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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Wird ein Rückschein entgegen § 22 ZustG nicht vom Zustellorgan unterfertigt, stellt er keine öffentliche Urkunde dar. Kann in diesem Fall der Empfänger glaubwürdig bescheinigen, wann er das Schriftstück tatsächlich übernommen hat, so kann nach der Judikatur des OGH die Zustellwirkung nicht mit dem Einlangen des Poststücks im „Verfügungsbereich“ des Empfängers eintreten, sondern erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens.1. Wird ein Rückschein entgegen Paragraph 22, ZustG nicht vom Zustellorgan unterfertigt, stellt er keine öffentliche Urkunde dar. Kann in diesem Fall der Empfänger glaubwürdig bescheinigen, wann er das Schriftstück tatsächlich übernommen hat, so kann nach der Judikatur des OGH die Zustellwirkung nicht mit dem Einlangen des Poststücks im „Verfügungsbereich“ des Empfängers eintreten, sondern erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens.
2. Nach der Judikatur des VwGH gilt für Berufungen per E-Mail das Postaufgabeprivileg des § 33 Abs. 3 AVG nicht. Entscheidend ist das Einlangen der Berufung bei der Behörde. Eine E-Mail-Sendung ist nach Ansicht des VwGH dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet, es sei denn, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch eine entsprechende, gemäß § 13 Abs. 2 AVG ordnungsgemäß kundgemachte, organisatorische Beschränkung zum Ausdruck gebracht hat.2. Nach der Judikatur des VwGH gilt für Berufungen per E-Mail das Postaufgabeprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht. Entscheidend ist das Einlangen der Berufung bei der Behörde. Eine E-Mail-Sendung ist nach Ansicht des VwGH dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde befindet, es sei denn, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch eine entsprechende, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG ordnungsgemäß kundgemachte, organisatorische Beschränkung zum Ausdruck gebracht hat.
3. Bei der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher für und wider das Projekt sprechender Interessen anzustellen, wobei es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (VwGH 2009/10/0020). In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind dann als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten sind bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Ein Vorhaben darf nicht nur dann genehmigt werden, wenn die Existenzsicherung ansonsten in Frage steht sondern auch dann, wenn bei der gebotenen Gesamtschau aller abzuwägenden öffentlichen Interessen außer wirtschaftlichen Aspekten auch soziale Komponenten des Gemeinwohls als wesentliche öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen.
Schlagworte
Anbringen, Rechtzeitigkeit; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Zustellung, fehlende BeurkundungZuletzt aktualisiert am
13.01.2014