TE Umse Bescheid 2013/9/30 US 1A/2013/10-15

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Veröffentlicht am 30.09.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 Anhang1 Z1
UVP-G 2000 Anhang1 Z2
UVP-RL 2011/92/EU
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

Betrifft: Antrag des Österreichischen Ökologie-Instituts auf Bescheidüberprüfung gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich der Änderung der Abfallbehandlungsanlage der Wopfinger Baustoffindustrie GmbH am Standort WopfingBetrifft: Antrag des Österreichischen Ökologie-Instituts auf Bescheidüberprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich der Änderung der Abfallbehandlungsanlage der Wopfinger Baustoffindustrie GmbH am Standort Wopfing

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch MMag. Veronika Webhofer - Rigger als Vorsitzende sowie Mag. Franz Csillag als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über den Antrag auf Bescheidüberprüfung gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 des Österreichischen Ökologie-Instituts, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 2013, Zl RU4-U-685/001-2013, mit dem festgestellt wurde, dass die geplante Änderung der im Standort Wopfing genehmigten Abfallbehandlungsanlage der Wopfinger Baustoffindustrie GmbH keinen die UVP-Pflicht begründenden Tatbestand des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 erfüllt und somit keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch MMag. Veronika Webhofer - Rigger als Vorsitzende sowie Mag. Franz Csillag als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über den Antrag auf Bescheidüberprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 des Österreichischen Ökologie-Instituts, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 2013, Zl RU4-U-685/001-2013, mit dem festgestellt wurde, dass die geplante Änderung der im Standort Wopfing genehmigten Abfallbehandlungsanlage der Wopfinger Baustoffindustrie GmbH keinen die UVP-Pflicht begründenden Tatbestand des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 erfüllt und somit keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Antrag auf Überprüfung des Bescheides gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 wird als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Überprüfung des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 7 und 7a sowie 3a Abs. 2 Z 2 und 5 sowie Anhang 1 Z 1 c und Z 2 c UVP-G, BGBl. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 95/2013 (UVP-G 2000)Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins, 7 und 7 a sowie 3a Absatz 2, Ziffer 2 und 5 sowie Anhang 1 Ziffer eins, c und Ziffer 2, c UVP-G, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, (UVP-G 2000)

Begründung:

1. Zum bisherigen Ablauf des Verfahrens:

Die Wopfinger Baustoffindustrie GmbH betreibt am Standort Wopfing verschiedene Anlagen, unter anderem ein Zement- und ein Kalkwerk, welche mit diversen Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Niederösterreich genehmigt wurden.

Das Zement- und Kalkwerk betreffend wurde mit rechtskräftigem AWG Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. August 2009, Zl. RU4-K-767/082-2007, die Art und Menge der in dem als Abfall-Mitverbrennungsanlage genehmigten Zementdrehofen zu behandelnden Stoffe wie folgt bestimmt:

jeweils alternierend 50.000 t/a Papierfaserreststoffe oder

Überschussschlamm oder

Kunststoffabfälle sowie jeweils alternierend 15.000 t/a Tiermehl oder Tierfett sowie 5.000 t/a Holzabfälle, wobei die Gesamteinsatzmenge mit 59.000 t/a ursprünglich limitiert worden ist.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als AWG Behörde vom 09. Juni 2011, Zl. RU4-K- 767/090-2010, rechtskräftig festgestellt, dass es sich zum einen bei der Flexibilisierung des Einsatzes nicht gefährlicher Abfälle am Standort Wopfing für den Kalkofen 6 von den 17.000 t/a auch im Zementwerk um keine wesentliche Änderung handelt; zum anderen wurde keine wesentliche Änderung im geplanten Mehreinsatz von

8.500 t/a nicht gefährlicher Abfälle im Zementwerk gesehen.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 hat die Wopfinger Bauindustrie GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Wollzeile 24, eine Feststellungsantrag gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beim Amt der NÖ Landesregierung des Inhaltes eingebracht, dass die Niederösterreichische Landesregierung als zuständige UVP-Behörde feststellen möge, dass für das beschriebene Projekt einer Rohstoffaufbereitungsanlage mit einer Erweiterung des Einsatzes gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 15.500 t/a (Deckelung auf 47.100 t/a) und des Einsatzes nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 7.000 t/a (20 t/d) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 hat die Wopfinger Bauindustrie GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Wollzeile 24, eine Feststellungsantrag gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beim Amt der NÖ Landesregierung des Inhaltes eingebracht, dass die Niederösterreichische Landesregierung als zuständige UVP-Behörde feststellen möge, dass für das beschriebene Projekt einer Rohstoffaufbereitungsanlage mit einer Erweiterung des Einsatzes gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 15.500 t/a (Deckelung auf 47.100 t/a) und des Einsatzes nicht gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 7.000 t/a (20 t/d) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Laut dem Vorbringen und der Beschreibung der Antragstellerin seien folgende Änderungen der Gesamtanlage beim bestehenden Zement- und Kalkwerk geplant:

Beabsichtigte chemisch-physikalische Behandlung – Rohstoffaufbereitung und Erweiterung des Abfallkatalogs

Zwecks geplanter Übernahme chlorhaltiger Abfälle (vor allem SN 31224 „Metallkrätze, gasbildend“ und Bypassstaub als Abfall der SN 39909) im Klinkerbrennprozess bedürfe es deren chemischphysikalischen Behandlung. Dabei sollen in mehreren Prozessschritten (mischen, filtrieren, chemische Behandlung und eindampfen) salzhaltige Materialien ausgelaugt und beinahe salzfreie Reststoffe, die im Zementerzeugungsprozess stofflich verwertet werden können, hergestellt werden.

Infolge der Kreislaufführung der Abwässer seien diese nur im Falle einer extremen Belastung nachweislich zu entsorgen. Die Prozessabluft werde über den Gewebefilter geführt bzw soll über die thermische Nachverbrennung laufen.

Kapazitätserweiterungen

Für gefährliche Abfälle werde eine Kapazitätsausweitung beim Zement- und Kalkwerk auf insgesamt 47.100 t/a beantragt, wobei die genehmigte Einsatzmenge bei 31.600 t/a thermischer Verwertung liege, was somit einer Erhöhung von 15.500 t/a gleichkomme.

Für nicht gefährliche Abfälle werde eine um 7.000 t/a Erhöhung beantragt, ausgehend von einem Konsens von 84.500 t/a.

Mit dem zu überprüfenden Bescheid hat die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde festgestellt, dass diese Änderungen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Begründet wurde die Erledigung zusammengefasst damit, dass

die Erhöhung der gefährlichen Abfälle weniger als 50% der Bestandsmenge ausmache und es somit vor dem Hintergrund des § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 keiner Einzelfallprüfung bedürfe unddie Erhöhung der gefährlichen Abfälle weniger als 50% der Bestandsmenge ausmache und es somit vor dem Hintergrund des Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 keiner Einzelfallprüfung bedürfe und

die Kapazitätsausweitung für nicht gefährliche Abfälle weniger als 25% des Schwellenwertes betrage und sohin i. S.v. § 3a Abs. 5 i. V.m. Anhang 1 Z 2 c leg. cit. unter der Bagatellschwelle von 25% des Schwellenwerts liege.die Kapazitätsausweitung für nicht gefährliche Abfälle weniger als 25% des Schwellenwertes betrage und sohin i. S.v. Paragraph 3 a, Absatz 5, i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer 2, c leg. cit. unter der Bagatellschwelle von 25% des Schwellenwerts liege.

Innerhalb der vierwöchigen Frist der Veröffentlichung des Bescheides im Internet hat das Österreichische Ökologie-Institut, vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter, gegen diesen Bescheid einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gestellt.

In ihrer vom Umweltsenat eingeräumten Stellungnahme hat die Wopfinger Baustoffindustrie GmbH unter Wiederholung ihres Rechtsstandpunktes im Feststellungsantrag beantragt, dem Antrag des Österreichischen Ökologie-Instituts keine Folge zu geben.

Das Österreichische Ökologie-Institut hat durch ihre Rechtsvertreter hiezu eine Äußerung erstattet, in der zusammengefast die bisherigen Ausführungen im Überprüfungsantrag wiedergegeben werden.

Dazu hat die Antragstellerin des Feststellungsantrags in Form einer Gegenäußerung letztlich durch Wiederholung ihrer bisherigen Argumentation repliziert.

2. Zum Vorbringen im Überprüfungsantrag:

Das Österreichische Ökologie-Institut führt in seinem Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 Nachstehendes aus:Das Österreichische Ökologie-Institut führt in seinem Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 Nachstehendes aus:

Der VwGH habe im Fall „Vorwagner“ (VwGH 19.07.2007, 2006/07/0054) in einer ähnlichen Problematik, wie im Gegenstandsfall, judiziert, dass ein Herauslösen von Teilkapazitäten und deren Übertragung auf eine neue Anlage nicht möglich sei. Aus dieser Entscheidung sei ableitbar, dass eine Genehmigung nur ein Recht verleihe an einer bestimmten Stelle eine bestimmte Anlage mit einer bestimmten Kapazität zu betreiben. Eine Ausnutzung dieser Kapazität an anderer Stelle oder in einer anderen Anlage sei aus UVPrechtlicher Sicht nicht möglich (so auch zustimmend Schulev-Steindl in RdU 2007, 207 ff). Die Ansicht der ersten Instanz, dass die genehmigte Kapazität für beide Anlagen gelte und somit

verlagert werden könne, sei nicht rechtmäßig. Es liege eine

Neuvorhaben vor, welches i.S.v. des Anhang 1 Z.1 lit c UVP-G 2000 UVP-pflichtig sei. Diese Frage müsse der Umweltsenat prüfen. Des Weiteren stelle sich aus der Sicht der Antragstellerin die Frage, ob die Kapazitäten von einer Behandlungsform auf die andere verlagert werden könnten, zumal im Gegenstandsfall zwei verschiedene Behandlungsarten vorlägen (eine bestehende thermische Verwertungsanlage und eine neue chemisch-physikalische Behandlungsanlage), die unterschiedliche Umweltauswirkungen mit sich brächten.Neuvorhaben vor, welches i.S.v. des Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 UVP-pflichtig sei. Diese Frage müsse der Umweltsenat prüfen. Des Weiteren stelle sich aus der Sicht der Antragstellerin die Frage, ob die Kapazitäten von einer Behandlungsform auf die andere verlagert werden könnten, zumal im Gegenstandsfall zwei verschiedene Behandlungsarten vorlägen (eine bestehende thermische Verwertungsanlage und eine neue chemisch-physikalische Behandlungsanlage), die unterschiedliche Umweltauswirkungen mit sich brächten.

Der Umweltsenat habe in der Entscheidung vom 24.01.2006, Os 2 B/2005/23-7, (gemeint wohl US) eine UVP-Pflicht gesehen, dass es sich bei einer bestehenden Anlage um eine andere Behandlungsform handle als die Behandlungsform der neuen Anlage. Außerdem spreche gegen die Sichtweise der ersten Instanz die klare Struktur des UVP-Gesetzes, das zwischen den Tatbeständen der Z 1 lit. b und lit.c und somit zwischen verschiedenen Behandlungsformen unterscheide. Die bestehende Genehmigung beträfe nur die thermische Verwertung im Zementdrehrohrofen, während die chemischphysikalische Behandlung in der neuen Anlage nicht als Änderungsvorhaben eingestuft werden dürfe.Der Umweltsenat habe in der Entscheidung vom 24.01.2006, Os 2 B/2005/23-7, (gemeint wohl US) eine UVP-Pflicht gesehen, dass es sich bei einer bestehenden Anlage um eine andere Behandlungsform handle als die Behandlungsform der neuen Anlage. Außerdem spreche gegen die Sichtweise der ersten Instanz die klare Struktur des UVP-Gesetzes, das zwischen den Tatbeständen der Ziffer eins, Litera b und Litera c und somit zwischen verschiedenen Behandlungsformen unterscheide. Die bestehende Genehmigung beträfe nur die thermische Verwertung im Zementdrehrohrofen, während die chemischphysikalische Behandlung in der neuen Anlage nicht als Änderungsvorhaben eingestuft werden dürfe.

Kriterien des sachlichen Zusammenhangs nach der ständigen Rechtsprechung wären ein weiteres Vorhaben des gleichen Vorhabentyps im räumlichen Nahebereich (z.B. eine weitere Schottergrube neben einem bestehenden Abbaugebiet; US 5A/2004/2-48 vom 8.7.2004; Seiersberg). Den Ausführungen der ersten Instanz, dass sowohl die physikalisch-chemische Behandlungsanlage als auch die thermische Verwertungsanlage unter den gleichen Tatbestand des Anhang 1 Z. 1 c subsumiert werden könne, werde nicht gefolgt und decke sich auch nicht mit der Judikatur zur Kumulierung. Auch vor dem Hintergrund einer unionsrechtlichen Interpretation im Zusammenhang mit den Zielen der UVP-RL sei von einer UVP-Pflicht auszugehen, insbesondere da vor dem Hintergrund des chemischen Behandlungsprozesses mit deutlich unterscheidbaren Umweltauswirkungen zur Verbrennungsanlage auszugehen sei. Abschließend wird ausgeführt, dass der Ausnahmetatbestand der stofflichen Verwertung im Gegenstandsfall nicht greife. Es werde daher der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid auf Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht zu überprüfen und aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass das Vorhaben zur chemisch-physikalischen Behandlung einen die UVP-Pflicht begründenden Tatbestand erfülle und somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.Kriterien des sachlichen Zusammenhangs nach der ständigen Rechtsprechung wären ein weiteres Vorhaben des gleichen Vorhabentyps im räumlichen Nahebereich (z.B. eine weitere Schottergrube neben einem bestehenden Abbaugebiet; US 5A/2004/2-48 vom 8.7.2004; Seiersberg). Den Ausführungen der ersten Instanz, dass sowohl die physikalisch-chemische Behandlungsanlage als auch die thermische Verwertungsanlage unter den gleichen Tatbestand des Anhang 1 Ziffer eins, c subsumiert werden könne, werde nicht gefolgt und decke sich auch nicht mit der Judikatur zur Kumulierung. Auch vor dem Hintergrund einer unionsrechtlichen Interpretation im Zusammenhang mit den Zielen der UVP-RL sei von einer UVP-Pflicht auszugehen, insbesondere da vor dem Hintergrund des chemischen Behandlungsprozesses mit deutlich unterscheidbaren Umweltauswirkungen zur Verbrennungsanlage auszugehen sei. Abschließend wird ausgeführt, dass der Ausnahmetatbestand der stofflichen Verwertung im Gegenstandsfall nicht greife. Es werde daher der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid auf Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht zu überprüfen und aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass das Vorhaben zur chemisch-physikalischen Behandlung einen die UVP-Pflicht begründenden Tatbestand erfülle und somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

3.1. Zur Zulässigkeit des Überprüfungsantrags:

Mit der UVP-G Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, wurde anerkannten Umweltorganisationen für den Fall einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung gem. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 an den Umweltsenat zu stellen.Mit der UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wurde anerkannten Umweltorganisationen für den Fall einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 an den Umweltsenat zu stellen.

§ 3 Abs. 7a leg. cit. lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. lautet wie folgt:

Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Im Antrag ist anzugeben, welche Vorschriften die anerkannte Umweltorganisation durch die Entscheidung als verletzt erachtet und auf welche Gründe sich diese Behauptung stützt. Für die Ausübung dieses Antragsrechtes ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich. Für die Entscheidung des Umweltsenates über diesen Antrag gilt § 66 AVG mit der Maßgabe, dass anstelle der Berufung der Antrag auf Überprüfung tritt. Der Umweltsenat hat die Entscheidung über diesen Antrag innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Der Projektwerber/ die Projektwerberin hat Parteistellung im Überprüfungsverfahren.Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Im Antrag ist anzugeben, welche Vorschriften die anerkannte Umweltorganisation durch die Entscheidung als verletzt erachtet und auf welche Gründe sich diese Behauptung stützt. Für die Ausübung dieses Antragsrechtes ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich. Für die Entscheidung des Umweltsenates über diesen Antrag gilt Paragraph 66, AVG mit der Maßgabe, dass anstelle der Berufung der Antrag auf Überprüfung tritt. Der Umweltsenat hat die Entscheidung über diesen Antrag innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Der Projektwerber/ die Projektwerberin hat Parteistellung im Überprüfungsverfahren.

Da in erster Instanz in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit die Frage der UVP-Pflicht für das Vorhaben verneint wurde, war das Österreichische Ökologie-Institut im Wege eines begründeten Überprüfungsantrages befugt, die Verletzung von Vorschriften, wie zuvor ausgeführt, geltend zu machen. Beim Österreichischen Ökologie-Institut, deren Zulassungsbereich sich

lt. Anerkennungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2005, GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0044-V/1/2005, auf ganz Österreich erstreckt, handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000.lt. Anerkennungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2005, GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0044-V/1/2005, auf ganz Österreich erstreckt, handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000.

Des Weiteren wurde der verfahrensgegenständliche schriftliche Antrag vom 8. April 2013 auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht fristgerecht, und zwar innerhalb der vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet, der lt. erstinstanzlichem Akt am 19. März 2013 erfolgte, eingebracht, sodass von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen ist.

3.2. In der Sache hat der erkennende Senat zum Antrag auf Überprüfung wie folgt erwogen:

3.2.1. Angewendete Rechtsvorschriften:

Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013) ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,) ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Zufolge § 3 Abs. 1, Satz 1 leg. cit. sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Zufolge Paragraph 3, Absatz eins,, Satz 1 leg. cit. sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß Abs. 7 der obzit Norm hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Gemäß Absatz 7, der obzit Norm hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Zufolge § 3a Abs. 2 leg. cit. ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wennZufolge Paragraph 3 a, Absatz 2, leg. cit. ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1.              der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2.              eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

Gemäß Abs. 5 der obzit. Norm ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.Gemäß Absatz 5, der obzit. Norm ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

Anhang 1 Z 1 c lautet:Anhang 1 Ziffer eins, c lautet:

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.

Anhang 1 Z 2 c lautet:Anhang 1 Ziffer 2, c lautet:

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch- biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung.

3.2.2. Zur Verlagerung von Kapazitäten:

Die bisher bewilligten jährlichen Einsatzmengen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im Zement- und Kalkwerk Wopfing sind unstrittig und werden von den Parteien des Verfahrens auch nicht angezweifelt.

Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob für die zuvor beschriebenen „Änderungen“ eine UVP nach dem UVP-G durchzuführen ist. Im Wesentlichen vermeint das Österreichische Ökologie-Institut in seinem Antrag u.a., dass, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, eine Verschiebung der Kapazitäten nicht zulässig sei. Dieser Ansicht war nicht zu folgen. Die Entscheidung des Höchstgerichtes geht von einem Sachverhalt aus, dass neben einer bestehenden Abfallsortieranlage eine davon getrennte chemisch-physikalische Aufbereitungsanlage geplant war. Das Erweiterungsvorhaben sollte zum Teil aus einer „Kapazitätsverlagerung“ aus der bestehenden Anlage, zum Teil aus einer tatsächlichen Kapazitätsausweitung lt. einer näher definierten Tonnage per anno erfolgen und stand mit dem Bestand in keiner funktionellen Verbindung. Das Herauslösen einer bewilligten Teilkapazität, so der Verwaltungsgerichtshof, unter gleichzeitiger „Gutschrift“ für ein Neuvorhaben an anderer Stelle oder in einer anderen Anlage zwecks Nichterreichung des Schwellenwerts darf nicht erfolgen bzw. löst eine beim Erreichen des Schwellenwertes beim neuen Projekt eine UVP-Pflicht aus.

Im Gegenstandsfall kommt dem Anlagenbegriff wesentliche Bedeutung dafür zu, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 2 leg. cit.). Ebenso ist er auch für die Anwendbarkeit der Änderungstatbestände des § 3a UVP-G 2000 von Bedeutung.Im Gegenstandsfall kommt dem Anlagenbegriff wesentliche Bedeutung dafür zu, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit.). Ebenso ist er auch für die Anwendbarkeit der Änderungstatbestände des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 von Bedeutung.

Der Umweltsenat hat sich wiederholte Male mit dem Begriff des Vorhabens beschäftigt und unter anderem ausgeführt, dass eine Anlage (gemäß Anhang 1 UVP-G 2000), die aus mehreren in einem nahen örtlichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen besteht, auch dann ein Vorhaben ist, wenn deren Einrichtungen – unter Beibehaltung des selben Betriebszweckes – räumlich oder wirtschaftlich voneinander getrennt von unterschiedlichen Personen errichtet oder betrieben werden. Die vom Umweltsenat zu dieser Frage angestellten Überlegungen – dort betreffend die Änderung einer bestehenden Anlage, US 5/1998/5-18 „Perg/Tobra" – hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2001 (99/06/0164) ausdrücklich geteilt. Im hier vorliegenden Fall der Abfallbehandlungsanlage ist im Ergebnis ein solcher Zusammenhang anzunehmen, sowohl in räumlicher Hinsicht als auch vor dem Hintergrund eines Betreibers. Der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt nämlich im UVP-Regime in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht.

Das verfahrensgegenständliche „Erweiterungsvorhaben“ (chemischphysikalische Behandlung von chlorhaltigen Abfällen) ist derart konzipiert, dass lt. Beschreibung, beim bestehenden Zement- und Kalkwerk ein weiteres Modul, nämlich eine vorgeschaltete Rohstoffaufbereitungsanlage, hinzukommen soll. Zugegebenermaßen wird dafür eine neue Halle gebaut. Die infrastrukturellen Gegebenheiten im bestehenden Zementwerkbereich wie Rohstoffverwertung, Wärmequellen und Abgasreinigung werden jedoch mitbenützt, sodass zweifelsfrei ein technischer Zusammenhang zwischen Erweiterung und Bestand gegeben ist. Eine räumliche und sachliche Verflechtung infolge des einheitlichen Betriebszwecks ist sohin vorliegend.

Des Weiteren ist auch festzuhalten, dass im bestehenden Zementwerk die Behandlung von gefährlichen Abfällen im Ausmaß 31.600t/a bereits rechtskräftig genehmigt wurde. Von einem Neuvorhaben ist auch vor dem Hintergrund, dass bestehende Anlagen, in denen erstmals Abfälle z.B als Brennstoff zugefeuert oder als Zuschlagstoffe beigegeben werden, als Neuvorhaben zu werten sind (Baumgartner/Petek, UVP-G 348; Altenburger/Berger, UVP-G Anhang 1 Rz 26), ebenfalls nicht auszugehen.

Die zitierte Entscheidung des Höchstgerichtes ist auf gegenständlichen Sachverhalt infolge der hier sachlich und räumlich im Zusammenhang stehenden Vorhabensteile nicht anwendbar, ein „absichtliches Verschieben“ der Kapazitäten unter Einrechnung auf die Gesamtkapazität nicht zutreffend.

3.2.3. Zur Verlagerung zwischen verschiedenen Behandlungsformen:

Der vom Österreichischen Ökologie-Institut behaupteten unzulässigen Kapazitätsverlagerung in die „Neuanlage“ der chemisch-physikalischen Behandlung unter Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenats vom 24.01.2006, Zl. US 2B/2005/23-7, ist zu entgegnen, dass grundsätzliche gleiche Vorhabenstypen in einer Ziffer des Anhanges 1 angeführt und durch den gleichen Schwellenwert sowohl hinsichtlich der Art als auch der Größe definiert sind. Beide Behandlungsformen – sowohl die thermischen als auch die chemischen Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen“ - finden sich jedoch unter der Ziffer 1 lit a zum Anhang 1 UVP-G 2000.Der vom Österreichischen Ökologie-Institut behaupteten unzulässigen Kapazitätsverlagerung in die „Neuanlage“ der chemisch-physikalischen Behandlung unter Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenats vom 24.01.2006, Zl. US 2B/2005/23-7, ist zu entgegnen, dass grundsätzliche gleiche Vorhabenstypen in einer Ziffer des Anhanges 1 angeführt und durch den gleichen Schwellenwert sowohl hinsichtlich der Art als auch der Größe definiert sind. Beide Behandlungsformen – sowohl die thermischen als auch die chemischen Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen“ - finden sich jedoch unter der Ziffer 1 Litera a, zum Anhang 1 UVP-G 2000.

Die Materialien zur UVP-G-Nov 2000 verstehen unter thermischer Behandlung die Behandlung des Abfalls mit thermischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften zu verändern (zB Verbrennung). Anders ist dies bei der chemisch-physikalischen Behandlung, deren Zweck es ist, die chemische und/oder physikalische Eigenschaft zu verändern (zB Eindampfen, Neutralisierung. Fällung, Destillation udgl.). Die Verlagerung kann, wie zuvor ausgeführt, beim gegenständlichem Sachverhalt nicht gesehen werden, da von einem gleichen Zweck i. S.d. Bestimmung immer dann auszugehen ist, wenn für Anlagen im Anhang 1 in der gleichen Ziffer bzw. litera ein einheitlicher Schwellenwert angeführt ist.

3.2.4. Nichtanwendung des Ausnahmetatbestands der stofflichen Verwertung:

Der Ausnahmetatbestand der ausschließlichen stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen, wie auch das Österreichische Ökologie-Institut zutreffend vorbringt, greift insofern nicht, als im Gegenstandsfall die Rohstoffaufbereitungsanlage nur einen Vorbereitungsschritt für die nachfolgende Verwertung darstellt. Nach der Judikatur des Umweltsenates (US 1B/2005-7 Fußach/Lustenau vom 13.9.2005; US 3/2000/10-12 Oberpullendorf vom 6.11.2000) ist der Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Wenn auch Abfälle in großem Ausmaß (thermisch) als Ersatzbrennstoff in der Zementproduktion verwertet werden, liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands nicht vor.

3.2.5. Vereinbarkeit mit UVP-RL:

Für den Umweltsenat ist fallbezogen nicht hervorgekommen, dass das UVP-G 2000 nicht entsprechend der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten umgesetzt worden ist. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zur behaupteten Nichtvereinbarkeit des Vorhabens den Zielen der UVP-RL.

Ein stufenweiser Ausbau einer Anlage muss jedoch, bei Berücksichtigung der Änderungstatbestände des § 3a UVP-G 2000, gestattet sein. Zutreffend hat die erste Instanz daher festgestellt, dass durch die beantragte Kapazitätsausweitung für gefährliche Abfälle die 50%-Grenze der Bestandsmenge nicht überschritten und dass sohin keine Einzelfallprüfung ausgelöst wird. Außerdem wird bei der geplanten Erweiterung der nicht gefährlichen Abfälle im Ausmaß von 7.000 t der Schwellenwert von 25 % nicht erreicht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Ein stufenweiser Ausbau einer Anlage muss jedoch, bei Berücksichtigung der Änderungstatbestände des Paragraph 3 a, UVP-G 2000, gestattet sein. Zutreffend hat die erste Instanz daher festgestellt, dass durch die beantragte Kapazitätsausweitung für gefährliche Abfälle die 50%-Grenze der Bestandsmenge nicht überschritten und dass sohin keine Einzelfallprüfung ausgelöst wird. Außerdem wird bei der geplanten Erweiterung der nicht gefährlichen Abfälle im Ausmaß von 7.000 t der Schwellenwert von 25 % nicht erreicht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung (von gefährlichen Abfällen); Änderung, Vorhaben, bestehendes; UVP- Richtlinie, Umsetzung; Vorhaben, Einheit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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