung 2008 zurück, wobei in letzterer die Unterscheidungen bzw. die Zuordnungen zu Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien getroffen werden.
Bei der Prüfung der abfallrechtlichen Zuordnung ist die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 relevant, die Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), nicht den Abfällen im Sinne des AWG 2002 zuordnet. Auf der Grundlage dieser Ausnahmebestimmung kommt die Erstbehörde zum Schluss, dass es sich bei der Klärteichfeldanlage um keine Deponie im Sinne des AWG (und damit auch nicht im Sinne des Anhanges 1 Z 2 lit. d UVP-G 2000) handelt, vielmehr stellte die Klärteichfeldanlage eine Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG dar. Die Frage der Zuordnung von Flotationstrübe zu Baurestmassen oder Inertabfällen wurde daher nicht beantwortet.Bei der Prüfung der abfallrechtlichen Zuordnung ist die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 relevant, die Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), nicht den Abfällen im Sinne des AWG 2002 zuordnet. Auf der Grundlage dieser Ausnahmebestimmung kommt die Erstbehörde zum Schluss, dass es sich bei der Klärteichfeldanlage um keine Deponie im Sinne des AWG (und damit auch nicht im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000) handelt, vielmehr stellte die Klärteichfeldanlage eine Bergbauanlage im Sinne des Paragraph 118, MinroG dar. Die Frage der Zuordnung von Flotationstrübe zu Baurestmassen oder Inertabfällen wurde daher nicht beantwortet.
Die Umlegung des Fließgewässers Amersbach, die eine Länge von
1.150 m misst, erfüllte den Tatbestand des Anhanges 1 Z 41 lit. a UVP-G 2000 nicht, weil die Länge jedenfalls unter den mit 3 km festgelegten Schwellenwert liege.1.150 m misst, erfüllte den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 41, Litera a, UVP-G 2000 nicht, weil die Länge jedenfalls unter den mit 3 km festgelegten Schwellenwert liege.
Ebenso wurde auch hinsichtlich der Tatbestände des Anhanges 1 Z 46 lit. a und b leg.cit. der Schwellenwert jeweils nicht erreicht, weil der mit 10 ha festgelegte Schwellenwert durch die Rodung von 0,79 ha Wald nicht annähernd erreicht werde.Ebenso wurde auch hinsichtlich der Tatbestände des Anhanges 1 Ziffer 46, Litera a und b leg.cit. der Schwellenwert jeweils nicht erreicht, weil der mit 10 ha festgelegte Schwellenwert durch die Rodung von 0,79 ha Wald nicht annähernd erreicht werde.
2. Berufungsverfahren:
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 15. April 2013.
Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 2. Mai 2013 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt, und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu schriftlich Stellung zu nehmen (§ 65 AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 67d AVG iVm § 12 Abs. 1 USG 2000).Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 2. Mai 2013 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt, und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu schriftlich Stellung zu nehmen (Paragraph 65, AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000).
2.1. Zur Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg:
Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg stützt ihre Berufung einzig auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argument, die Erweiterung der Klärteichfeldanlage sei ein Änderungsvorhaben des Anhanges 1 Z 27 lit. a UVP-G 2000. Auch wird das Argument wiederholt, dass der Schwellenwert von 10 ha überschritten werde, weshalb jedenfalls eine UVP durchzuführen sei.Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg stützt ihre Berufung einzig auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argument, die Erweiterung der Klärteichfeldanlage sei ein Änderungsvorhaben des Anhanges 1 Ziffer 27, Litera a, UVP-G 2000. Auch wird das Argument wiederholt, dass der Schwellenwert von 10 ha überschritten werde, weshalb jedenfalls eine UVP durchzuführen sei.
In der Begründung wird ausdrücklich vorgebracht, dass die Frage, ob für die Bewertung des Vorhabens eine Fläche von 14,6 ha oder lediglich von 9,8 ha heranzuziehen sei, jedenfalls durch Ermittlungen zu klären sei, schließlich werde – nach Ansicht der Berufungswerberin – der Schwellenwert überschritten, der nach § 3a Abs. 1 Z 1 leg.cit. jedenfalls eine UVP zur Folge haben müsste.In der Begründung wird ausdrücklich vorgebracht, dass die Frage, ob für die Bewertung des Vorhabens eine Fläche von 14,6 ha oder lediglich von 9,8 ha heranzuziehen sei, jedenfalls durch Ermittlungen zu klären sei, schließlich werde – nach Ansicht der Berufungswerberin – der Schwellenwert überschritten, der nach Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. jedenfalls eine UVP zur Folge haben müsste.
Zum Vorhabensbegriff führte die Berufungsswerberin explizit aus, dass die Klärteichfeldanlage in Stuhlfelden unter den Tatbestand des Anhanges 1 Z 27 lit. a leg.cit. subsumiert werden könne. Hervorgehoben wird aus diesem Tatbestand das Element der „zusammenhängenden obertägigen Anlagen- und Betriebseinrichtungen“ von mindestens 10 ha.Zum Vorhabensbegriff führte die Berufungsswerberin explizit aus, dass die Klärteichfeldanlage in Stuhlfelden unter den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 27, Litera a, leg.cit. subsumiert werden könne. Hervorgehoben wird aus diesem Tatbestand das Element der „zusammenhängenden obertägigen Anlagen- und Betriebseinrichtungen“ von mindestens 10 ha.
Es sei im Feststellungsverfahren unstrittig gewesen, dass die Scheelitgewinnung in Mittersill als Untertageabbau im Sinne des Anhanges 1 27 lit. a leg.cit. bezeichnet werden kann. Das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, zwischen der Klärteichfeldanlage und dem eigentlichen Abbau bestehe kein Zusammenhang, da die Ablagerung der Flotationstrübe keine der Gewinnung zurechenbare Tätigkeit sei, komme keine Berechtigung zu, weil tatsächlich ein Zusammenhang durch die bestehende Verbindung über eine unterirdische Trübepipeline bestünde.Es sei im Feststellungsverfahren unstrittig gewesen, dass die Scheelitgewinnung in Mittersill als Untertageabbau im Sinne des Anhanges 1 27 Litera a, leg.cit. bezeichnet werden kann. Das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, zwischen der Klärteichfeldanlage und dem eigentlichen Abbau bestehe kein Zusammenhang, da die Ablagerung der Flotationstrübe keine der Gewinnung zurechenbare Tätigkeit sei, komme keine Berechtigung zu, weil tatsächlich ein Zusammenhang durch die bestehende Verbindung über eine unterirdische Trübepipeline bestünde.
Durch diesen Zusammenhang sei die Klärteichfeldanlage ein Teil des Gesamtvorhabens und deren gegenständlich beantragte Erweiterung – bei richtiger Wertung der Größenordnung – eine solche, die mehr als 10 ha umfasse.
Der von der Erstbehörde geprüfte räumliche Zusammenhang sei beim Tatbestand des Untertagebaus nicht erforderlich, sondern es sei ausschließlich auf jene oberirdischen Flächen abzustellen, die – unabhängig davon ob oberirdisch oder unterirdisch – mit dem Untertagebau zusammenhängen.
2.2. Zur Berufungsbeantwortung der Projektwerberin:
Die Wolfram Bergbau und Hütten AG wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2013 den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, wonach im vorliegenden Fall eine Unterscheidung zwischen dem Untertagebau und dem damit (notwendigerweise) verbundenen (oberirdischen) Anlagen einerseits, und den der Gewinnung und Verarbeitung zuzurechnenden Erweiterung der Klärteichfeldanlage Stuhlfelden zu treffen sei.
Kurz zusammengefasst legte die Antragstellerin dar, dass die geplante Erweiterung der Klärteichfeldanlage nicht dem Untertagebau zuzurechnen sondern Teil eine Aufbereitungsanlage sei, wodurch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 27 lit. a UVP-G 2000 nicht erfüllt sein könne. Erstmals verwies sie in diesem Zusammenhang auf den Feststellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.8.2001, Zl. 20502-20621/14-2001, in dem bereits einmal ausgesprochen worden sei, dass die Klärteichfeldanlage für die Flächenberechnung des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 27 lit. a UVP-G 2000 keine Rolle spiele.Kurz zusammengefasst legte die Antragstellerin dar, dass die geplante Erweiterung der Klärteichfeldanlage nicht dem Untertagebau zuzurechnen sondern Teil eine Aufbereitungsanlage sei, wodurch der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 27, Litera a, UVP-G 2000 nicht erfüllt sein könne. Erstmals verwies sie in diesem Zusammenhang auf den Feststellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.8.2001, Zl. 20502-20621/14-2001, in dem bereits einmal ausgesprochen worden sei, dass die Klärteichfeldanlage für die Flächenberechnung des Tatbestandes des Anhanges 1 Ziffer 27, Litera a, UVP-G 2000 keine Rolle spiele.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Berufung:
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 3. April 2013 an die Landesumweltanwaltschaft Salzburg erfolgte – wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ersichtlich – am 8. April 2013. Die mit 15. April 2013 datierte Berufung langte am 15. April 2013 bei der Salzburger Landesregierung ein und wurde damit innerhalb der 4-wöchigen Berufungsfrist (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000) eingebracht und ist somit rechtzeitig.Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 3. April 2013 an die Landesumweltanwaltschaft Salzburg erfolgte – wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ersichtlich – am 8. April 2013. Die mit 15. April 2013 datierte Berufung langte am 15. April 2013 bei der Salzburger Landesregierung ein und wurde damit innerhalb der 4-wöchigen Berufungsfrist (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000) eingebracht und ist somit rechtzeitig.
In § 7 des Salzburger Landesgesetzes vom 23. April 1998 über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 67/1998 idgF., sind die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft geregelt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Rechte, die in den Bundesgesetzen einem Umweltanwalt eingeräumt werden, im Land Salzburg von der Landesumweltanwaltschaft auszuüben. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg ist daher legitimiert, als Partei eine Berufung einzubringen.In Paragraph 7, des Salzburger Landesgesetzes vom 23. April 1998 über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1998, idgF., sind die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft geregelt. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind Rechte, die in den Bundesgesetzen einem Umweltanwalt eingeräumt werden, im Land Salzburg von der Landesumweltanwaltschaft auszuüben. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg ist daher legitimiert, als Partei eine Berufung einzubringen.
3.2. In der Sache:
Vorweg hält der Umweltsenat fest, dass er – im Rahmen der in diesem Verfahren einzig durchzuführenden „Grobprüfung“ – keine Veranlassung findet, der Beurteilung der Erstbehörde (siehe oben Punkt 1.3) von Amts wegen entgegenzutreten.
Unter dem Gesichtspunkt des – in der Berufung einzig geltend gemachten – Tatbestandes der Z 27 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist zunächst unstreitig, dass es sich bei der Scheelitgewinnung in Mittersill selbst um einen Untertagebau im Sinne dieses Tatbestandes handelt. Allerdings trifft dies nur für die Gewinnung selbst zu. Die daran anknüpfenden weiteren Aufbereitungsschritte zur Erhöhung der Konzentration des eigentlichen begehrten Rohstoffes Wolfram stehen zwar naturgemäß sachlich im Zusammenhang mit der Förderung des Minerals als wolframhaltiges Erz, sind jedoch nicht mehr der Bergbautätigkeit als Rohstoffgewinnung zuzuordnen.Unter dem Gesichtspunkt des – in der Berufung einzig geltend gemachten – Tatbestandes der Ziffer 27, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist zunächst unstreitig, dass es sich bei der Scheelitgewinnung in Mittersill selbst um einen Untertagebau im Sinne dieses Tatbestandes handelt. Allerdings trifft dies nur für die Gewinnung selbst zu. Die daran anknüpfenden weiteren Aufbereitungsschritte zur Erhöhung der Konzentration des eigentlichen begehrten Rohstoffes Wolfram stehen zwar naturgemäß sachlich im Zusammenhang mit der Förderung des Minerals als wolframhaltiges Erz, sind jedoch nicht mehr der Bergbautätigkeit als Rohstoffgewinnung zuzuordnen.
Dies wurde geradewegs mit Blick auf die auch im vorliegenden Verfahren gegenständliche Anlage (wenngleich für deren Umfang vor der nunmehr beabsichtigten Erweiterung) bereits von der UVP-Behörde erster Instanz, der Salzburger Landesregierung, in ihrem Bescheid vom 27.8.2001, Zl. 20502-20621/14-2001, so ausgesprochen (und die Projektwerberin hat hierauf, wenngleich erst in einem späten Verfahrensstadium, zu Recht hingewiesen).
In fachlicher Hinsicht stützte sich die UVP-Behörde damals auf die im damaligen Verfahren eingeholte Ansicht der sonst zuständigen Genehmigungsbehörde, des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.
Dieser brachte klar zum Ausdruck, dass lediglich die Gewinnung mineralischer Rohstoffe als solche der Begriffsbestimmung des Untertagebaus zuzuordnen sei, keinesfalls aber das Aufbereiten der bereits gewonnenen Rohstoffe. Demnach stelle die Klärteichfeldanlage eine Aufbereitungsanlage dar, die keinen Zusammenhang mit dem Untertagebau aufweist.
An den technischen Definitionen und den rechtlichen Rahmenbedingungen hat sich seither keine solche Änderung ergeben, die im vorliegenden Fall eine andere Interpretation zuließe:
Bestand damals das Vorhaben aus der Aufhöhung der Klärteichfelder I. und II. und weiteren dazu erforderlichen Maßnahmen, so bildet nunmehr vor allem die geplante flächenmäßige Erweiterung den Rahmen und den Gegenstand der Beurteilung. Aus dieser flächenmäßigen Erweiterung resultiert zwar – mit Blick auf andere oben in Punkt 1.1. angesprochene Genehmigungstatbestände – grundsätzlich ein (neues) Feststellungsinteresse (weshalb der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag auch nicht etwa insgesamt wegen res iudicata zurückzuweisen war).Bestand damals das Vorhaben aus der Aufhöhung der Klärteichfelder römisch eins. und römisch zwei. und weiteren dazu erforderlichen Maßnahmen, so bildet nunmehr vor allem die geplante flächenmäßige Erweiterung den Rahmen und den Gegenstand der Beurteilung. Aus dieser flächenmäßigen Erweiterung resultiert zwar – mit Blick auf andere oben in Punkt 1.1. angesprochene Genehmigungstatbestände – grundsätzlich ein (neues) Feststellungsinteresse (weshalb der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag auch nicht etwa insgesamt wegen res iudicata zurückzuweisen war).
Mit Blick auf den in der Berufung einzig relevierten Tatbestand des Anhanges 1 Z 27 lit. a UVP-G 2000 jedoch sieht sich der Umweltsenat bei der Prüfung der Frage, inwieweit durch die beabsichtigte Erweiterung der Klärteichfeldanlage Stuhlfelden eine Erweiterung der Scheelitgewinnung in Mittersill bewirkt werde, sehr wohl an die bereits im Jahr 2001 getroffene, oben zitierte Entscheidung inhaltlich gebunden und vermag daher – mangels entscheidungswesentlicher Änderung der Beurteilungsgrundlagen – diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht auch in diesem Verfahren zu keinem anderem Ergebnis zu gelangen.Mit Blick auf den in der Berufung einzig relevierten Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 27, Litera a, UVP-G 2000 jedoch sieht sich der Umweltsenat bei der Prüfung der Frage, inwieweit durch die beabsichtigte Erweiterung der Klärteichfeldanlage Stuhlfelden eine Erweiterung der Scheelitgewinnung in Mittersill bewirkt werde, sehr wohl an die bereits im Jahr 2001 getroffene, oben zitierte Entscheidung inhaltlich gebunden und vermag daher – mangels entscheidungswesentlicher Änderung der Beurteilungsgrundlagen – diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht auch in diesem Verfahren zu keinem anderem Ergebnis zu gelangen.
3.3. Zusammenfassung:
Nachdem durch das geplante Vorhaben keine Erweiterung eines „Untertagebaus samt zusammenhängender obertägiger Anlagen und Betriebseinrichtungen“ erfolgt, ist der Tatbestand des Anhanges 1 Z 27 lit. a UVP-G 2000 nicht erfüllt. Die Frage, ob durch das Vorhaben andere Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt werden, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch zur Überzeugung des Umweltsenates in für die Zwecke dieses Verfahrens ausreichender Weise geprüft und verneint. Eigenständige Erhebungen von Amts wegen waren hiezu im Berufungsverfahren nicht (mehr) erforderlich.Nachdem durch das geplante Vorhaben keine Erweiterung eines „Untertagebaus samt zusammenhängender obertägiger Anlagen und Betriebseinrichtungen“ erfolgt, ist der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 27, Litera a, UVP-G 2000 nicht erfüllt. Die Frage, ob durch das Vorhaben andere Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt werden, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch zur Überzeugung des Umweltsenates in für die Zwecke dieses Verfahrens ausreichender Weise geprüft und verneint. Eigenständige Erhebungen von Amts wegen waren hiezu im Berufungsverfahren nicht (mehr) erforderlich.
Für die von der Wolfram Bergbau und Hütten AG geplante Erweiterung der Klärteichfeldanlage Stuhlfelden ist somit auch nach Ansicht des Umweltsenates keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.
Aus all diesen Erwägungen war die Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg abzuweisen.
Schlagworte
Untertagebergbau, zusammenhängende obertätige Anlagen und BetriebseinrichtungenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014