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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Ein Änderungsvorhaben liegt vor, wenn bei einem bestehenden Zement- und Kalkwerk, in dem bereits Abfälle behandelt werden, ein weiteres Modul, nämlich eine vorgeschaltete Rohstoffaufbereitungsanlage, hinzukommen soll und die infrastrukturellen Gegebenheiten im bestehenden Zementwerkbereich wie Rohstoffverwertung, Wärmequellen und Abgasreinigung mitbenützt werden , sodass zweifelsfrei ein technischer Zusammenhang zwischen Erweiterung und Bestand gegeben ist.
2. Von einem gleichen Zweck ist immer dann auszugehen, wenn für Anlagen im Anhang 1 in der gleichen Ziffer bzw. litera ein einheitlicher Schwellenwert angeführt ist.
3. Der Ausnahmetatbestand der ausschließlichen stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen in Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 greift nicht, wenn eine Rohstoffaufbereitungsanlage nur einen Vorbereitungsschritt für die nachfolgende Verwertung darstellt. Nach der Judikatur des Umweltsenates ist der Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Wenn auch Abfälle in großem Ausmaß (thermisch) als Ersatzbrennstoff in der Zementproduktion verwertet werden, liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands nicht vor.3. Der Ausnahmetatbestand der ausschließlichen stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen in Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 greift nicht, wenn eine Rohstoffaufbereitungsanlage nur einen Vorbereitungsschritt für die nachfolgende Verwertung darstellt. Nach der Judikatur des Umweltsenates ist der Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Wenn auch Abfälle in großem Ausmaß (thermisch) als Ersatzbrennstoff in der Zementproduktion verwertet werden, liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands nicht vor.
Schlagworte
Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung (von gefährlichen Abfällen); Änderung, Vorhaben, bestehendes; UVP- Richtlinie, Umsetzung; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
13.01.2014