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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Formalparteien im Sinn des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 können nicht präkludiert sein.1. Formalparteien im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 können nicht präkludiert sein.
2. Ein Vorhaben, für das noch kein Genehmigungsantrag nach UVP-G eingebracht worden ist, kann mit einem bereits zur UVP eingereichten Vorhaben keine Einheit i.S. des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bilden. Allfällige Kumulationswirkungen dieses Vorhabens mit anderen Windkraftanlagen sind im UVP-Genehmigungsverfahren zu diesem Projekt zu überprüfen.2. Ein Vorhaben, für das noch kein Genehmigungsantrag nach UVP-G eingebracht worden ist, kann mit einem bereits zur UVP eingereichten Vorhaben keine Einheit i.S. des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 bilden. Allfällige Kumulationswirkungen dieses Vorhabens mit anderen Windkraftanlagen sind im UVP-Genehmigungsverfahren zu diesem Projekt zu überprüfen.
3. Eine Auflage leidet an einer rechtswidrigen Unbestimmtheit und mangelnden Vollstreckungstauglichkeit, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren vor Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden (VwGH 2010/05/0097).
Schlagworte
Auflagen, Bestimmtheit; EinE 84wendungen; Großverfahren, Einwendungen; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Parteistellung, Gemeinde; Parteistellung, Nachbar; Präklusion, Formalparteien; Umweltsenat, Antrag auf Gesetzesprüfung; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
13.01.2014