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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Die Frage der Wirtschaftlichkeit einer Landesstraße gem. NÖ Straßengesetz kann nicht von einem betroffenen Grundeigentümer als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden und berührt auch keine von der Gemeinde wahrzunehmende öffentliche Interessen.
2. Die Gemeinde ist gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 17 ForstG 1975 berechtigt, eine mangelhafte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Ebenso stellt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000, dass ProjektwerberInnen bei bestimmten Vorhabenstypen verpflichtet sind, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Trassenvarianten auf fachlicher Grundlage dazulegen, eine Umweltschutzvorschrift dar, deren Einhaltung die Gemeinde gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 als subjektives Recht geltend machen kann.2. Die Gemeinde ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG 1975 berechtigt, eine mangelhafte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Ebenso stellt die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000, dass ProjektwerberInnen bei bestimmten Vorhabenstypen verpflichtet sind, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Trassenvarianten auf fachlicher Grundlage dazulegen, eine Umweltschutzvorschrift dar, deren Einhaltung die Gemeinde gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 als subjektives Recht geltend machen kann.
3. Die Planung des Landes, welche zu dem Ergebnis kam, eine Umfahrungsstraße zu errichten, ist mit der Nennung dieser Straße als Maßnahme im Landesverkehrskonzept abgeschlossen. Es ist dem Umweltsenat verwehrt, alternative Planungen vorzunehmen. Das grundsätzliche Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung einer Umfahrungsstraße ist in diesem Fall als gegeben zu erachten. Eine Gemeinde kann jedoch die mangelnde Eignung eines konkreten Projektes zur Umsetzung der genannten öffentlichen Interessen im UVP-Verfahren geltend machen.
4. Bei der Beurteilung einer Lärmbelästigung ist auch bei Landesstraßen grundsätzlich auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Behörde insbesondere auf dem Gebiete des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (vgl. VwGH Zl. 2006/03/0156). Der Schutz der Anrainer bezieht sich sohin nicht nur auf Bereiche in Gebäuden und es besteht auch keine Verpflichtung der Anrainer, dauerhaft ihre Fenster geschlossen zu halten, um sich nicht einer Gefährdung ihrer Gesundheit auszusetzen. Die Vorschreibung von Lärmschutzfenstern als Auflage ist daher nicht geeignet, eine Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu erwirken.4. Bei der Beurteilung einer Lärmbelästigung ist auch bei Landesstraßen grundsätzlich auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Behörde insbesondere auf dem Gebiete des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann vergleiche VwGH Zl. 2006/03/0156). Der Schutz der Anrainer bezieht sich sohin nicht nur auf Bereiche in Gebäuden und es besteht auch keine Verpflichtung der Anrainer, dauerhaft ihre Fenster geschlossen zu halten, um sich nicht einer Gefährdung ihrer Gesundheit auszusetzen. Die Vorschreibung von Lärmschutzfenstern als Auflage ist daher nicht geeignet, eine Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu erwirken.
5. Die Grundstücke der von Lärm einer Landesstraße beeinträchtigten Anrainer können nicht enteignet werden, um so eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeizuführen. Liegenschaften von Anrainern, die durch das Vorhaben „bloß“ in ihren Rechten auf Schutz vor übermäßiger Lärmeinwirkung beeinträchtigt sind, decken nicht unmittelbar den Flächenbedarf zur Errichtung der Straße. Eine dem entgegen stehende Rechtsansicht würde letztlich sämtliche Vorschriften zum Schutz vor Immissionen obsolet machen, da beeinträchtigte Anrainer, die ihre entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, mit einer Enteignung rechnen müssten. Eine solche Rechtsansicht steht jeglichem Rechtsverständnis eines demokratischen Rechtsstaates diametral entgegen.
6. Die Genehmigungsbestimmung einschließlich Zustimmungssurrogat des § 10 NÖ StraßenG 1999, wonach die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Belästigungen durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter, insbesondere den Einbau von Lärmschutzfenstern, erfolgen darf und für den Fall, dass der betroffene Grundstückseigentümer die Zustimmung zum Einbau von Lärmschutzfenstern verweigert, der Eigentümer so zu behandeln ist, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden, wird von der spezielleren materiellen Genehmigungsvoraussetzung des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 verdrängt. Dies führt zwar zu einer strengeren Beurteilung des Vorhabens im Verhältnis zu Straßenbauvorhaben, die nicht UVP-pflichtig sind, liegt jedoch im Vorsorgeprinzip begründet, das die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 durchzieht und im Gesundheits- und Belästigungsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe „anzuwendender Verwaltungsvorschriften“ verdrängt.6. Die Genehmigungsbestimmung einschließlich Zustimmungssurrogat des Paragraph 10, NÖ StraßenG 1999, wonach die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Belästigungen durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter, insbesondere den Einbau von Lärmschutzfenstern, erfolgen darf und für den Fall, dass der betroffene Grundstückseigentümer die Zustimmung zum Einbau von Lärmschutzfenstern verweigert, der Eigentümer so zu behandeln ist, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden, wird von der spezielleren materiellen Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 verdrängt. Dies führt zwar zu einer strengeren Beurteilung des Vorhabens im Verhältnis zu Straßenbauvorhaben, die nicht UVP-pflichtig sind, liegt jedoch im Vorsorgeprinzip begründet, das die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 durchzieht und im Gesundheits- und Belästigungsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe „anzuwendender Verwaltungsvorschriften“ verdrängt.
7. Die Frage, inwieweit Bio-Produkte vermarktbar sein werden oder ob eine solche Vermarktung nach Realisierung eines Vorhabens – etwa aufgrund von Vorgaben privater Organisationen – nicht mehr möglich sein wird, berührt rein wirtschaftliche Auswirkungen des Vorhabens, stellt aber keinen Eingriff in das Eigentum der Betroffenen dar, wenn unbestritten die Nutzbarkeit der Grundfläche zu landwirtschaftlichen Zwecken bestehen bleibt (vgl. VwGH 2001/04/0236).7. Die Frage, inwieweit Bio-Produkte vermarktbar sein werden oder ob eine solche Vermarktung nach Realisierung eines Vorhabens – etwa aufgrund von Vorgaben privater Organisationen – nicht mehr möglich sein wird, berührt rein wirtschaftliche Auswirkungen des Vorhabens, stellt aber keinen Eingriff in das Eigentum der Betroffenen dar, wenn unbestritten die Nutzbarkeit der Grundfläche zu landwirtschaftlichen Zwecken bestehen bleibt vergleiche VwGH 2001/04/0236).
8. Es ist nicht möglich, jeglichen Eintritt einer Gefährdung durch einen Störfall oder Unfall hintanzuhalten, die Schwelle zur rechtlich relevanten Gefährdung ist dort zu setzen, wo das gesellschaftlich akzeptierte Risiko endet. Die Gefahr einer Gasexplosion in einer Kläranlage infolge eines Verkehrsunfalls auf der geplanten Straße liegt innerhalb dieses Rahmens der gesellschaftlichen Akzeptanz.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Gliederung nach angewendeten Rechtsmaterien; Befangenheit, Sachverständige; Genehmigungsvoraussetzungen, Artenschutz; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung, Zulässigkeit des Aufenthalts; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen, Lärmschutzfenster; Parteistellung, Gemeinde; Rechtsvorschriften, die dem Schutz der von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen; Störfälle, Berücksichtigung; Umweltschutzvorschriften; Verfahrensmangel, Sanierung; Zwangsrechte, LärmschutzfensterZuletzt aktualisiert am
13.01.2014