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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Bei der Bestimmung des § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976, wonach bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen bestimmte Voraussetzungen wie Mindestabstände zu Wohnbauland einzuhalten sind, handelt es sich um keine Genehmigungsvoraussetzung im UVP-Verfahren, sondern um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes, an den die UVP-Behörde gebunden ist.1. Bei der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG 1976, wonach bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen bestimmte Voraussetzungen wie Mindestabstände zu Wohnbauland einzuhalten sind, handelt es sich um keine Genehmigungsvoraussetzung im UVP-Verfahren, sondern um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes, an den die UVP-Behörde gebunden ist.
2. Es bedarf keiner speziellen fachlichen Befähigung, um Einwendungen im Verfahren zu erstatten, welche sich auf subjektive Rechte beziehen. Die Wahrnehmung von Parteienrechten ist nicht an eine besondere Befähigung geknüpft. Die fachliche Befähigung ist aber dann relevant, wenn eine Partei an der Klärung eines Sachverhaltes mitwirken will. In diesem Fall hat die Partei solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, zu begegnen.
3. Die durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Empfindung fallen nicht unter die von der Behörde zu beurteilenden Gefährdungen und Belästigungen (VwGH 2004/04/0166).
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen, Anblick; Sachverhaltsermittlung, Mitwirkung der Nachbarn, Begegnung auf gleicher fachlicher EbeneZuletzt aktualisiert am
13.01.2014