Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23.7.2013 betreffend „Neubau II eines Schweinemaststalles samt einer Güllegrube“ in der KG Velm; BerufungsentscheidungBetrifft: Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23.7.2013 betreffend „Neubau römisch zwei eines Schweinemaststalles samt einer Güllegrube“ in der KG Velm; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden, Dr. Christine Oberleitner – Tschan als Berichterin und Dr. Michael Plank als weiteres stimmführendes Mitglied über die (gemeinsame) Berufung von
Spruch:
Die Berufung wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 7 und 7a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
(UVP-G 2000);
§ 66 Abs. 4 AVG.Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Begründung:
1. Ing. Herbert Hahn hat mit einem am 12. April 2013 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Schreiben beantragt festzustellen, ob für sein Vorhaben „Neubau eines Schweinemaststalles samt Güllegrube“ in der KG Velm – Götzendorf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Behörde hat mit Bescheid vom 11. Juni 2013, RU4-U-688/001 festgestellt, dass das Vorhaben, welches 2000 Mastschweineplätze vorsah, der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Dieser Bescheid wurde am 12. Juni 2013 abgefertigt.
Bereits vor Erlassung dieses Bescheides, nämlich am 11. Juni 2013, hat Ing. Herbert Hahn das Vorhaben dahingehend modifiziert, dass bei baugleicher Ausgestaltung nur mehr 1600 Plätze für Mastschweine vorgesehen sind und eine Abdeckung der Güllegrube geplant ist.
Auf Grund dieses modifizierten Antrags erging der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 23. Juli 2013, womit festgestellt wurde, dass für dieses Projekt (Neubau II eines Schweinemaststalles samt einer Güllegrube“ mit 1.600 Mastschweineplätzen auf den Grundstücken Nr. 813 und 814, beide KG Velm“) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.Auf Grund dieses modifizierten Antrags erging der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 23. Juli 2013, womit festgestellt wurde, dass für dieses Projekt (Neubau römisch zwei eines Schweinemaststalles samt einer Güllegrube“ mit 1.600 Mastschweineplätzen auf den Grundstücken Nr. 813 und 814, beide KG Velm“) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
2. Gegen diesen Bescheid, welcher auch der Gemeinde Velm-Götzendorf zur Kundmachung übermittelt wurde, haben die im Spruch genannten Personen mit E-Mail vom 29. September 2013 Berufung erhoben und stichwortartig ausgeführt, dass bereits die bestehende Anlage eine starke Geruchsbelästigung und Beeinträchtigung der Lebensqualität darstelle, was zu einer Wertminderung der umliegenden Liegenschaften und durch das neue Projekt zu extremer Geruchsbelästigung führe.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
a. Die Berufung wurde von einer E-Mail-Adresse (ohne elektronische Signatur) übermittelt und es sind lediglich die Namen der fünf im Spruch genannten Berufungswerber jedoch keine Originalunterschriften (auch nicht eingescannt) enthalten. Dennoch hat der Umweltsenat im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei den angeführten Personen durchwegs um Mitglieder einer im Gemeinderat von Velm-Götzendorf vertretenen Fraktion handelt und das fragliche E-Mail auch der Gemeinde an deren offizielle, im Amtskalender genannte Internetadresse zugeleitet wurde, keine Zweifel darüber, dass das Anbringen von den genannten Personen stammt bzw. autorisiert wurde. Von einem Bestätigungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG wurde daher abgesehen.a. Die Berufung wurde von einer E-Mail-Adresse (ohne elektronische Signatur) übermittelt und es sind lediglich die Namen der fünf im Spruch genannten Berufungswerber jedoch keine Originalunterschriften (auch nicht eingescannt) enthalten. Dennoch hat der Umweltsenat im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei den angeführten Personen durchwegs um Mitglieder einer im Gemeinderat von Velm-Götzendorf vertretenen Fraktion handelt und das fragliche E-Mail auch der Gemeinde an deren offizielle, im Amtskalender genannte Internetadresse zugeleitet wurde, keine Zweifel darüber, dass das Anbringen von den genannten Personen stammt bzw. autorisiert wurde. Von einem Bestätigungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG wurde daher abgesehen.
Obwohl kein dezidierter Berufungsantrag gestellt wurde, ist aus dem Vorbringen klar erkennbar, dass die Berufungswerber eine Abänderung des Bescheides vom 23. Juli 2013 im Sinne einer Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens begehren.
b. Die Frage der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren ist abschließend geregelt. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben Parteistellung der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.b. Die Frage der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren ist abschließend geregelt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben Parteistellung der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.
Diese Aufzählung der Parteien ist, wie sowohl der Umweltsenat (zuletzt US 1A/2013/2-5, Mitterdorf im Mürztal) als auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden haben eine abschließende. Anderen Personen, etwa Nachbarn udgl., kommt somit in einem Feststellungsverfahren keine Parteistellung und damit auch keine Berufungslegitimation zu. Eine solche lässt sich auch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, nicht aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen bzw. internationalen Bestimmungen ableiten. Dieser Auffassung schließt sich auch der Umweltsenat an.
Gemäß Abs. 7a leg. cit. sind gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.Gemäß Absatz 7 a, leg. cit. sind gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.
Im vorliegenden Fall haben die Berufungswerber weder gemäß Abs. 7 Parteistellung, noch wurde etwas vorgebracht, was eine Antragslegitimation gemäß Abs. 7a nahe legen würde. Mangels Parteistellung im Feststellungverfahren haben die genannten Personen daher auch keine Legitimation Berufung zu erheben.Im vorliegenden Fall haben die Berufungswerber weder gemäß Absatz 7, Parteistellung, noch wurde etwas vorgebracht, was eine Antragslegitimation gemäß Absatz 7 a, nahe legen würde. Mangels Parteistellung im Feststellungverfahren haben die genannten Personen daher auch keine Legitimation Berufung zu erheben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, NachbarnZuletzt aktualisiert am
13.01.2014