RS Umse 2013/10/30 US 5B/2012/14-51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
AVG §33 Abs3
ZustG §22
Vlbg NSchG §35
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Rechtssatz

1. Wird ein Rückschein entgegen § 22 ZustG nicht vom Zustellorgan unterfertigt, stellt er keine öffentliche Urkunde dar. Kann in diesem Fall der Empfänger glaubwürdig bescheinigen, wann er das Schriftstück tatsächlich übernommen hat, so kann nach der Judikatur des OGH die Zustellwirkung nicht mit dem Einlangen des Poststücks im „Verfügungsbereich“ des Empfängers eintreten, sondern erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens.1. Wird ein Rückschein entgegen Paragraph 22, ZustG nicht vom Zustellorgan unterfertigt, stellt er keine öffentliche Urkunde dar. Kann in diesem Fall der Empfänger glaubwürdig bescheinigen, wann er das Schriftstück tatsächlich übernommen hat, so kann nach der Judikatur des OGH die Zustellwirkung nicht mit dem Einlangen des Poststücks im „Verfügungsbereich“ des Empfängers eintreten, sondern erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens.

2. Nach der Judikatur des VwGH gilt für Berufungen per E-Mail das Postaufgabeprivileg des § 33 Abs. 3 AVG nicht. Entscheidend ist das Einlangen der Berufung bei der Behörde. Eine E-Mail-Sendung ist nach Ansicht des VwGH dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet, es sei denn, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch eine entsprechende, gemäß § 13 Abs. 2 AVG ordnungsgemäß kundgemachte, organisatorische Beschränkung zum Ausdruck gebracht hat.2. Nach der Judikatur des VwGH gilt für Berufungen per E-Mail das Postaufgabeprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht. Entscheidend ist das Einlangen der Berufung bei der Behörde. Eine E-Mail-Sendung ist nach Ansicht des VwGH dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet, es sei denn, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch eine entsprechende, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG ordnungsgemäß kundgemachte, organisatorische Beschränkung zum Ausdruck gebracht hat.

3. Bei der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher für und wider das Projekt sprechender Interessen anzustellen, wobei es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (VwGH 2009/10/0020). In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind dann als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten sind bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Ein Vorhaben darf nicht nur dann genehmigt werden, wenn die Existenzsicherung ansonsten in Frage steht sondern auch dann, wenn bei der gebotenen Gesamtschau aller abzuwägenden öffentlichen Interessen außer wirtschaftlichen Aspekten auch soziale Komponenten des Gemeinwohls als wesentliche öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen.

Schlagworte

Anbringen, Rechtzeitigkeit; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Zustellung, fehlende Beurkundung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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