RS Umse 2013/12/9 US 2B/2013/17-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
NÖ ROG 1976 §19 Abs3a
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

Rechtssatz

1. Bei der Bestimmung des § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976, wonach bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen bestimmte Voraussetzungen wie Mindestabstände zu Wohnbauland einzuhalten sind, handelt es sich um keine Genehmigungsvoraussetzung im UVP-Verfahren, sondern um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes, an den die UVP-Behörde gebunden ist.1. Bei der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG 1976, wonach bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen bestimmte Voraussetzungen wie Mindestabstände zu Wohnbauland einzuhalten sind, handelt es sich um keine Genehmigungsvoraussetzung im UVP-Verfahren, sondern um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes, an den die UVP-Behörde gebunden ist.

2. Es bedarf keiner speziellen fachlichen Befähigung, um Einwendungen im Verfahren zu erstatten, welche sich auf subjektive Rechte beziehen. Die Wahrnehmung von Parteienrechten ist nicht an eine besondere Befähigung geknüpft. Die fachliche Befähigung ist aber dann relevant, wenn eine Partei an der Klärung eines Sachverhaltes mitwirken will. In diesem Fall hat die Partei solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, zu begegnen.

3. Die durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Empfindung fallen nicht unter die von der Behörde zu beurteilenden Gefährdungen und Belästigungen (VwGH 2004/04/0166).

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen, Anblick; Sachverhaltsermittlung, Mitwirkung der Nachbarn, Begegnung auf gleicher fachlicher Ebene

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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