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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Verfahrensmängel haben nur dann die Rechtswidrigkeit eines Bescheides zur Folge, wenn die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes bei Unterlassung des Verfahrensmangels nicht gegeben wäre.
2. Ob und wie gestaltet ein Vorhaben zur Genehmigung bei einer Behörde eingereicht wird, ist zunächst Sache des Betreibers. Bestimmungen, denen zu Folge eine zeitliche Staffelung der Realisierung [wie im vorliegenden Fall] nicht zulässig wäre, liegen nicht vor. In Anbetracht des Vorhabensbegriffes des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist der Antragstellerin sogar geboten, „sämtliche … in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen“ einzubeziehen. Eine Aufteilung eines Projektes, etwa in der Weise, dass für bestimmte Teile getrennt vom übrigen Vorhaben ein Genehmigungsverfahren anzustreben wäre, wiederspräche den Intentionen des UVP-G 2000.2. Ob und wie gestaltet ein Vorhaben zur Genehmigung bei einer Behörde eingereicht wird, ist zunächst Sache des Betreibers. Bestimmungen, denen zu Folge eine zeitliche Staffelung der Realisierung [wie im vorliegenden Fall] nicht zulässig wäre, liegen nicht vor. In Anbetracht des Vorhabensbegriffes des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist der Antragstellerin sogar geboten, „sämtliche … in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen“ einzubeziehen. Eine Aufteilung eines Projektes, etwa in der Weise, dass für bestimmte Teile getrennt vom übrigen Vorhaben ein Genehmigungsverfahren anzustreben wäre, wiederspräche den Intentionen des UVP-G 2000.
Schlagworte
Auflagen, Bestimmtheit; Einwendungen; Subjektive Rechte, Nachbarn; Verfahrensmangel, Relevanz; Vorhaben, Einheit, zeitlich verschobene InbetriebnahmeZuletzt aktualisiert am
13.01.2014