Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs4Text
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Steiermärkische Landesregierung zum Vorhaben „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs Stoisser um die Haltung von 457 Mastschweinen“ in der Gemeinde Lang
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Michael Plank als Vorsitzenden, Dr. Georg Hoffmann als Berichter und Dr. Christine Oberleitner-Tschan als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung von Mathias und Brigitte Stoisser gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.6.2013, GZ. ABT13-11.10-243/2012-19, mit dem über Antrag der Gemeinde Lang festgestellt wurde, dass das Vorhaben von Mathias und Brigitte Stoisser auf Erweiterung der Schweinezuchtanlage in der Gemeinde Lang der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu
Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung von Mathias und Brigitte Stoisser wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:
„Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben von Mathias und Brigitte Stoisser „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs um die Haltung von 457 Mastschweinen“ in der Gemeinde Lang eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.“
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 4 und 7, 3a Abs. 3 und 6 iVm Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 3 und Anhang 2 Kategorie E Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl. I Nr. 95/2013;Paragraphen 3, Absatz 4 und 7, 3 a Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 und Anhang 2 Kategorie E Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,;
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
Begründung:
1. Gegenstand und Verlauf des Verfahrens:
1.1. Die Gemeinde Lang beantragte mit Schreiben vom 4.9.2012 bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung, ob für das Vorhaben der Eheleute Mathias und Brigitte Stoisser, Dexenberg 27, 8403 Lang, nämlich die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs um die Haltung von 457 Mastschweinen der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
1.2. Die Behörde erster Instanz stellte fest, dass durch das Erweiterungsvorhaben weder der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 noch gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 erreicht wird, das Vorhaben jedoch im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 gemeinsam mit gleichartigen Vorhaben in räumlicher Nähe den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 für die Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E erfüllt und selbst mehr als 25 % des vorgesehenen Schwellenwertes erreicht. Es wurde daher eine Einzelfallprüfung dahingehend eingeleitet, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.1.2. Die Behörde erster Instanz stellte fest, dass durch das Erweiterungsvorhaben weder der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 2 UVP-G 2000 noch gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 UVP-G 2000 erreicht wird, das Vorhaben jedoch im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 gemeinsam mit gleichartigen Vorhaben in räumlicher Nähe den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 für die Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E erfüllt und selbst mehr als 25 % des vorgesehenen Schwellenwertes erreicht. Es wurde daher eine Einzelfallprüfung dahingehend eingeleitet, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Hiezu wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung eingeholt, zu dem die Umweltanwältin des Landes Steiermark, die Projektwerber Mathias und Brigitte Stoisser sowie die Gemeinde Lang Äußerungen abgaben, zu denen wiederum eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung eingeholt wurde. In der Folge holte die Behörde erster Instanz ein Gutachten der Amtssachverständigen für Umweltmedizin ein, zu dem die Umweltanwältin des Landes Steiermark sowie der Projektwerber Mathias Stoisser Stellungnahmen abgaben.
1.3. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.6.2013, GZ: ABT13-11.10-243/2012-19, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Eheleute Stoisser „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs um die Haltung von
457 Mastschweinen“ nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das gegenständliche Änderungsvorhaben die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 und lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 nicht erreicht würden, daher nur die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu prüfen sei. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet sei konkret zu beurteilen, ob die Bevölkerung im nahegelegenen Siedlungsgebiet durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen - in der Form von gesundheitsgefährlichen bzw. lebensbedrohlichen oder das Wohlbefinden erheblich einschränkenden Immissionen - wesentlich beeinträchtigt werde. Dabei biete weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Zu prüfen sei, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Eine Kumulierung der Auswirkungen sei grundsätzlich nur bei gleichen Vorhabenstypen im Sinne des Anhang 1 zu prüfen, der räumliche Abstand zwischen gleichwertigen Vorhaben/Projekten bilde nur eine Kennzahl für eine Kumulierung, allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Überlagerung von Auswirkungen seien weitere, entscheidende Kriterien.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch das gegenständliche Änderungsvorhaben die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 2 und Litera b, Spalte 3 UVP-G 2000 nicht erreicht würden, daher nur die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zu prüfen sei. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet sei konkret zu beurteilen, ob die Bevölkerung im nahegelegenen Siedlungsgebiet durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen - in der Form von gesundheitsgefährlichen bzw. lebensbedrohlichen oder das Wohlbefinden erheblich einschränkenden Immissionen - wesentlich beeinträchtigt werde. Dabei biete weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Zu prüfen sei, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Eine Kumulierung der Auswirkungen sei grundsätzlich nur bei gleichen Vorhabenstypen im Sinne des Anhang 1 zu prüfen, der räumliche Abstand zwischen gleichwertigen Vorhaben/Projekten bilde nur eine Kennzahl für eine Kumulierung, allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Überlagerung von Auswirkungen seien weitere, entscheidende Kriterien.
Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung komme es nach Realisierung des Bauvorhabens der Eheleute Stoisser zu einer Steigerung der Geruchsintensität auf mehreren Parzellen, und zwar zum Teil durch eine Intensitätssteigerung, zum Teil durch eine zeitliche Zunahme der Geruchsimmissionen. Das Erweiterungsvorhaben der Eheleute Stoisser sei so situiert, dass dessen Geruchsemissionen sich mit jenen der Betriebe Menhart und Fröhlich überlagern und sich daher Geruchs-Kumulationen mit diesen Betrieben ergeben. Darauf aufbauend sei die Amtssachverständige für Umweltmedizin in ihrem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass es insgesamt zu einer nicht nur signifikanten bzw. deutlichen Intensitätssteigerung von wahrnehmbaren, sondern auch von stark wahrnehmbaren Gerüchen bei Realisierung des Vorhabens der Eheleute Stoisser komme, sodass die Frage, ob es sich um „das Wohlbefinden erheblich einschränkende Immissionen“ handle, zu bejahen sei. Es ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem umweltmedizinischen Gutachten, dass die Bevölkerung im nahegelegenen Siedlungsgebiet bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens durch das Wohlbefinden erheblich einschränkende Immissionen wesentlich beeinträchtigt werde. Auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit den in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Betrieben sei mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, sodass das Änderungsvorhaben der Eheleute Stoisser einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Projektwerber Mathias und Brigitte Stoisser. Darin wird vorgebracht, dass einerseits die fachlichen Beurteilungen wissenschaftlich nicht ausreichend begründet seien und andererseits zu ihren Einwendungen und den Einwendungen der Gemeinde nicht vollständig und ausreichend Stellung genommen worden sei. So erfolge eine denkunmögliche Unterstellung von Kumulationen im Nahbereich: Es sei sowohl die Quellhöhe als auch die Quellkonfiguration der einzelnen Betriebe für eine Kumulation zu berücksichtigen, eine ausschließliche Berücksichtigung der Quellhöhe der Abluftkamine bei der Berechnung der Geruchszahl könne nicht ausreichen. Es gebe keine fachliche Begründung und Quantifizierung für die unterstellte Annahme von „stark wahrnehmbaren Gerüchen“ innerhalb der vom steirischen Landesgesetzgeber normierten „Belästigungsgrenze“ und Geruchsschwelle. Es fehle ein Nachweis über eine allgemein gültige Normierung von „stark wahrnehmbaren Gerüchen“ sowohl auf wissenschaftlicher als auch auf rechtlicher Basis. Aus der Beurteilung nach der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ (VRL) erfolgten unzulässige Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Ableitung von Beaufschlagungsintensitäten (Jahresgeruchsstunden). Die Argumentation anhand einer 8-teiligen Windrose in Bezug auf angenommene Beurteilungsgrößen aus 36-teiligen Windrosen führe zu einer 4,5-fachen Verfälschung der Beurteilungsgrößen. Die Gültigkeiten bzw. Feststellungen zur Aussagekraft der Ausbreitungsberechnung nach der zitierten VRL würden negiert. Die Ausbreitungsmodelle seien erst für Entfernungen von 100 bis 3000 m als geeignet anzusehen und seien in Bereichen unter 100 bzw. 200 m nicht nach Geruchsschwellenabständen zu beurteilen, sondern habe eine Sonderbeurteilung stattzufinden. Der medizinischen Beurteilung fehle infolge der unzulässigen Herleitung der verwendeten Beurteilungsgrundlagen eine schlüssige, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechende Begründung. Insbesondere werde nicht darauf eingegangen, dass anderenorts Immissionspotenziale in wesentlich höherer Größenordnung als nicht umwelt- bzw. gesundheitsrelevant beurteilt werden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Feststellungsbescheid aufzuheben und festzustellen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.
1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt.
2. Verfahren vor dem Umweltsenat:
2.1. Mit Schreiben vom 23.8.2013 übermittelte der Umweltsenat der Gemeinde Lang sowie der Umweltanwältin des Landes Steiermark die eingegangene Berufung zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
2.2. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark teilte mit Email vom 28.8.2013 mit, dass aus dem von der Erstbehörde eingeholten schlüssigen und vollständigen Gutachten nachvollziehbar hervorgehe, dass das Erweiterungsvorhaben der Berufungswerber betreffend ihre landwirtschaftliche Tierhaltung auf Grund der Kumulierung mit weiteren Tierhaltungen jedenfalls zu erheblich schädigenden, belästigenden und belastenden Auswirkungen bei den betroffenen Anrainern führen werde, weshalb das Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Das Vorbringen der Berufungswerber sei nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu zeitigen.
2.3. Seitens der Gemeinde Lang wurde keine Stellungnahme abgegeben.
2.4. Für die Projektwerber übermittelte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Ing. Mag. Walter Huber noch eine (ergänzende) gutachterliche Stellungnahme, in der die in der Berufung angeführten Argumente wiederholt und näher ausgeführt werden.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
Die beantragte Änderung der Schweinehaltung (Neubau eines Schweinestalls für die Haltung von 457 Mastschweinen) erreicht für sich den im Anhang 1 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert nicht. Gemeinsam mit dem im Umfeld von 500 m um das Erweiterungsvorhaben der Projektwerber existierenden - relevanten - Tierhaltungsbetrieben Menhart (479 Mastschweine) und Fröhlich (185 Mastschweine) wird schon unbestritten der Schwellenwert der Z 43 lit. b Spalte 3 erreicht, wobei die Größe des Vorhabens 25 % des Schwellenwerts überschreitet. Es ist daher für dieses Erweiterungsvorhaben eine Einzelfallprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Die beantragte Änderung der Schweinehaltung (Neubau eines Schweinestalls für die Haltung von 457 Mastschweinen) erreicht für sich den im Anhang 1 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert nicht. Gemeinsam mit dem im Umfeld von 500 m um das Erweiterungsvorhaben der Projektwerber existierenden - relevanten - Tierhaltungsbetrieben Menhart (479 Mastschweine) und Fröhlich (185 Mastschweine) wird schon unbestritten der Schwellenwert der Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 erreicht, wobei die Größe des Vorhabens 25 % des Schwellenwerts überschreitet. Es ist daher für dieses Erweiterungsvorhaben eine Einzelfallprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Einzelfallprüfung im gegenständlichen Feststellungsverfahren hat sich im Rahmen einer Grobprüfung darauf zu beschränken, ob damit zu rechnen ist, dass durch die Kumulierung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Schweinemast mit den bestehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben der Schutzzweck, für den das geschützte Gebiet (Siedlungsgebiet) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist von der Behörde anhand der Kriterien der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu beurteilen.Die Einzelfallprüfung im gegenständlichen Feststellungsverfahren hat sich im Rahmen einer Grobprüfung darauf zu beschränken, ob damit zu rechnen ist, dass durch die Kumulierung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung der Schweinemast mit den bestehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben der Schutzzweck, für den das geschützte Gebiet (Siedlungsgebiet) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist von der Behörde anhand der Kriterien der Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu beurteilen.
Dabei handelt es sich um eine Prognose, der zwangsläufig Unsicherheit anhaftet. Mit einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes ist daher auch dann zu rechnen, wenn diese zwar nicht sicher, aber mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen René Triller ergibt sich, dass die Hofstellen Menhart und Fröhlich in Bezug auf die Geruchsimmissionen in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Eheleute Stoisser stehen. Der Amtssachverständige hat im Detail aufgelistet, auf welchen Parzellen im Umkreis dieser Hofstellen bzw. landwirtschaftlichen Betriebe kumulierende Geruchsimmissionen bei Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens zu erwarten sind und auf welchen Parzellen es zu keiner Veränderung bei den Geruchsimmissionen auch nach der Erweiterung des Betriebes Stoisser kommen werde. Insgesamt wurden 29 Liegenschaften der KG Schirka, darunter auch jene, auf denen die Betriebe Fröhlich und Menhart stehen, in diese Untersuchung einbezogen, wobei der ASV hinsichtlich 5 Liegenschaften entweder zu einer Intensitätssteigerung oder zu einer zeitlichen Zunahme der Geruchsimmissionen kommt, und zwar:
Parzelle .70: Die zeitliche Dauer der Geruchsimmissionen bleibt mit 33,5 % der Jahresstunden gleich, jedoch sind davon künftig 8,7 % nicht nur wahrnehmbar, sondern stark wahrnehmbar.
Parzelle .72: Die wahrnehmbaren Gerüche steigern sich von 16 % der Jahresstunden auf 24,7 % der Jahresstunden, die stark wahrnehmbaren Gerüchen bleiben mit 8,8 % der Jahresstunden gleich.
Parzellen 862 und .87: Die Geruchsimmissionen bleiben mit 33,5 % der Jahresstunden zwar gleich, allerdings vergrößert sich der zeitliche Umfang der stark wahrnehmbaren Gerüche von 16 % der Jahresstunden auf 24,7 % der Jahresstunden.
Parzelle .83: Die wahrnehmbaren Gerüche verdoppeln sich von 8,8 % der Jahresstunden auf 17,5 % der Jahresstunden, die stark wahrnehmbaren Gerüche bleiben mit 16 % der Jahresstunden gleich.
Parzelle 545/2: Die zeitliche Dauer bleibt zwar mit 28,8 % der Jahresstunden gleich, allerdings verändert sich die Intensität von bislang 18,8 % wahrnehmbaren und 10 % stark wahrnehmbaren Gerüchen auf 28,8 % stark wahrnehmbare Gerüche.
Der ASV legt dar, dass die „Geruchsschwelle“ als jener Abstand in Meter, ab dem bei Annäherung an die Emissionsquelle die von ihr emittierten Gerüche wahrnehmbar werden und eindeutig zuzuordnen sind, definiert wird und außerhalb der Geruchsschwelle die Konzentration an Geruchskomponenten soweit abgenommen hat, dass diese in der Regel nicht mehr wahrgenommen werden. Weiters führt er aus, dass sich die „Belästigungsgrenze“ in Anlehnung an die Handhabung der VDI-Richtlinie 3471 und 3472 ergibt und im Allgemeinen beim halben Geruchsschwellenabstand liegt; innerhalb des Belästigungsbereichs werden Gerüche nicht nur wahrgenommen, sondern es sind Geruchsintensitäten zu erwarten, die von Anrainern zunehmend als belästigend empfunden werden und Anlass für heftige Reaktionen und Beschwerden sind.
In seinem Gutachten legt der ASV dar, dass die Ermittlung der von Nutztierbeständen ausgehenden Geruchsimmissionen und die Darstellung von Immissionsbereichen in der Nachbarschaft in Österreich anhand der vom Bundesministerium für Umwelt herausgegebenen VRL erfolgt, die in Österreich anerkannt sei und eine objektiv nachvollziehbare Anleitung zur quantitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes an Geruchsimmissionen aus dem zu beurteilenden Stallobjekt darstelle. Sie ermögliche auf Basis der Emissionskenngröße (Geruchszahl) G eine Abschätzung der in der Umgebung des Stallobjektes zu erwartenden Immissionssituation. Auch legt der ASV dar, welche Komponenten bei Ermittlung der Geruchszahl G berücksichtigt werden, nämlich insbesondere die Tierzahl, der tierspezifische Geruchsfaktor und die landtechnische Bewertung, die sich aus den Bereichen Lüftung, Entmistung und Fütterung zusammensetzt. Dabei kommt der ASV zum Ergebnis, welches sich auch mit der Einschätzung des von den Projektwerbern beigezogenen Sachverständigen Ing. Mag. Walter Huber deckt, dass die Geruchszahl hinsichtlich des bewilligten Bestandes (Ist-Maß) 74,8 beträgt und die Geruchszahl hinsichtlich des zukünftigen Bestandes (Prognose-Maß) 111,6. Hinsichtlich des bewilligten Bestandes der Hofstelle Menhart ermittelte er die Geruchszahl mit 74,9, hinsichtlich des bewilligten Bestandes der Hofstelle Fröhlich mit 39,6. Unter Berücksichtigung der Geruchszahl G, der Prozentangaben der Windrichtungsverteilung laut meteorologischer Datenbank ZAMG und der Orographie des Standortes kommt der ASV zum Ergebnis, dass sich die Geruchsschwelle, die beim bewilligten Bestand in alle Richtungen 151 m beträgt, unter Einbeziehung des Erweiterungsvorhabens in alle Richtungen auf 184 m erweitert und dementsprechend die Belästigungsgrenze ebenfalls in alle Richtungen von 76 auf 92 m verschiebt. In diesem Erweiterungsbereich kommt es auf den angeführten 5 Liegenschaft zu Intensivierungen oder zeitlichen Ausdehnungen der Geruchsimmissionen, was der ASV auch graphisch in seinem Gutachten darstellt.
Nach diesem Gutachten des ASV ist damit jedenfalls für 5 Liegenschaften im Umkreis der Hofstelle der Projektwerber unter Berücksichtigung der Kumulierung mit den Hofstellen Menhart und Fröhlich doch eine erhebliche Zusatzbelastung vornehmlich hinsichtlich der Intensität der Gerüche, zum Teil auch hinsichtlich der Dauer der Geruchsimmissionen gegeben.
Dieses Ergebnis wird von den Berufungswerbern unter Berufung auf den von ihnen beigezogenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. Mag. Walter Huber in Zweifel gezogen, allerdings sind diese Ausführungen nicht überzeugend und insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens des ASV in Zweifel zu ziehen. Wenn die ZAMG die am Standort der Projektwerber herrschenden Windverhältnisse in einer 8-teiligen Windrose darstellt, so kann auch nur diese als Grundlage für die Einbeziehung der Windverhältnisse in die bestehenden und nach Verwirklichung des Vorhabens zukünftigen Geruchsimmissionen in der Umgebung des Betriebes der Projektwerber herangezogen werden. Auch der von den Projektwerbern beigezogene Sachverständige vermag als Grundlage keine weitere Aufschlüsselung der Windverhältnisse, etwa in einer 36-teiligen Skala, heranzuziehen, wobei im konkreten Fall der Umstand, dass die Windverhältnisse nur in einer 8-teiligen und nicht in einer 36-teiligen Skala dargestellt werden, keinen besonderen Einfluss haben kann, weil die Winde auf alle Richtungen ziemlich gleichmäßig verteilt sind, wie sich aus dem Gutachten der ZAMG ergibt. Damit wäre auch bei einer Aufschlüsselung der Windverhältnisse im Rahmen einer 36-teiligen Skala von keiner wesentlich anderen Grundlage auszugehen. Von der von den Berufungswerbern behaupteten 4,5-fachen Verfälschung kann diesbezüglich keine Rede sein.
Bei den Windverhältnissen ist allerdings insbesondere zu berücksichtigen, was von den Berufungswerbern gar nicht thematisiert und somit auch nicht in Abrede gestellt wird, dass ein sehr starker Kalmen-Anteil besteht, selbst wenn man berücksichtigt, dass dieser auf Grund der Kuppenlage laut meteorologischem Gutachten bis zu 40 % geringer ist als an der nächstgelegenen Messstelle in Leibnitz. Durch diesen - jahreszeitlich unterschiedlichen - aber insgesamt doch starken Kalmen-Anteil verlieren die von den Berufungswerbern für ihren Standpunkt ins Treffen geführten anderen Umstände, wie die etwa 8 m über Boden liegende Abluftöffnung (Kamin) und die hohe Abluftaustrittsgeschwindigkeit weitgehend ihre Bedeutung, weil beim Auftritt von Kalmen die Abluft sehr rasch wieder absinkt.
Verschiedene Aussagen, die der von den Projektwerbern beigezogene Sachverständige Ing. Mag. Walter Huber in seinen gutachterlichen Stellungnahmen trifft, sind nicht nachvollziehbar: In seinem Gutachten vom 16.8.2012 führt er aus, dass nach der von der ZAMG erfolgten meteorologischen Beurteilung die Kalmen-Häufigkeit der nächstgelegenen Messstation (Tallage) bei 50 % liegt und infolge der durchlüftungsmäßig günstigen Lage des Betriebes der Projektwerber davon auszugehen ist, dass für diesen Standort die Kalmen-Häufigkeit um ca. 30 bis 40 % unter dem Wert der Messstation liegt. Insoweit wird der Inhalt der meteorologischen Beurteilung der ZAMG auch zutreffend wiedergegeben. Wenn er nun allerdings weiters ausführt, dass sich bei Kalmen unter 30 % die Geruchsschwelle in Richtung Norden, Nordosten und Osten auf 158 m verringert, so ist nicht nachvollziehbar, wie er auf dieses Ergebnis kommt. Bei einer Reduzierung der Kalmen-Häufigkeit um ca. 30 bis 40 % gegenüber der nächstgelegenen Messstation liegt die Kalmen-Häufigkeit immer noch bei 30 bis 35 % und nicht unter 30 %. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie sich eine Verringerung der Kalmen-Häufigkeit auf die grundsätzliche Ausbreitungsentfernung des Geruches auswirken soll, vielmehr kann sich wohl nur bei einer geringeren Kalmen-Häufigkeit der zeitliche Umfang der Geruchsimmissionen verringern und nicht die räumliche Ausbreitung. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wieso sich die Belästigungsgrenze von bisher 76 m nur auf 79 m und nicht auf die vom ASV nachvollziehbar und überzeugend ermittelte 92 m verschieben soll.
Die von der ZAMG in ihrer meteorologischen Beurteilung dargelegten Windverhältnisse am Standort des Betriebes der Berufungswerber hat der ASV sehr wohl in seine Beurteilung der daraus abgeleiteten Belästigungsgrenzen einbezogen. Bedenkt man, dass mit dem Erweiterungsvorhaben der Tierbestand des Betriebes der Berufungswerber von 404 Mastschweinen und 37 Zuchtsauen um 457 Mastschweine auf insgesamt 861 Mastschweine und 37 Zuchtsauen erweitert werden soll, was grob geschätzt eine Verdoppelung des Tierbestandes darstellt, so wäre auch gar nicht nachvollziehbar, warum sich die Geruchsschwelle nur um 7 m und die Belästigungsgrenze nur um 3 m verschieben sollte, wie dies der Sachverständige Ing. Mag. Walter Huber in seinem Gutachten darzustellen versucht.
Offenbar unrichtig ist in seinem Gutachten vom 16.8.2012 auf Seite 7 letzter Absatz auch, dass sich durch das geplante neue Stall- und Wirtschaftsgebäude die Emissionsquellen weiter nach Norden verschieben, nachdem dieses neue Stall- und Wirtschaftsgebäude südlich bzw. südwestlich des bisherigen Stallgebäudes errichtet werden soll. Nachdem sich südlich bzw. südöstlich der Hofstelle der Berufungswerber die Hofstelle Menhart befindet, von deren bewilligten Bestand Geruchsemissionen in etwa gleichem Ausmaß wie vom derzeit bewilligten Bestand der Hofstelle der Berufungswerber ausgehen, ist auch nachvollziehbar, dass es doch zu einer erheblichen Verstärkung der Geruchsimmissionen allein bei Kumulierung dieser beiden Betriebe kommt, wenn eine weitere Geruchsemissionsquelle wie der beabsichtigte Stallbau der Berufungswerber in einem im Vergleich zum derzeit bewilligten Bestand näher zum benachbarten Betrieb Menhart entsteht.
Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des SV Ing. Mag. Walter Huber auf S. 4 unten seines Schreibens vom 18.8.2013, wonach die Geruchsfahnen der Betriebe Stoisser (unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung) und Menhart in 20 – 30 m Höhenunterscheid austreten und dadurch keine Kumulierung erfolgen könne, zumal der maximale Höhenunterschied bei den Austrittspunkten höchstens bei knapp 18 m liegen kann (10 m Höhenunterschied der Betriebe, 8 m über Boden Austritt der Abluft beim geplanten Stall 3) und eine Durchmischung insbesondere bei Kalmen den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.
Soweit die Beurteilung nach der bereits im Mai 1995 herausgegebenen VRL kritisiert wird, weil diese überholt sei und die Akademie der Wissenschaften schon an einer neuen Beurteilungsgrundlage arbeitet, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese andere Beurteilungsgrundlage derzeit (noch) nicht zur Verfügung steht und diese für die Ermittlung von Nutztierbeständen ausgehenden Geruchsimmissionen herangezogene Richtlinie in Österreich nach wie vor allgemein anerkannt ist. Sie stellt eine objektiv nachvollziehbare Anleitung zur quantitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes an Geruchsimmissionen aus dem zu beurteilenden Stallobjekt dar und erlaubt damit eine Abschätzung der in der Umgebung des Stallobjektes zu erwartenden Immissionssituation.
Zu den Einwendungen der Projektwerber (aber auch der Gemeinde Lang) zu seinem Gutachten vom 23.1.2013 nimmt der ASV in seiner Stellungnahme vom 15.3.2013 eingehend und detailliert Stellung, insbesondere auf welcher Grundlage und auf Grund welcher Überlegungen er zur Einschätzung der vom Erweiterungsvorhaben vermutlich ausgehenden zusätzlichen Geruchsimmissionen kommt.
Weder die Berufungswerber noch der von ihnen beigezogene Sachverständige Ing. Mag. Walter Huber vermögen nachvollziehbare andere Ergebnisse der zu erwartenden Geruchsimmissionen darzulegen; vielmehr wird lediglich behauptet, das Gutachten des ASV sei unrichtig bzw. unschlüssig. Insbesondere vermögen die Berufungswerber und der von ihnen beigezogene Sachverständige nicht in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise darzulegen, warum es trotz einer Verdoppelung des Tierbestandes bei Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens nur zu einer ganz geringfügigen Verschiebung der Geruchsschwelle und der Belästigungsgrenze kommen soll. Wenn sich die Geruchsemissionen doch sehr wesentlich intensivieren und durch die relativ hohe Kalmen-Häufigkeit trotz Kuppenlage diese Geruchsemissionen bodennah ausbreiten können, müssen sich zwangsläufig doch erhebliche Ausdehnungen der Geruchsschwelle und der Belästigungsgrenze ergeben.
Somit bestehen keine Bedenken an der Entscheidung, das Gutachten des ASV für Luftreinhaltung zugrunde zu legen.
Die gutachterliche Beurteilung der ASV für Umweltmedizin erfolgt ausschließlich auf Basis des Gutachtens des ASV für Luftreinhaltung. Dass die vom ASV für Luftreinhaltung ermittelten zusätzlichen Geruchsimmissionen auf mehreren Parzellen für die dort lebende Bevölkerung erheblich belastend und erheblich belästigend ist, wie die ASV für Umweltmedizin in ihrem Gutachten ausführt, ist nachvollziehbar und wird diese Einschätzung der ASV für Umweltmedizin auf Basis des Gutachtens des ASV für Luftreinhaltung von den Berufungswerbern auch gar nicht substantiiert in Frage gestellt.
Sache des Umweltsenats als Berufungsbehörde ist zu prüfen, ob die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beurteilung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des schutzwürdigen Gebietes (hier: Siedlungsgebiet) zu erwarten ist, den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens entspricht.
Im Feststellungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob auf Grund zu erwartender Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine genaue Prüfung von Art und Ausmaß der Auswirkungen und der zur ihrer Abwehr erforderlichen Maßnahmen, sowie die Beurteilung der Frage, ob das Projekt genehmigungsfähig ist, ist dem UVP-Verfahren vorbehalten.
Bei einer Einzelfallprüfung ist im Rahmen einer konkret anzustellenden Auswirkungsprognose auf die Projektangaben abzustellen. Sind erhebliche negative Auswirkungen zu erwarten, dann kann die UVP nur dann entfallen, wenn das Vorhaben selbst bereits ausreichende Schutzvorkehrungen enthält, was hier nicht der Fall ist.
Für diese Bewertung der Auswirkungen ist die gesamte als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmete und ausgewiesene Grundfläche einzubeziehen und nicht bloß der bereits bebaute Bereich. Für eine Berücksichtigung auch der Freiflächen spricht unter anderem, dass Anhang 2 Kategorie E auch Kinderspielplätze, Schulen, Friedhöfe, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder sowie Garten- und Kleingartensiedlungen als schutzwürdig bezeichnet. Eine Beschränkung des Immissionsschutzes auf umbauten Raum würde die Ziele der UVP-G 2000 unterlaufen.
Das erstinstanzlichen Verfahren hat auf Basis des unbedenklichen Gutachtens des ASV für Luftreinhaltung zweifelsfrei ergeben, dass auf insgesamt 5 Liegenschaften in der näheren Umgebung des Erweiterungsvorhabens der Eheleute Stoisser mit einer Zusatzbelastung, überwiegend hinsichtlich der Intensität der Geruchsimmissionen, in einem Fall auch hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Geruchsimmissionen zu rechnen ist, wobei die Zusatzbelastung sowohl hinsichtlich der Intensität als auch hinsichtlich der zeitlichen Dauer weitgehend im Bereich von 8 bis 10 % der Jahresstunden liegt, was als erheblich zu qualifizieren ist. Daher ist zu erwarten, dass der Schutzzweck des Siedlungsgebietes dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Bei Betrachtung der gesamten Umweltsituation ist jedenfalls mit einer erheblichen - zumindest belästigenden - Auswirkung und einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu rechnen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist auch berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Das erstinstanzlichen Verfahren hat auf Basis des unbedenklichen Gutachtens des ASV für Luftreinhaltung zweifelsfrei ergeben, dass auf insgesamt 5 Liegenschaften in der näheren Umgebung des Erweiterungsvorhabens der Eheleute Stoisser mit einer Zusatzbelastung, überwiegend hinsichtlich der Intensität der Geruchsimmissionen, in einem Fall auch hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Geruchsimmissionen zu rechnen ist, wobei die Zusatzbelastung sowohl hinsichtlich der Intensität als auch hinsichtlich der zeitlichen Dauer weitgehend im Bereich von 8 bis 10 % der Jahresstunden liegt, was als erheblich zu qualifizieren ist. Daher ist zu erwarten, dass der Schutzzweck des Siedlungsgebietes dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Bei Betrachtung der gesamten Umweltsituation ist jedenfalls mit einer erheblichen - zumindest belästigenden - Auswirkung und einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu rechnen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist auch berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Berufung erweist sich zwar als unbegründet, allerdings war im Sinne einer Klarstellung in den Spruch aufzunehmen, dass das Änderungsvorhaben der Berufungswerber einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist; der diesbezüglich von der Erstbehörde im Spruch erfolgte Verweis auf die Begründung ist nicht ausreichend.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Geruchsemissionen; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Schutzwürdiges Gebiet, SiedlungsgebietZuletzt aktualisiert am
13.01.2014