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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung sowie Antrag auf Überprüfung gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 betreffend den Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „B 50 Burgenland Straße – Umfahrung Schützen am Gebirge“Betrifft: Berufung sowie Antrag auf Überprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 betreffend den Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „B 50 Burgenland Straße – Umfahrung Schützen am Gebirge“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Harald Krenn als Vorsitzenden, Mag. Werner Pilz als Berichter und Dr. Markus Grubner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung und den Antrag auf Überprüfung gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 des Umweltdachverbandes, Strozzigasse 10/7-9, 1080 Wien, betreffend den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010, Zl. 5-G-UVP1035/15-2010, mit dem festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Harald Krenn als Vorsitzenden, Mag. Werner Pilz als Berichter und Dr. Markus Grubner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung und den Antrag auf Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 des Umweltdachverbandes, Strozzigasse 10/7-9, 1080 Wien, betreffend den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010, Zl. 5-G-UVP1035/15-2010, mit dem festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Überprüfung gemäß § 3 Abs 7a UVP-G 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs. 4, 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
§§ 3 Abs. 7, 7a und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013;Paragraphen 3, Absatz 7, 7 a und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz - USG 2000, BGBl. 114/2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 127/2009.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz - USG 2000, Bundesgesetzblatt 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Im Übrigen wird auf die im Bescheid der Behörde erster Instanz angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen.
Begründung:
1. Gang des Verfahrens:
Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 hat das Land Burgenland die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt, um festzustellen, ob für das Vorhaben der Errichtung der „Umfahrung Schützen am Gebirge“ im Zuge der B 50 Burgenland Straße von km 38,996 bis km 44,133“ (in Hinblick auf das Schutzgut Luft) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 hat das Land Burgenland die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt, um festzustellen, ob für das Vorhaben der Errichtung der „Umfahrung Schützen am Gebirge“ im Zuge der B 50 Burgenland Straße von km 38,996 bis km 44,133“ (in Hinblick auf das Schutzgut Luft) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010, Zl. 5-G-UVP1035/15-2010, hat die UVP-Behörde erster Instanz festgestellt, dass für das im Antrag des Landes Burgenland umschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
2. Zu den Vorbringen:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Umweltdachverbandes vom 28. Mai 2013, mit der gleichzeitig auch ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Umweltdachverbandes vom 28. Mai 2013, mit der gleichzeitig auch ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht wurde.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Umweltdachverband (im Folgenden Berufungswerber genannt) im Wesentlichen, der Umweltsenat möge:
1.) den angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2010 dahingehend abändern, dass für das geplante Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werde, in eventu
2.) den angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2010 beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu
3.) bei Zweifeln über die Auslegung der Art. 4, 6 und 11 und der Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art 267 AEUV anrufen;3.) bei Zweifeln über die Auslegung der Artikel 4, 6 und 11 und der Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Artikel 267, AEUV anrufen;
4.) eine mündliche Verhandlung gem. § 12 Abs. 1 USG 2000 i.V.m. § 67d AVG durchführen.4.) eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG durchführen.
Für den Fall, dass der Umweltsenat diesen Anträgen nicht folgt, wird darüber hinaus der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 gestellt.Für den Fall, dass der Umweltsenat diesen Anträgen nicht folgt, wird darüber hinaus der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 gestellt.
3. Zum Berufungsvorbringen:
In seinem Antrag führt der Berufungswerber aus, ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren rechtswidrigerweise keine Parteistellung zugekommen, weshalb er mit Schriftsatz vom 9. April 2013 die Zustellung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 als übergangene Partei bei der Behörde erster Instanz beantragt habe.
Mit Schreiben vom 30. April 2013 habe die Burgenländische Landesregierung eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 – im Wege der Auskunftserteilung nach dem Umweltinformationsgesetz – übermittelt. Wenngleich in diesem Schreiben auch angemerkt werde, dass der Antrag auf Bescheidzustellung mangels Parteistellung zurückgewiesen werde, gehe der Berufungswerber von einer rechtswirksamen Zustellung aus, da ihm der Bescheid gemeinsam mit der Auskunftserteilung nach UIG tatsächlich zugekommen sei.
Ausführlich setzt sich der Berufungswerber mit der Rechtsfrage auseinander, weswegen allenfalls das zur Zeit der Bescheiderlassung geltende Recht im Zusammenhang mit der Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen EU-rechtswidrig gewesen sei.
Nach Auffassung des Berufungswerbers sei dessen Parteistellung aus näher bezeichneten Bestimmungen der Aarhus-Konvention, der kodifizierten UVP-Richtlinie 2011/92/EU bzw. der in Umsetzung der Aarhus-Konvention ergangenen Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG sowie aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH abzuleiten.
Bestätigt werde dies durch die UVP-G Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, wonach (in Folge eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich) nach §§ 3 Abs. 7a, 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen als Rechtsmittel „ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht“ eingeräumt werde. Deshalb sei der Berufungswerber „übergangene Partei“ im erstinstanzlichen Verfahren und es stehe ihm das Recht auf Berufung innerhalb offener Frist zu.Bestätigt werde dies durch die UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wonach (in Folge eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich) nach Paragraphen 3, Absatz 7 a, 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen als Rechtsmittel „ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht“ eingeräumt werde. Deshalb sei der Berufungswerber „übergangene Partei“ im erstinstanzlichen Verfahren und es stehe ihm das Recht auf Berufung innerhalb offener Frist zu.
Aus den dargestellten Gründen läge Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln vor.
4. Zum Antrag auf Überprüfung:
Der Berufungswerber nimmt Bezug auf die mit UVP-G Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, den anerkannten Umweltorganisationen für den Fall einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung eingeräumte Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 zu stellen.Der Berufungswerber nimmt Bezug auf die mit UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, den anerkannten Umweltorganisationen für den Fall einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung eingeräumte Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 zu stellen.
Dem allfälligen Einwand der Verfristung werde entgegengehalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Kundmachung im Internet erfolgt sei, weswegen ein derartiger Antrag nicht der Verfristung unterliegen könne.
5. Der Umweltsenat hat erwogen:
5.1. Zur Berufung:
Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010 war das UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 anzuwenden. Folglich kam in diesem UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und den Standortgemeinden Parteistellung zu.Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010 war das UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, anzuwenden. Folglich kam in diesem UVP-Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und den Standortgemeinden Parteistellung zu.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsfrage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, in einem Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (vgl. VwGH 23.2.1999, Zl. 99/05/0004).Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsfrage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, in einem Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen vergleiche VwGH 23.2.1999, Zl. 99/05/0004).
Der Umweltdachverband wurde als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft – Allgemeine Umweltpolitik, Sektion V, Zl. BMLUW-UW.1.4.2/0090-V/1/2005, rechtswirksam anerkannt.Der Umweltdachverband wurde als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft – Allgemeine Umweltpolitik, Sektion römisch fünf, Zl. BMLUW-UW.1.4.2/0090-V/1/2005, rechtswirksam anerkannt.
Die Parteistellung war auch nach der zu prüfenden Rechtslage für das gegenständliche Verfahren abschließend geregelt. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2009, haben im Feststellungsverfahren (nur) der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinden Parteistellung. Anerkannte Umweltorganisationen sind dieser Rechtslage zufolge nicht Partei im UVP-Feststellungsverfahren, weshalb ihnen kein Berufungsrecht zusteht und die Berufung, wie in den Entscheidungen des Umweltsenates vom 29. Februar 2012 zu US 7A/2011/26-8 und vom 3. Mai 2013 zu US 7A/2011/26-20, Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.Die Parteistellung war auch nach der zu prüfenden Rechtslage für das gegenständliche Verfahren abschließend geregelt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, haben im Feststellungsverfahren (nur) der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinden Parteistellung. Anerkannte Umweltorganisationen sind dieser Rechtslage zufolge nicht Partei im UVP-Feststellungsverfahren, weshalb ihnen kein Berufungsrecht zusteht und die Berufung, wie in den Entscheidungen des Umweltsenates vom 29. Februar 2012 zu US 7A/2011/26-8 und vom 3. Mai 2013 zu US 7A/2011/26-20, Donau Pilotprojekt Bad Deutsch Altenburg, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256; 28.6.2005, 2004/05/0032) wiederholt entschieden, dass diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende ist und so anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zukommt, weshalb der Berufungsantrag zurückzuweisen war. Auch Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung, so etwa die Entscheidungen des Umweltsenates (US 3C/2011/5-8, B 320 Knoten Trautenfels Pst, US 7B/2010/4-28, Hofstätten/Raab, und US 5A/2002/3-7, Ebreichsdorf) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (ständige Rechtsprechung vgl. 28.6.2005, 2004/05/0032). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung derartiger Beschwerden mangels Erfolgsaussicht in diesem Zusammenhang abgelehnt (vgl. VfGH 29.11.2010, B 1025/10-6 und 25.11.2003, B 1212/02). Mangels Parteistellung ist auch den Eventualanträgen die Zulässigkeit entzogen und erleiden diese das Schicksal des Hauptantrages.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256; 28.6.2005, 2004/05/0032) wiederholt entschieden, dass diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende ist und so anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zukommt, weshalb der Berufungsantrag zurückzuweisen war. Auch Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung, so etwa die Entscheidungen des Umweltsenates (US 3C/2011/5-8, B 320 Knoten Trautenfels Pst, US 7B/2010/4-28, Hofstätten/Raab, und US 5A/2002/3-7, Ebreichsdorf) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (ständige Rechtsprechung vergleiche 28.6.2005, 2004/05/0032). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung derartiger Beschwerden mangels Erfolgsaussicht in diesem Zusammenhang abgelehnt vergleiche VfGH 29.11.2010, B 1025/10-6 und 25.11.2003, B 1212/02). Mangels Parteistellung ist auch den Eventualanträgen die Zulässigkeit entzogen und erleiden diese das Schicksal des Hauptantrages.
Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen obzitierten Entscheidungen mit der Frage der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren auch unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbare internationale wie auch unionsrechtliche Bestimmungen intensiv auseinandergesetzt und dabei auf Artikel 6 Abs. 2 bis 6 und 10a UVP-RL 85/337/EG sowie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG in seiner novellierten Fassung Bezug genommen hat. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur besteht daher keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH – wie dies beantragt wurde - einzuholen.Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen obzitierten Entscheidungen mit der Frage der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren auch unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbare internationale wie auch unionsrechtliche Bestimmungen intensiv auseinandergesetzt und dabei auf Artikel 6 Absatz 2 bis 6 und 10 a UVP-RL 85/337/EG sowie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG in seiner novellierten Fassung Bezug genommen hat. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur besteht daher keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH – wie dies beantragt wurde - einzuholen.
Da die gegenständliche Berufung zurückzuweisen war, konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat im Grunde des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.Da die gegenständliche Berufung zurückzuweisen war, konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat im Grunde des Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.
5.2. Zum Antrag auf Überprüfung:
Der Berufungswerber hat mit Eingabe vom 28. Mai 2013 einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 gestellt.Der Berufungswerber hat mit Eingabe vom 28. Mai 2013 einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 gestellt.
Mit der UVP-G Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, wurde anerkannten Umwelt-organisationen für den Fall einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 an den Umweltsenat zu stellen.Mit der UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wurde anerkannten Umwelt-organisationen für den Fall einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 an den Umweltsenat zu stellen.
Ein derartiger Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich beim Umweltdachverband um eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 (siehe dazu den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft – Allgemeine Umweltpolitik, Sektion V, Zl. BMLUW-UW.1.4.2/0090-V/1/2005).Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich beim Umweltdachverband um eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 (siehe dazu den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft – Allgemeine Umweltpolitik, Sektion römisch fünf, Zl. BMLUW-UW.1.4.2/0090-V/1/2005).
In Bezug auf die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 i.d.F.In Bezug auf die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 i.d.F.
BGBl. I Nr. 77/2012 ist jedoch Folgendes zu erwägen:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ist jedoch Folgendes zu erwägen:
Die UVP-G Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, beinhaltet zwar mit Abs. 23 in § 46 UVP-G 2000 eine Übergangsbestimmung, welche jedoch hinsichtlich des Überprüfungsantrages keine Regelungen trifft. Folglich kommt betreffend die Rechtswirksamkeit dieser Novelle die allgemeine Bestimmung des Art. 49 Abs. 1 B-VG zur Anwendung. Dieser normiert, dass, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bundesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten und für das gesamte Bundesgebiet gelten.Die UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, beinhaltet zwar mit Absatz 23, in Paragraph 46, UVP-G 2000 eine Übergangsbestimmung, welche jedoch hinsichtlich des Überprüfungsantrages keine Regelungen trifft. Folglich kommt betreffend die Rechtswirksamkeit dieser Novelle die allgemeine Bestimmung des Artikel 49, Absatz eins, B-VG zur Anwendung. Dieser normiert, dass, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bundesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten und für das gesamte Bundesgebiet gelten.
Die UVP-G Novelle 2012 wurde am 2. August 2012 kundgemacht und ist daher seit Ablauf des 2. August 2012 rechtswirksam.
Die Formulierung „mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung“ bedeutet, dass von der kundgemachten Regelung (nur) jene Sachverhalte erfasst werden, die sich ab dem Tag, der der Herausgabe folgt, ereignen. Damit beginnt auch der zeitliche Rahmen, in welchem die vorgesehenen Rechtsfolgen verhängt werden sollen bzw. eintreten können.
Eine rückwirkende Gesetzgebung wäre zwar grundsätzlich denkbar, müsste jedoch ausdrücklich geregelt sein (VfSlg 12.943). Da eine solche rückwirkende Gesetzgebung in einem besonderen Spannungsverhältnis zur Rechtssicherheit steht, bedarf diese daher auch einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (siehe u.a. VwGH 19.3.2002, 99/10/0203; VfSlg 15.319, VfSlg 17.892). Eine solche rückwirkende Regelung liegt hier nicht vor.
§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 normiert, dass binnen vier Wochen „ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet“ ein Antrag auf Überprüfung bei der zuständigen Behörde einzubringen ist. Aufgrund des neuen Rechtsinstituts „Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht“ wurde im Zuge dieser Bestimmung aufgenommen, dass Feststellungsbescheide von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und diese jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde zu veröffentlichen sind.Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 normiert, dass binnen vier Wochen „ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet“ ein Antrag auf Überprüfung bei der zuständigen Behörde einzubringen ist. Aufgrund des neuen Rechtsinstituts „Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht“ wurde im Zuge dieser Bestimmung aufgenommen, dass Feststellungsbescheide von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und diese jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde zu veröffentlichen sind.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut kommt diese (neue) Bestimmung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ausschließlich für jene Bescheide zur Anwendung, die gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 verpflichtend kundzumachen sind. Die Anwendung dieser Bestimmung ist folglich auf jene Bescheide beschränkt, die nach der Erlassung dieser Bestimmung, also nach dem 2. August 2012, ergangen sind. Würde diese Bestimmung nämlich auch für jene Bescheide gelten, die vor der Kundmachung der UVP-G Novelle 2012 erlassen und noch nicht auf Basis dieser neuen Rechtslage kundgemacht wurden, so würde dies bedeuten, dass sämtliche dieser Bescheide im Nachhinein bekämpfbar wären.Gemäß dem Gesetzeswortlaut kommt diese (neue) Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 ausschließlich für jene Bescheide zur Anwendung, die gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 verpflichtend kundzumachen sind. Die Anwendung dieser Bestimmung ist folglich auf jene Bescheide beschränkt, die nach der Erlassung dieser Bestimmung, also nach dem 2. August 2012, ergangen sind. Würde diese Bestimmung nämlich auch für jene Bescheide gelten, die vor der Kundmachung der UVP-G Novelle 2012 erlassen und noch nicht auf Basis dieser neuen Rechtslage kundgemacht wurden, so würde dies bedeuten, dass sämtliche dieser Bescheide im Nachhinein bekämpfbar wären.
Der Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2010 wurde vor Kundmachung der UVP-G Novelle 2012 erlassen. Der Überprüfungsantrag, der sich auf diesen Bescheid bezieht, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, übergangene Partei; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Umweltorganisationen; Feststellungsverfahren, Überprüfungsantrag von Umweltorganisationen, ÜbergangsbestimmungenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014