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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Die der Sortierung vorgelagerten Aufschließungs- und Zerkleinerungsschritte in einer Großshredderanlage für Mischschrott einschließlich Alt-Kfz können nicht als bloße „mechanische Sortierung“ i.S.d. Ausnahmebestimmung des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 qualifiziert werden.Die der Sortierung vorgelagerten Aufschließungs- und Zerkleinerungsschritte in einer Großshredderanlage für Mischschrott einschließlich Alt-Kfz können nicht als bloße „mechanische Sortierung“ i.S.d. Ausnahmebestimmung des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 qualifiziert werden.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung (von nicht gefährlichen Abfällen); Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen; Berufungsbehörde, Anbringen, Weiterleitung; Feststellungsverfahren, Parteistellung, NachbarnZuletzt aktualisiert am
13.01.2014