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83/01Norm
UVP-G 2000 §6Rechtssatz
1. Trägt das Kundmachungsedikt das Genehmigungsdatum 22.8., wurde es jedoch am 28.8. in drei Tageszeitungen verlautbart, so entfaltet allein die Verlautbarung des Edikts in den drei Printmedien rechtliche Wirkungen. Die Worte "ab heute" in einem am 28.8. verlautbarten Edikt können nur dahin verstanden werden, dass die achtwöchige Frist an eben diesem 28.8. zu laufen beginnt.
2. Zu den auf das Projekt eines Wasserkraftwerks anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zählen weder das Stmk. RaumordnungsG (Standortplanung) noch das Stmk. BauG (Stadtbild). Auch Beschlüsse bzw. das Nichtvorliegen von Beschlüssen von Organen der Standortgemeinde können der Genehmigung eines Wasserkraftwerks nicht entgegenstehen.
3. Auf der einen Seite hat das IG-L vor allem "Anlagen" als "Quellen" von Emissionen vor Augen. Auf der anderen Seite spricht § 2 Abs. 10 Z 3 des Gesetzes dafür, dass auch "Arbeiten" auf Liegenschaften, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, erfasst sein sollen; freilich ist damit noch nicht klar, ob dies auch für verschiedenartige Bauarbeiten in einem größeren, sich über mehrere Kilometer erstreckenden Gebiet gilt.3. Auf der einen Seite hat das IG-L vor allem "Anlagen" als "Quellen" von Emissionen vor Augen. Auf der anderen Seite spricht Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, des Gesetzes dafür, dass auch "Arbeiten" auf Liegenschaften, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, erfasst sein sollen; freilich ist damit noch nicht klar, ob dies auch für verschiedenartige Bauarbeiten in einem größeren, sich über mehrere Kilometer erstreckenden Gebiet gilt.
4. § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L stellt nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Wert ab; die "Relevanz" des zusätzlichen Beitrags zur Luftbelastung ist vielmehr unter Beiziehung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu bestimmen.4. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, IG-L stellt nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Wert ab; die "Relevanz" des zusätzlichen Beitrags zur Luftbelastung ist vielmehr unter Beiziehung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu bestimmen.
5. Stellen die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften auf das Vorliegen “öffentlicher Interessen“ ab, so vermag nicht jede Projektskonzeption dem Antragsteller zu einer Genehmigung zu verhelfen. Das Vorhaben muss vielmehr auch verallgemeinerungsfähigen Interessen der Allgemeinheit dienen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Dabei kommt es ebenso wie in Enteignungsfällen nicht auf die Trägerschaft des Projekts an – auch eine private Kapitalgesellschaft kann Vorhaben im Interesse der Allgemeinheit verfolgen –, sondern auf die funktionelle Bedeutung des Vorhabens.
6. Beim Anliegen der Energieeffizienz handelt es sich aus verschiedenen Gründen – des Klimaschutzes, der Verringerung der Treibhausgase, der Endlichkeit der Ressourcen, der Forcierung von erneuerbaren Energiequellen sowie der Energieautarkie Österreichs und der Europäischen Union – um eines der wichtigsten Themen der Gegenwart. Die mittlerweile mehrjährige Diskussion auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie die bis heute nicht erreichte Einigung auf ein "Energieeffizienzpaket" des Bundes lassen allerdings deutlich erkennen, dass es um zentrale Fragen der Energiepolitik und um die Konzeption eines entsprechenden "Maßnahmenmixes" geht. Das Anliegen der Energieeffizienz ist weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene gleichzusetzen mit der bloßen Verringerung von Energieverbrauch; vielmehr umfasst das Anliegen der Energieeffizienz unter anderem auch die Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis. Energie aus Wasserkraft gilt als Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis.
7. Die Behörde, die mit einem konkreten Projekt konfrontiert ist, hat zu prüfen, ob dieses konkrete Projekt öffentlichen Interessen, insbesondere der Energieversorgung, dient. Ob man im Rahmen der allgemeinen politischen Beurteilung die Gewichte von Energieeffizienzmaßnahmen auf die eine oder die andere Weise akzentuieren soll, bildet nicht nur keinen Teil des gesetzlichen Entscheidungsprogramms in Anlagengenehmigungsverfahren, sondern kann von vornherein nicht im Rahmen eines konkreten Projektgenehmigungsverfahrens beurteilt und entschieden werden.
8. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eines Projekts kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a WRG 1959 bereits in anderen Fällen im regionalen Zusammenhang als erfüllt erkannt worden sind.8. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eines Projekts kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 bereits in anderen Fällen im regionalen Zusammenhang als erfüllt erkannt worden sind.
9. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften der FFH-Richtlinie und des Stmk NSchG stellen bezüglich der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung tatbestandsmäßig nicht auf einen bestimmten Ausgangszustand ab. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet.
10. Der Umweltsenat sieht es als nicht gerechtfertigt, aber auch als zur Projektsverwirklichung nicht erforderlich an, eine Genehmigung zu erteilen, die das Töten von Individuen billigend in Kauf nimmt. Kann bei Einhaltung entsprechender Nebenbestimmungen nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen wird, ist eine Ausnahmebewilligung in dieser Hinsicht nicht erforderlich.
11. Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Für entsprechende Umsiedlungsmaßnahmen ist daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich.
12. Mit dem Attribut „zwingend“ als Voraussetzung für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung wird nicht eine besondere Qualifikation zum Ausdruck gebracht; in seiner neueren Jud spricht der EuGH vom „Allgemeininteresse“. Nach Ansicht des Umweltsenats kann es nicht zweifelhaft sein, dass ein Projekt,
das der verbrauchsnahen Versorgung der Allgemeinheit dient, das als CO2-freie Stromerzeugung dem völkerrechtlich und unionsrechtlich vorgeprägten Ziel des Klimaschutzes entspricht und das der verpflichtenden unionsrechtlichen Vorgabe zur Erhöhung des Anteils von Strom auf der Basis von erneuerbaren Energien dient, dem in § 13d Abs 5 Z 3 Stmk NSchG verankerten Rechtfertigungstatbestand entspricht.das der verbrauchsnahen Versorgung der Allgemeinheit dient, das als CO2-freie Stromerzeugung dem völkerrechtlich und unionsrechtlich vorgeprägten Ziel des Klimaschutzes entspricht und das der verpflichtenden unionsrechtlichen Vorgabe zur Erhöhung des Anteils von Strom auf der Basis von erneuerbaren Energien dient, dem in Paragraph 13 d, Absatz 5, Ziffer 3, Stmk NSchG verankerten Rechtfertigungstatbestand entspricht.
13. Bei der Prüfung iS des Einleitungssatzes von § 13 Abs. 5 Stmk. NSchG ist u.a. zu prüfen, ob "es keine andere Möglichkeit gibt". Dies ist iS einer13. Bei der Prüfung iS des Einleitungssatzes von Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. NSchG ist u.a. zu prüfen, ob "es keine andere Möglichkeit gibt". Dies ist iS einer
„anderweitigen zufriedenstellenden Lösung" für ein im Allgemeininteresse stehendes Anliegen zu verstehen.
14. Eine UVP-Genehmigung kann unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, dass Ausgleichsflächen langfristig gesichert sind, um das Verweilen einer Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu sichern.
15. Der "Lebensraum" von Fledermäusen ist nicht in dem Sinn "flächenbezogen" zu sehen, wie dies für die Würfelnatter maßgeblich ist, sondern von einem ausreichenden Bestand von Quartierobjekten und Jagdrevieren abhängig. Dementsprechend kommen, wenn geeignete Vorkehrungen geschaffen werden, "Absiedelungen" von Fledermäusen in Betracht, ohne dass dies einer Störung gleichzusetzen wäre, die einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfte.
16. Fragen der Anwendung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 stellen sich dann, wenn Auswirkungen nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind, sei dies, weil solche Regelungen nicht bestehen, sei es, weil sie im konkreten Verfahren nicht anwendbar sind.16. Fragen der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 stellen sich dann, wenn Auswirkungen nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind, sei dies, weil solche Regelungen nicht bestehen, sei es, weil sie im konkreten Verfahren nicht anwendbar sind.
17. Önormen sind für sich betrachtet keine Rechtsvorschriften. Soweit daher die Behörde gehalten ist, nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, betrifft dies nicht die von Sachverständigen herangezogenen Önormen. Für Auflagen ist zu fordern, dass sie in einer für die Rechtsdurchsetzung geeigneten Weise hinreichend bestimmt sind. Dass bestimmte Önormen in der Zwischenzeit durch andere überarbeitete Regelwerke ersetzt wurden oder dass sie nur vergleichbare Sachverhalte erfassen, ist unerheblich, wenn sie aus fachlicher Sicht als geeignet beurteilt werden und wenn aus ihnen – insbesondere bei geforderten Messungen – hinreichend bestimmt hervorgeht, was vom Verpflichteten verlangt wird.
18. Die Ermächtigung des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zur Statuierung von Nebenbestimmungen bezieht sich auf Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt, sie erfasst damit keine Anordnungen eines rein verkehrspolizeilichen Inhalts.18. Die Ermächtigung des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 zur Statuierung von Nebenbestimmungen bezieht sich auf Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt, sie erfasst damit keine Anordnungen eines rein verkehrspolizeilichen Inhalts.
Schlagworte
Abnahmeprüfung, Betriebsordnung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflage, Bezug auf Önormen; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen oder Bedingungen verkehrspolizeilichen Inhalts, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Energienutzung, effiziente; FFH-Richtlinie, Artenschutz; Fristen für Fertigstellung oder Inanspruchnahme von Rechten; Genehmigungsvoraussetzungen, Artenschutz; Genehmigungsvoraussetzungen, Luftimmissionen, Klima; Genehmigungsvoraussetzungen, Raumordnung; Großverfahren, Kundmachung; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Interessenabwägung, Wasserrecht; Parteistellung, Fischereiberechtigter; Rodung, öffentliches Interesse; Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung; Wasserrechtliches VerschlechterungsverbotZuletzt aktualisiert am
13.01.2014