Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §18 Abs3Text
Betrifft:
UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1);
Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Akteneinsicht Berufung von Günther Regner, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien
Ersatzbescheid
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Christine Oberleitner-Tschan als Vorsitzende, Mag. Katharina Feuersinger als Berichterin und Dr. Georg Hoffmann als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Günther Regner, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2011, Zl. FA13A-11.10- 31/2008-184, mit dem der Antrag von Günther Regner vom 15.12.2011 auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Gewährung von Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) mangels Legitimation abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung von Günther Regner, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wird Folge gegeben und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2011, GZ FA13A-11.10-31/2008-184, dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Dem Antrag von Günther Regner, Sonnenring 54, 8724 Spielberg, vom 15.12.2011, bei der Steiermärkischen Landesregierung eingelangt am 20.12.2011, auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Gewährung von Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1), GZ FA13A-11.10-31/2008, wird stattgegeben und festgestellt, dass Günther Regner in diesem Verfahren Parteistellung zukommt und ihm damit das Recht auf Akteneinsicht zusteht.“
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF;
§ 20 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF;Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 – USG 2000 idgF.
Begründung:
1. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:
Mit Eingabe vom 02.12.2010 hat die Projekt Spielberg GmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, eine Fertigstellungsanzeige der Teilrealisierungsstufe 1 des „Vorhabens Spielberg Neu“, dem mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, GZ FA13A-11.10-158/2006-215, die UVP-Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde, bei der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht und gleichzeitig beantragt, im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, geringfügige Abweichungen gegenüber dem UVP-Bescheid zu genehmigen.Mit Eingabe vom 02.12.2010 hat die Projekt Spielberg GmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, eine Fertigstellungsanzeige der Teilrealisierungsstufe 1 des „Vorhabens Spielberg Neu“, dem mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, GZ FA13A-11.10-158/2006-215, die UVP-Genehmigung rechtskräftig erteilt wurde, bei der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht und gleichzeitig beantragt, im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000, geringfügige Abweichungen gegenüber dem UVP-Bescheid zu genehmigen.
Gemäß der beigelegten Beschreibung der Teilrealisierung 1 stellt das Partnergebäude eine zukünftige Ausbaustufe dar und wurde als voreilende Maßnahme entsprechend den geologischen Verhältnissen eine Bodenverbesserungsmaßnahme in Form einer Überlastschüttung hergestellt, die bis zur Realisierung des Partnergebäudes erhalten bleiben soll. Die Dammkrone weist eine Breite von 5 bis 6 Metern auf und es wurde darauf eine Gabionenwand mit einer Höhe von 1,60 m errichtet, die im Westen 190 m, im Osten 130 m Länge aufweist. Die Oberkante der Dammkrone liegt laut dieser Beschreibung 8 m über der Start-Ziel-Geraden.
Nach Durchführung einer öffentlichen Abnahmeverhandlung am 13.10.2010 erließ die Steiermärkische Landesregierung, gestützt auf ein schalltechnisches Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen vom 24.01.2011, den Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 am 25.02.2011, GZ FA13A-11.10-31/2008-151, und genehmigte unter Spruchpunkt I/2. u.a. die ausgeführte Überlastschüttung als geringfügige Abweichung nachträglich. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der schalltechnische Nachweis der Gleichwertigkeit der Überlastschüttung mit dem konzipierten Partnergebäude von der Umweltanwältin eingefordert worden sei. In der Replik des schalltechnischen Sachverständigen sei die Frage, ob durch die Errichtung einer Überlastschüttung und der beiden darauf aufgesetzten Gabionen-Lärmschutzwände dieselbe Lärmschutzfunktion erfüllt werde wie in der ursprünglichen Planung, mit großer Sicherheit als „Ja“ beantwortet worden. Begründet sei diese Feststellung u.a. damit worden, dass nach genauen Recherchen, ausgehend von der jeweils angesetzten +/- 0,00-Grundlinie, die über der Start-Ziel-Geraden liegende wirksame Schirmhöhe untersucht worden sei. Man könne feststellen, dass keine Lücken und Öffnungen vorhanden seien und dass im östlichen Bereich auf einer Länge von ca. 100 m die jetzige Schirmhöhe deutlich um bis zu 5,5 m höher sei als in der UVE. Es sei daher mit großer Sicherheit anzunehmen, dass die jetzige Konstruktion eine äquivalente (und in Teilen auch etwas bessere) Schirmwirkung besitze als die vorherige gemäß UVE. Für die erkennende Behörde sei die Replik des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar und es seien keine weiteren Bedenken geltend gemacht worden.Nach Durchführung einer öffentlichen Abnahmeverhandlung am 13.10.2010 erließ die Steiermärkische Landesregierung, gestützt auf ein schalltechnisches Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen vom 24.01.2011, den Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 am 25.02.2011, GZ FA13A-11.10-31/2008-151, und genehmigte unter Spruchpunkt I/2. u.a. die ausgeführte Überlastschüttung als geringfügige Abweichung nachträglich. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der schalltechnische Nachweis der Gleichwertigkeit der Überlastschüttung mit dem konzipierten Partnergebäude von der Umweltanwältin eingefordert worden sei. In der Replik des schalltechnischen Sachverständigen sei die Frage, ob durch die Errichtung einer Überlastschüttung und der beiden darauf aufgesetzten Gabionen-Lärmschutzwände dieselbe Lärmschutzfunktion erfüllt werde wie in der ursprünglichen Planung, mit großer Sicherheit als „Ja“ beantwortet worden. Begründet sei diese Feststellung u.a. damit worden, dass nach genauen Recherchen, ausgehend von der jeweils angesetzten +/- 0,00-Grundlinie, die über der Start-Ziel-Geraden liegende wirksame Schirmhöhe untersucht worden sei. Man könne feststellen, dass keine Lücken und Öffnungen vorhanden seien und dass im östlichen Bereich auf einer Länge von ca. 100 m die jetzige Schirmhöhe deutlich um bis zu 5,5 m höher sei als in der UVE. Es sei daher mit großer Sicherheit anzunehmen, dass die jetzige Konstruktion eine äquivalente (und in Teilen auch etwas bessere) Schirmwirkung besitze als die vorherige gemäß UVE. Für die erkennende Behörde sei die Replik des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar und es seien keine weiteren Bedenken geltend gemacht worden.
Der Abnahmebescheid wurde dem Berufungswerber nicht zugestellt.
Die Anträge des Berufungswerbers vom 15.12.2011 auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Einsichtnahme in den Bauakt und genügend Frist, um sich dazu äußern zu können, wurden mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erdwall eine geringfügige Änderung zum ursprünglichen genehmigten Projekt darstelle, die im Einklang mit den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung stehe und gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 genehmigungsfähig sei. Darüber hinaus hätten sämtliche Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise verneint, dass Nachbarn durch die Abweichung nachteilig betroffen werden könnten. Selbst wenn der Erdwall als nicht geringfügige Änderung zu behandeln gewesen wäre, habe der Antragsteller als präkludierte Partei keine Parteistellung, da er im ursprünglichen UVP-Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe.Die Anträge des Berufungswerbers vom 15.12.2011 auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Einsichtnahme in den Bauakt und genügend Frist, um sich dazu äußern zu können, wurden mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erdwall eine geringfügige Änderung zum ursprünglichen genehmigten Projekt darstelle, die im Einklang mit den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung stehe und gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 genehmigungsfähig sei. Darüber hinaus hätten sämtliche Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise verneint, dass Nachbarn durch die Abweichung nachteilig betroffen werden könnten. Selbst wenn der Erdwall als nicht geringfügige Änderung zu behandeln gewesen wäre, habe der Antragsteller als präkludierte Partei keine Parteistellung, da er im ursprünglichen UVP-Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe.
2. Bisheriges Verfahren vor dem Umweltsenat und vor dem Verwaltungsgerichtshof:
In der von Günther Regner mit Eingabe vom 17.01.2012 rechtzeitig erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich aus dem schalltechnischen Gutachten des UVP-Genehmigungsverfahrens eindeutig ergebe, dass das Partnergebäude auf Grund seiner massiven Barrierewirkung Teil des schalltechnischen Konzeptes sei. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass das ursprüngliche Projekt dann nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn anstelle des Partnergebäudes nur der errichtete Erdwall vorgesehen worden wäre. Es könne nicht sein, dass ein Projekt im Rahmen der Errichtung derart geändert werde, dass sich die ursprünglichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf Immissionen änderten, ohne dass die Betroffenen und Parteien entsprechend beteiligt werden würden. Da die belangte Behörde die Parteistellung nicht zuerkannt habe, bestehe keine Möglichkeit die Unterlagen einzusehen und ihre Richtigkeit im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Der Berufungswerber gehe davon aus, dass sich auf Grund der vorgenommenen Änderungen Widersprüche zu den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung ergäben; aber selbst dann wenn es sich um eine geringfügige Änderung handle, wäre dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben gewesen, seine Interessen wahrzunehmen.
Es wurden die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung der Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren gestellt.
Seitens des Umweltsenates erfolgte mit Schreiben vom 07.03.2012 eine Berufungsmitteilung und wurde ein Ergänzungsauftrag an die Projektwerberin gerichtet.
Die Berufungswerberin trat der Argumentation des Berufungswerbers mit Stellungnahme vom 22.03.2012 im Wesentlichen dadurch entgegen, dass im UVP-Genehmigungsbescheid ein Immissionskontingent festgelegt worden sei und dieses unverändert weiter gelte. Der über die Teilrealisierungsstufe 1 ergangene Bescheid habe daran nichts geändert. Demgemäß sei die Möglichkeit einer anderen Betroffenheit der Nachbarn durch Schallimmissionen, hervorgerufen durch Abweichungen, im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen. Für das UVP-genehmigte Partnergebäude sei als voreilende Maßnahme eine Überlastschüttung vorgesehen worden, um stabilere Gründungsvoraussetzungen für die späteren Bauten zu schaffen. Der schalltechnische Prüfgutachter habe in seiner Stellungnahme im Verfahren zum Abnahmebescheid ausgeführt, dass sich daraus gegenüber der UVP-Genehmigung keine negativen Auswirkungen auf die Lärmimmissionen ergäben. Die Überlastschüttung sei kein dauernder Ersatz für das Partnergebäude samt Wirtschaftshof, sondern lediglich eine geologisch-statisch begründete, vorauseilende Bodenverbesserungsmaßnahme im Rahmen der ersten Stufe. Das Partnergebäude werde konzeptgemäß errichtet. Die Vorgaben des UVP-Genehmigungsbescheides würden unverändert gelten und es komme dem Berufungswerber keinesfalls Parteistellung zu.
Aus den beigelegten Unterlagen ist die Situierung des Grundstücks des Berufungswerbers im Verhältnis zu den ausgeführten Anlagenteilen, insbesondere zur Überlastschüttung samt Lärmschutzwänden, ersichtlich. Die Immissionspunkte und das Grundstück wurden in einem Luftbild dargestellt. Ergänzend zur Stellungnahme wurden noch eine fachliche Stellungnahme des Büros BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 09.02.2012 beigelegt, welche Ausführungen zur Gleichwertigkeit der Überlastschüttung mit dem ursprünglichen Partnergebäude enthält, aber auch zur realisierten Höhe des Erdwalls.
Die Stellungnahme der Projektwerberin, die ergänzenden Unterlagen sowie die gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin Schalltechnisches Büro vom 26.11.2010 und das schalltechnische Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen vom 24.01.2011 wurden dem Berufungswerber zu Gehör gegeben.
Der Berufungswerber äußerte sich dazu nochmals mit Eingabe vom 19.04.2012 und legte weitere Unterlagen vor. Zusammengefasst wurde – näher begründet – ausgeführt, dass die nachgereichten Planunterlagen als Grundlagen für eine Darstellung der Ist-Situation ungeeignet und die schalltechnischen Beurteilungen nicht nachvollziehbar seien.
Mit Bescheid des Umweltsenates vom 30.04.2012 wurde die Berufung von Günther Regner abgewiesen und die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und Akteneinsicht im UVP-Abnahmeverfahren zu gewähren, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde aus Anlass der Berufung insoweit abgeändert, als der Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob dem Berufungswerber im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) Parteistellung einzuräumen gewesen wäre die Bestimmungen maßgebend seien, die die UVP-Behörde erster Instanz ihrem Abnahmebescheid zu Grunde gelegt habe. Unabhängig von der Einstufung der Überlastschüttung als geringfügige Änderung oder nicht geringfügige Änderung sei festzustellen, dass sowohl der hier angewandte § 18 Abs. 3 UVP-G 2000, als auch § 18b UVP-G 2000, der im Unterschied zur Genehmigung von Abweichungen im Rahmen des Abnahmeverfahrens auch die Bewilligung von nicht geringfügigen Änderungen regle, als Parteien „die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19“ festlegen würden. Zu diesem Kreis würden gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 u.a. Nachbarn zählen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Präkludierte Parteistellungen könnten dann aufleben, wenn Rechte von Personen berührt werden würden, die bislang keine Einwendungen erhoben hätten. Personen, die durch die Änderung gegenüber der ursprünglichen Genehmigung neu oder anders betroffen sein könnten, seien berechtigt Einwendungen zu erheben. Der Berufungswerber werde durch die nunmehr ausgeführte Überlastschüttung weder neu noch anders gegenüber der ursprünglichen UVP-Genehmigung betroffen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob dem Berufungswerber im UVP-Abnahmeverfahren „Vorhaben Spielberg Neu“ (Teilrealisierungsstufe 1) Parteistellung einzuräumen gewesen wäre die Bestimmungen maßgebend seien, die die UVP-Behörde erster Instanz ihrem Abnahmebescheid zu Grunde gelegt habe. Unabhängig von der Einstufung der Überlastschüttung als geringfügige Änderung oder nicht geringfügige Änderung sei festzustellen, dass sowohl der hier angewandte Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000, als auch Paragraph 18 b, UVP-G 2000, der im Unterschied zur Genehmigung von Abweichungen im Rahmen des Abnahmeverfahrens auch die Bewilligung von nicht geringfügigen Änderungen regle, als Parteien „die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, festlegen würden. Zu diesem Kreis würden gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 u.a. Nachbarn zählen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Präkludierte Parteistellungen könnten dann aufleben, wenn Rechte von Personen berührt werden würden, die bislang keine Einwendungen erhoben hätten. Personen, die durch die Änderung gegenüber der ursprünglichen Genehmigung neu oder anders betroffen sein könnten, seien berechtigt Einwendungen zu erheben. Der Berufungswerber werde durch die nunmehr ausgeführte Überlastschüttung weder neu noch anders gegenüber der ursprünglichen UVP-Genehmigung betroffen.
Der nicht amtliche Sachverständige komme in seinem Gutachten vom 24.01.2011 nach einem Vergleich der Höhenangaben aus dem Projekt der UVE mit den Höhenangaben aus dem Projekt der Teilrealisierungsstufe 1 nachvollziehbar zum Schluss, dass die Überlastschüttung eine äquivalente und in Teilen – nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass die Überlastschüttung 140 m länger als das Partnergebäude sei und keine Lücken und Öffnungen vorhanden seien – auch etwas bessere Schutzwirkung besitze, als die vorherige gemäß UVE. Für die Prognose der Geräuschimmissionen sei das bereits für die UVE verwendete Berechnungsmodell herangezogen worden. Aus diesen Feststellungen und aus den daraus berechneten Immissionswerten ziehe der nicht amtliche Sachverständige den Schluss, dass sich durch die Ausführung der Überlastschüttung keine negativen Auswirkungen auf die Lärmimmissionen ergäben und eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarn durch die Abweichungen nicht gegeben sei sowie die Ergebnisse der bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese Abweichungen nicht beeinträchtigt werden würden. Durch das Immissionskontingentierungsmodell des UVP-Genehmigungsbescheides sei überdies gewährleistet, dass die festgelegten Immissionswerte der UVP-Genehmigung eingehalten werden würden. Die selbst angestellten Berechnungen des Berufungswerbers seien nicht geeignet, den Befund des schalltechnischen Gutachtens sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen oder aufzuzeigen, dass diese den Denkgesetzen zuwiderlaufen würden. Daraus folge insgesamt, dass sich das Vorhaben durch die Ausführung der Überlastschüttung anstelle des geplanten Partnergebäudes (samt Wirtschaftshof) in Bezug auf die Geräuschimmissionsbelastung für den Berufungswerber nicht geändert habe.
Da der Berufungswerber weder neu noch anders als nach dem ursprünglichen Projekt betroffen sei, sei die UVP-Behörde erster Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass beim Berufungsweber keine Betroffenheit im Sinne der angewendeten Bestimmungen vorgelegen sei. Den Anträgen auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf Gewährung der Akteneinsicht komme mangels Parteistellung des Berufungswebers keine Berechtigung zu. Da der für die Beurteilung der Parteistellung im Abnahmeverfahren maßgebende Sachverhalt im Zuge des Ergänzungsauftrages ausreichend ermittelt worden sei, werde eine mündliche Erörterung für entbehrlich erachtet.
Der dagegen von Günther Regner erhobenen Beschwerde an den VwGH wurde Folge gegeben. Der VwGH hat die Beschwerde des Berufungswerbers mit jener von Karl Arbesser-Rastburg auf Grund des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und beide angefochtenen Bescheide mit Erkenntnis vom 20.06.2013, Zl. 2012/06/0092 bis 0093, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der VwGH vertritt – zusammengefasst – die Ansicht, dass die Beschwerdeführer ihre Interessen als Parteien bereits im Genehmigungsverfahren wahrnehmen hätten können, wäre der nunmehr verfahrensgegenständliche Erdwall bereits im ursprünglichen Genehmigungsantrag vorgesehen gewesen. Auch wenn die Bauwerberin während des Berufungsverfahrens die Änderung ihres Genehmigungsantrages (statt Partnergebäude nur mehr Errichtung des Erdwalles) eingebracht hätte, hätte die Berufungsbehörde diesbezüglich ergänzende Ermittlungen durchführen und den Parteien das Ergebnis dieser Ermittlung vorzuhalten gehabt, und zwar auch dann, wenn dadurch das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Antragsänderung während des Genehmigungsverfahrens eingebracht worden, sondern habe die Bauwerberin das Vorhaben abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet. Die im § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stelle eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen sei. Diese Bestimmung ermögliche es, Abweichungen weder beseitigen noch für diese ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Erleichterung dürfe nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten.Der VwGH vertritt – zusammengefasst – die Ansicht, dass die Beschwerdeführer ihre Interessen als Parteien bereits im Genehmigungsverfahren wahrnehmen hätten können, wäre der nunmehr verfahrensgegenständliche Erdwall bereits im ursprünglichen Genehmigungsantrag vorgesehen gewesen. Auch wenn die Bauwerberin während des Berufungsverfahrens die Änderung ihres Genehmigungsantrages (statt Partnergebäude nur mehr Errichtung des Erdwalles) eingebracht hätte, hätte die Berufungsbehörde diesbezüglich ergänzende Ermittlungen durchführen und den Parteien das Ergebnis dieser Ermittlung vorzuhalten gehabt, und zwar auch dann, wenn dadurch das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Antragsänderung während des Genehmigungsverfahrens eingebracht worden, sondern habe die Bauwerberin das Vorhaben abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet. Die im Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stelle eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen sei. Diese Bestimmung ermögliche es, Abweichungen weder beseitigen noch für diese ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Erleichterung dürfe nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten.
Einer Person komme nicht nur dann Parteistellung zu, wenn feststehe, dass sie durch das Verfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Vielmehr genüge für die Parteistellung, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich sei. Dazu müsse die Behörde jenen Sachverhalt ermitteln, der ihr ein Urteil ermögliche, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage komme. Die Verweise von § 20 Abs. 4 über § 18 Abs. 3 Z 2 auf § 19 UVP-G 2000 seien daher so zu interpretieren, dass u.a. Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben sei. Das Schallimmissionskontingent möge geeignet sein, nachzuweisen, dass die Abweichungen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprächen; es sei aber hinsichtlich der zweiten Bedingung des § 20 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000, dass nämlich die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen hatten, nicht aussagekräftig. Den Beschwerdeführern sei es mangels Parteistellung nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob sich die Schallauswirkungen bei Verwirklichung der Überlastschüttung innerhalb des genehmigten Immissionskontingentes bewegten oder dieses allenfalls überstiegen. Sie wären dadurch, dass die Bauwerberin das Vorhaben konsenswidrig errichtet habe und die Abweichungen nachträglich im Rahmen des Abnahmeprüfungsverfahrens genehmigt worden seien, im Verfahren schlechter gestellt, als sie es wären, wenn die Bauwerberin den gegenständlichen Erdwall bereits im ursprünglichen Projekt vorgesehen oder eine entsprechende Projektänderung während des Verwaltungsverfahrens vorgenommen hätte.Einer Person komme nicht nur dann Parteistellung zu, wenn feststehe, dass sie durch das Verfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Vielmehr genüge für die Parteistellung, dass die Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich sei. Dazu müsse die Behörde jenen Sachverhalt ermitteln, der ihr ein Urteil ermögliche, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage komme. Die Verweise von Paragraph 20, Absatz 4, über Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, auf Paragraph 19, UVP-G 2000 seien daher so zu interpretieren, dass u.a. Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben sei. Das Schallimmissionskontingent möge geeignet sein, nachzuweisen, dass die Abweichungen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprächen; es sei aber hinsichtlich der zweiten Bedingung des Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, UVP-G 2000, dass nämlich die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen hatten, nicht aussagekräftig. Den Beschwerdeführern sei es mangels Parteistellung nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob sich die Schallauswirkungen bei Verwirklichung der Überlastschüttung innerhalb des genehmigten Immissionskontingentes bewegten oder dieses allenfalls überstiegen. Sie wären dadurch, dass die Bauwerberin das Vorhaben konsenswidrig errichtet habe und die Abweichungen nachträglich im Rahmen des Abnahmeprüfungsverfahrens genehmigt worden seien, im Verfahren schlechter gestellt, als sie es wären, wenn die Bauwerberin den gegenständlichen Erdwall bereits im ursprünglichen Projekt vorgesehen oder eine entsprechende Projektänderung während des Verwaltungsverfahrens vorgenommen hätte.
Eine eingetretene Präklusion könne im Berufungsverfahren insofern wieder erlöschen und zur Wiedererlangung der Parteistellung führen, als die Antragsänderung Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Beteiligten habe. Nichts anderes könne gelten, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet worden sei und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollten.
Die im Verfahren durchgeführten Ermittlungen wären im Rahmen des Abnahmeprüfungsverfahrens zu führen und den Beschwerdeführern dazu Parteiengehör einzuräumen gewesen. Sie seien nicht zu beurteilen gewesen.
4. Der Umweltsenat hat erwogen:
Die durch das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2013 bewirkte Aufhebung u.a. des Bescheides des Umweltsenates vom 30.04.2012, Zl. US 2B/2007/19-17, bewirkt, dass die Rechtssache – das ist der in Berufung gezogene Antrag von Günther Regner vom 15.12.2011 – in die Rechtslage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Insofern entfalten auch die für das Erkenntnis ausschlaggebenden Entscheidungsgründe eine Bindungswirkung (VwGH 03.10.1967, 1166/65). Dies hat regelmäßig durch Erlassung eines Ersatzbescheides zu erfolgen (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, RZ 1036).Die durch das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2013 bewirkte Aufhebung u.a. des Bescheides des Umweltsenates vom 30.04.2012, Zl. US 2B/2007/19-17, bewirkt, dass die Rechtssache – das ist der in Berufung gezogene Antrag von Günther Regner vom 15.12.2011 – in die Rechtslage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG). Insofern entfalten auch die für das Erkenntnis ausschlaggebenden Entscheidungsgründe eine Bindungswirkung (VwGH 03.10.1967, 1166/65). Dies hat regelmäßig durch Erlassung eines Ersatzbescheides zu erfolgen vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, RZ 1036).
Festzustellen ist, dass der VwGH am 20.06.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein aller Parteien durchgeführt hat. Dadurch ist eine Entscheidung durch ein Tribunal über den in Berufung gezogenen Antrag von Günther Regner vom 15.12.2011 zur hier wesentlichen Sach- und Rechtslage sichergestellt. Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde somit bereits entsprochen. Im Übrigen hat die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2012 gegenüber dem Umweltsenat erklärt, dass eine mündliche Verhandlung aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
Gemäß § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 können Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, alsGemäß Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 können Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 3 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 3 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Als solche gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, […..]Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung. Als solche gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, […..]
Die UVP-Behörde erster Instanz hat den Berufungswerber im UVP-Abnahmeverfahren nicht als Partei behandelt und ihm gegenüber den Abnahmebescheid nicht erlassen. Eine sogenannte „übergangene Partei“ hat u.a. nach herrschender Lehre und Judikatur die Möglichkeit, die Feststellung zu beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person in dem Verfahren – im konkreten Fall im Verfahren zur Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 – beizuziehen ist (VwGH 26.05.1993, 92/03/0208) und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte geltend zu machen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115).Die UVP-Behörde erster Instanz hat den Berufungswerber im UVP-Abnahmeverfahren nicht als Partei behandelt und ihm gegenüber den Abnahmebescheid nicht erlassen. Eine sogenannte „übergangene Partei“ hat u.a. nach herrschender Lehre und Judikatur die Möglichkeit, die Feststellung zu beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person in dem Verfahren – im konkreten Fall im Verfahren zur Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 – beizuziehen ist (VwGH 26.05.1993, 92/03/0208) und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte geltend zu machen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115).
Im konkreten Fall wurden im Verfahren zur Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 im Rahmen des Abnahmebescheides Abweichungen (Erdwall) vom ursprünglich genehmigten Vorhaben (Partnergebäude) nachträglich genehmigt.Im konkreten Fall wurden im Verfahren zur Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 im Rahmen des Abnahmebescheides Abweichungen (Erdwall) vom ursprünglich genehmigten Vorhaben (Partnergebäude) nachträglich genehmigt.
Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen ist gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, dass sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen und den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen ist gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 an zwei Bedingungen geknüpft, nämlich, dass sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen und den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
Der VwGH hat festgestellt, dass gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 nur den von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Weiters führt der VwGH aus, dass eine Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, auf den § 20 Abs. 4 über § 18 Abs. 3 Z 2 leg. cit. verweist, für Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben ist, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten (VwGH, 20.06.2013, Zl. 2012/06/0092 bis 0093).Der VwGH hat festgestellt, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 nur den von den Abweichungen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist. Weiters führt der VwGH aus, dass eine Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, auf den Paragraph 20, Absatz 4, über Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. verweist, für Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben ist, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten (VwGH, 20.06.2013, Zl. 2012/06/0092 bis 0093).
Der Berufungswerber geht davon aus, dass die schalltechnische Dämmwirkung des Erdwalls im Vergleich zum nicht errichteten Partnergebäude um 2 dB geringer ist und versucht, dies mit Messungen zu belegen. In dem der Berufung beigelegten Argumentationsblatt sowie in den ergänzenden Ausführungen will der Berufungswerber außerdem durch selbst angestellte Berechnungen nachweisen, dass der Erdwall samt Lärmschutzwänden nicht die vom nicht amtlichen Sachverständigen angenommenen Höhenmaße aufweist. Weiters geht der Berufungswerber von der Annahme aus, dass die Entfernung des Dammfußes von der Fahrbahn „ähnlich der geplanten Tribüne sein dürfte“ und schließt daraus, dass dies eine wesentliche Vergrößerung der Entfernung der Abschirmkante von der Fahrbahn bedeute. Mit diesem Vorbringen macht der Berufungswerber geltend, dass er durch den abweichend vom ursprünglich genehmigten Partnergebäude ausgeführten Erdwall durch Schallauswirkungen gefährdet sein könnte.
Wenn die Projektwerberin vorbringt, dass aufgrund des Immissionskontingentes die Möglichkeit einer anderen Betroffenheit der Nachbarn durch Schallimmissionen, hervorgerufen durch Abweichungen, von vornherein ausgeschlossen sei, ist dem die Auffassung des VwGH entgegenzuhalten:
Das Schallimmissionskontingent vermag nachzuweisen, dass die Abweichungen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprechen, im Hinblick darauf, dass die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gehabt hätten, ist es nicht aussagekräftig (VwGH 20.06.2013, Zl. 2012/06/0092 bis 0093).
Dem Berufungswerber war es mangels Parteistellung nicht möglich, zu überprüfen, ob sich die Schallauswirkungen bei Verwirklichung der Überlastschüttung innerhalb des Immissionskontingentes bewegen. Der Berufungswerber räumt selbst ein, dass für seine Annahme nur unzureichende Unterlagen zur Verfügung standen.
Es wäre daher Sache der Steiermärkischen Landesregierung gewesen, im Rahmen des Abnahmeverfahrens ergänzende Ermittlungen durchzuführen, um die Einwände des Berufungswerbers zu entkräften und dem Berufungswerber dann Gelegenheit einzuräumen, den eingeholten Gutachten bzw. den ergänzenden Ermittlungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die im Verfahren vor dem Umweltsenat geführten Ermittlungen wären im Rahmen des Abnahmeverfahrens zu führen und dazu auch dem Berufungswerber Parteiengehör einzuräumen gewesen (VwGH 20.06.2013, Zl. 2012/06/0092 bis 0093).
Da die Teilrealisierungsstufe 1 nicht entsprechend der erteilten UVP-Genehmigung errichtet wurde, sondern Abweichungen (Errichtung des Erdwalls) nachträglich genehmigt wurden, kann die Argumentation der Behörde erster Instanz, dass Günther Regner im ursprünglichen UVP-Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat, nicht greifen. Denn, gegenüber einem geänderten Projekt ist eine Präklusion nicht eingetreten und es erlangen diese betroffenen präkludierten Beteiligten ihre Parteistellung durch die Antragsänderung ex nunc im Rahmen ihrer Betroffenheit wieder (VwGH 20.06.2013, Zl. 2012/06/0092 bis 0093).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abnahmeprüfung, Parteistellung; Abnahmeprüfung, geringfügige Abweichungen; Akteneinsicht; Änderung des Vorhabens bei der Abnahmeprüfung; Detailgenehmigungsverfahren, Parteistellung; Parteistellung, Änderung des Genehmigungsbescheides vor ZuständigkeitsübergangZuletzt aktualisiert am
13.01.2014