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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Die Formulierung in Art. 49 Abs. 1 B-VG „mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung“ bedeutet, dass von der kundgemachten Regelung (nur) jene Sachverhalte erfasst werden, die sich ab dem Tag, der der Herausgabe folgt, ereignen. Damit beginnt auch der zeitliche Rahmen, in welchem die vorgesehenen Rechtsfolgen verhängt werden sollen bzw. eintreten können. Gemäß dem Gesetzeswortlaut kommt die (neue) Bestimmung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ausschließlich für jene Bescheide zur Anwendung, die gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 verpflichtend kundzumachen sind. Die Anwendung dieser Bestimmung ist folglich auf jene Bescheide beschränkt, die nach der Erlassung dieser Bestimmung, also nach dem 2. August 2012, ergangen sind.Die Formulierung in Artikel 49, Absatz eins, B-VG „mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung“ bedeutet, dass von der kundgemachten Regelung (nur) jene Sachverhalte erfasst werden, die sich ab dem Tag, der der Herausgabe folgt, ereignen. Damit beginnt auch der zeitliche Rahmen, in welchem die vorgesehenen Rechtsfolgen verhängt werden sollen bzw. eintreten können. Gemäß dem Gesetzeswortlaut kommt die (neue) Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 ausschließlich für jene Bescheide zur Anwendung, die gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 verpflichtend kundzumachen sind. Die Anwendung dieser Bestimmung ist folglich auf jene Bescheide beschränkt, die nach der Erlassung dieser Bestimmung, also nach dem 2. August 2012, ergangen sind.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, übergangene Partei; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Umweltorganisationen; Feststellungsverfahren, Überprüfungsantrag von Umweltorganisationen, ÜbergangsbestimmungenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014