Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates im Berufungsverfahren ist gem. § 66 Abs. 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens, welche durch die jeweils zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, wird jedenfalls nicht mehr dieselbe sein, wenn die Modifikation die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hätte oder eine Verletzung subjektiver Rechte mitbeteiligter Personen bewirken würde.1. Die Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates im Berufungsverfahren ist gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens, welche durch die jeweils zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, wird jedenfalls nicht mehr dieselbe sein, wenn die Modifikation die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hätte oder eine Verletzung subjektiver Rechte mitbeteiligter Personen bewirken würde.
2. Eine Verletzung des Grundeigentum i.S.v. § 12 Abs. 2 WRG 1959 kommt auch dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch projektbedingte Auswirkungen in der Hochwasserabfuhr, im Hochwasserfall größere Nachteile erfahren würde als zuvor.2. Eine Verletzung des Grundeigentum i.S.v. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 kommt auch dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch projektbedingte Auswirkungen in der Hochwasserabfuhr, im Hochwasserfall größere Nachteile erfahren würde als zuvor.
3. Angelegenheiten des Hochwasserschutzes sind nicht von der Parteistellung der Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung gem. § 13 Abs. 4 WRG 1959 erfasst. Fragen der Hochwasserabfuhr können von der Gemeinde aber in Bezug auf ihre allenfalls bestehende Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) und zur Wahrung von objektiven Umweltschutzvorschriften (§ 105 WRG 1959) geltend gemacht werden.3. Angelegenheiten des Hochwasserschutzes sind nicht von der Parteistellung der Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung gem. Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 erfasst. Fragen der Hochwasserabfuhr können von der Gemeinde aber in Bezug auf ihre allenfalls bestehende Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) und zur Wahrung von objektiven Umweltschutzvorschriften (Paragraph 105, WRG 1959) geltend gemacht werden.
4. Der „Kriterienkatalog“, der den Wasserrechtsbehörden als Österreichischer Wasserkatalog vom BMLFUW im Erlassweg zur Kenntnis gebracht wurde, ist keine für den Umweltsenat verbindliche Rechtsquelle. Er kann als Leitfaden die Erarbeitung und Darstellung der Entscheidungsgrundlagen für die Interessenabwägung erleichtern und standardisieren. Er kann aber die letztlich von der Behörde vorzunehmende wertende Abwägung nicht ersetzen
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung, Wasserrecht; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Interessenabwägung, Wasserrecht; Parteistellung, Fischereiberechtigter; Parteistellung, Gemeinde; Umweltschutzvorschriften; Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung; Wasserrechtliches VerschlechterungsverbotZuletzt aktualisiert am
13.01.2014