RS Umse 2013/8/26 US 3A/2012/19-51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2013
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §6
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §20
V belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000
AVG §14 Abs3
AVG §44a
ElWOG §7 Abs1
ForstG §5
ForstG §17
IG-L §2 Abs10
IG-L §20
WRG 1959 §12 Abs4
WRG 1959 §15
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §30c
WRG 1959 §50 Abs8
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §121
Stmk ArtenschutzV
Stmk ElWOG 2005 §10
Stmk LuftreinhalteV
Stmk NSchG 1976 §13d
Stmk NSchG 1976 §21
Energieeffizienz-RL 2012/27/EU
FFH-RL 92/43/EWG
VogelschutzRL 2009/147/EG
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. ElWOG § 7 gültig von 09.08.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 7 gültig von 28.06.2006 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  3. ElWOG § 7 gültig von 28.06.2006 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2006
  4. ElWOG § 7 gültig von 10.06.2005 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2005
  5. ElWOG § 7 gültig von 22.06.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2004
  6. ElWOG § 7 gültig von 02.12.2000 bis 21.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  7. ElWOG § 7 gültig von 19.08.1998 bis 01.12.2000
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. IG-L § 2 heute
  2. IG-L § 2 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010
  1. IG-L § 20 heute
  2. IG-L § 20 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. IG-L § 20 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 30c heute
  2. WRG 1959 § 30c gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30c gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 30c gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

1. Trägt das Kundmachungsedikt das Genehmigungsdatum 22.8., wurde es jedoch am 28.8. in drei Tageszeitungen verlautbart, so entfaltet allein die Verlautbarung des Edikts in den drei Printmedien rechtliche Wirkungen. Die Worte "ab heute" in einem am 28.8. verlautbarten Edikt können nur dahin verstanden werden, dass die achtwöchige Frist an eben diesem 28.8. zu laufen beginnt.

2. Zu den auf das Projekt eines Wasserkraftwerks anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zählen weder das Stmk. RaumordnungsG (Standortplanung) noch das Stmk. BauG (Stadtbild). Auch Beschlüsse bzw. das Nichtvorliegen von Beschlüssen von Organen der Standortgemeinde können der Genehmigung eines Wasserkraftwerks nicht entgegenstehen.

3. Auf der einen Seite hat das IG-L vor allem "Anlagen" als "Quellen" von Emissionen vor Augen. Auf der anderen Seite spricht § 2 Abs. 10 Z 3 des Gesetzes dafür, dass auch "Arbeiten" auf Liegenschaften, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, erfasst sein sollen; freilich ist damit noch nicht klar, ob dies auch für verschiedenartige Bauarbeiten in einem größeren, sich über mehrere Kilometer erstreckenden Gebiet gilt.3. Auf der einen Seite hat das IG-L vor allem "Anlagen" als "Quellen" von Emissionen vor Augen. Auf der anderen Seite spricht Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, des Gesetzes dafür, dass auch "Arbeiten" auf Liegenschaften, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, erfasst sein sollen; freilich ist damit noch nicht klar, ob dies auch für verschiedenartige Bauarbeiten in einem größeren, sich über mehrere Kilometer erstreckenden Gebiet gilt.

4. § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L stellt nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Wert ab; die "Relevanz" des zusätzlichen Beitrags zur Luftbelastung ist vielmehr unter Beiziehung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu bestimmen.4. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, IG-L stellt nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Wert ab; die "Relevanz" des zusätzlichen Beitrags zur Luftbelastung ist vielmehr unter Beiziehung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu bestimmen.

5. Stellen die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften auf das Vorliegen “öffentlicher Interessen“ ab, so vermag nicht jede Projektskonzeption dem Antragsteller zu einer Genehmigung zu verhelfen. Das Vorhaben muss vielmehr auch verallgemeinerungsfähigen Interessen der Allgemeinheit dienen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Dabei kommt es ebenso wie in Enteignungsfällen nicht auf die Trägerschaft des Projekts an – auch eine private Kapitalgesellschaft kann Vorhaben im Interesse der Allgemeinheit verfolgen –, sondern auf die funktionelle Bedeutung des Vorhabens.

6. Beim Anliegen der Energieeffizienz handelt es sich aus verschiedenen Gründen – des Klimaschutzes, der Verringerung der Treibhausgase, der Endlichkeit der Ressourcen, der Forcierung von erneuerbaren Energiequellen sowie der Energieautarkie Österreichs und der Europäischen Union – um eines der wichtigsten Themen der Gegenwart. Die mittlerweile mehrjährige Diskussion auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie die bis heute nicht erreichte Einigung auf ein "Energieeffizienzpaket" des Bundes lassen allerdings deutlich erkennen, dass es um zentrale Fragen der Energiepolitik und um die Konzeption eines entsprechenden "Maßnahmenmixes" geht. Das Anliegen der Energieeffizienz ist weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene gleichzusetzen mit der bloßen Verringerung von Energieverbrauch; vielmehr umfasst das Anliegen der Energieeffizienz unter anderem auch die Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis. Energie aus Wasserkraft gilt als Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis.

7. Die Behörde, die mit einem konkreten Projekt konfrontiert ist, hat zu prüfen, ob dieses konkrete Projekt öffentlichen Interessen, insbesondere der Energieversorgung, dient. Ob man im Rahmen der allgemeinen politischen Beurteilung die Gewichte von Energieeffizienzmaßnahmen auf die eine oder die andere Weise akzentuieren soll, bildet nicht nur keinen Teil des gesetzlichen Entscheidungsprogramms in Anlagengenehmigungsverfahren, sondern kann von vornherein nicht im Rahmen eines konkreten Projektgenehmigungsverfahrens beurteilt und entschieden werden.

8. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eines Projekts kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a WRG 1959 bereits in anderen Fällen im regionalen Zusammenhang als erfüllt erkannt worden sind.8. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eines Projekts kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 bereits in anderen Fällen im regionalen Zusammenhang als erfüllt erkannt worden sind.

9. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften der FFH-Richtlinie und des Stmk NSchG stellen bezüglich der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung tatbestandsmäßig nicht auf einen bestimmten Ausgangszustand ab. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet.

10. Der Umweltsenat sieht es als nicht gerechtfertigt, aber auch als zur Projektsverwirklichung nicht erforderlich an, eine Genehmigung zu erteilen, die das Töten von Individuen billigend in Kauf nimmt. Kann bei Einhaltung entsprechender Nebenbestimmungen nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen wird, ist eine Ausnahmebewilligung in dieser Hinsicht nicht erforderlich.

11. Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Für entsprechende Umsiedlungsmaßnahmen ist daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich.

12. Mit dem Attribut „zwingend“ als Voraussetzung für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung wird nicht eine besondere Qualifikation zum Ausdruck gebracht; in seiner neueren Jud spricht der EuGH vom „Allgemeininteresse“. Nach Ansicht des Umweltsenats kann es nicht zweifelhaft sein, dass ein Projekt,

das der verbrauchsnahen Versorgung der Allgemeinheit dient, das als CO2-freie Stromerzeugung dem völkerrechtlich und unionsrechtlich vorgeprägten Ziel des Klimaschutzes entspricht und das der verpflichtenden unionsrechtlichen Vorgabe zur Erhöhung des Anteils von Strom auf der Basis von erneuerbaren Energien dient, dem in § 13d Abs 5 Z 3 Stmk NSchG verankerten Rechtfertigungstatbestand entspricht.das der verbrauchsnahen Versorgung der Allgemeinheit dient, das als CO2-freie Stromerzeugung dem völkerrechtlich und unionsrechtlich vorgeprägten Ziel des Klimaschutzes entspricht und das der verpflichtenden unionsrechtlichen Vorgabe zur Erhöhung des Anteils von Strom auf der Basis von erneuerbaren Energien dient, dem in Paragraph 13 d, Absatz 5, Ziffer 3, Stmk NSchG verankerten Rechtfertigungstatbestand entspricht.

13. Bei der Prüfung iS des Einleitungssatzes von § 13 Abs. 5 Stmk. NSchG ist u.a. zu prüfen, ob "es keine andere Möglichkeit gibt". Dies ist iS einer13. Bei der Prüfung iS des Einleitungssatzes von Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. NSchG ist u.a. zu prüfen, ob "es keine andere Möglichkeit gibt". Dies ist iS einer

„anderweitigen zufriedenstellenden Lösung" für ein im Allgemeininteresse stehendes Anliegen zu verstehen.

14. Eine UVP-Genehmigung kann unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, dass Ausgleichsflächen langfristig gesichert sind, um das Verweilen einer Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu sichern.

15. Der "Lebensraum" von Fledermäusen ist nicht in dem Sinn "flächenbezogen" zu sehen, wie dies für die Würfelnatter maßgeblich ist, sondern von einem ausreichenden Bestand von Quartierobjekten und Jagdrevieren abhängig. Dementsprechend kommen, wenn geeignete Vorkehrungen geschaffen werden, "Absiedelungen" von Fledermäusen in Betracht, ohne dass dies einer Störung gleichzusetzen wäre, die einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfte.

16. Fragen der Anwendung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 stellen sich dann, wenn Auswirkungen nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind, sei dies, weil solche Regelungen nicht bestehen, sei es, weil sie im konkreten Verfahren nicht anwendbar sind.16. Fragen der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 stellen sich dann, wenn Auswirkungen nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind, sei dies, weil solche Regelungen nicht bestehen, sei es, weil sie im konkreten Verfahren nicht anwendbar sind.

17. Önormen sind für sich betrachtet keine Rechtsvorschriften. Soweit daher die Behörde gehalten ist, nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, betrifft dies nicht die von Sachverständigen herangezogenen Önormen. Für Auflagen ist zu fordern, dass sie in einer für die Rechtsdurchsetzung geeigneten Weise hinreichend bestimmt sind. Dass bestimmte Önormen in der Zwischenzeit durch andere überarbeitete Regelwerke ersetzt wurden oder dass sie nur vergleichbare Sachverhalte erfassen, ist unerheblich, wenn sie aus fachlicher Sicht als geeignet beurteilt werden und wenn aus ihnen – insbesondere bei geforderten Messungen – hinreichend bestimmt hervorgeht, was vom Verpflichteten verlangt wird.

18. Die Ermächtigung des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zur Statuierung von Nebenbestimmungen bezieht sich auf Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt, sie erfasst damit keine Anordnungen eines rein verkehrspolizeilichen Inhalts.18. Die Ermächtigung des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 zur Statuierung von Nebenbestimmungen bezieht sich auf Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt, sie erfasst damit keine Anordnungen eines rein verkehrspolizeilichen Inhalts.

Schlagworte

Abnahmeprüfung, Betriebsordnung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflage, Bezug auf Önormen; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen oder Bedingungen verkehrspolizeilichen Inhalts, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Energienutzung, effiziente; FFH-Richtlinie, Artenschutz; Fristen für Fertigstellung oder Inanspruchnahme von Rechten; Genehmigungsvoraussetzungen, Artenschutz; Genehmigungsvoraussetzungen, Luftimmissionen, Klima; Genehmigungsvoraussetzungen, Raumordnung; Großverfahren, Kundmachung; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Interessenabwägung, Wasserrecht; Parteistellung, Fischereiberechtigter; Rodung, öffentliches Interesse; Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung; Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten