Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft: Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Andlersdorf-Orth" mit 13 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden, Mag. Michael Bogner als Berichter und Dr. Paul Fritz als weiteres Mitglied über die Berufungen von
1. Waltraud Haas, Leopoldsdorfer Straße 25 und 25a, 2285 Breitenstetten,
2. Johann Haas, Leopoldsdorfer Straße 25 und 25a, 2285 Breitenstetten,
beide vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Otto Schubert,
Lerchenfelderstraße 15;
1070 Wien
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 2013, Zl. RU4-U-628/025-2013, mit dem der RENERGIE - ImWind Projektentwicklungs GmbH, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Tuchlauben 17, 1014 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Andlersdorf-Orth" nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von 13 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101, das sind AND 1, AND 2, AND 3, AND 4, AND 6, AND 8 und AND 9 mit einer Nabenhöhe von 135 m und einer maximalen Gesamthöhe von 186 m sowie ORT 1, ORT 2, ORT 3, ORT 4, ORT 5 und ORT6 mit einer Nabenhöhe von 99 m und einer Gesamthöhe von 150 m,
mit einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Nennleistung pro Anlage von 3 MW, in Summe demnach 39 MW, inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Marktgemeinde Orth an der Donau und der Gemeinde Andlersdorf, Verwaltungsbezirk Gänserndorf, gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Den Berufungen wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 und 17 und Anhang 1 Z 6 Spalte 2 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF;Paragraphen 3 und 17 und Anhang 1 Ziffer 6, Spalte 2 Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF;
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991;Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,;
§§ 5, 12 Umweltsenatsgesetz (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5, 12, Umweltsenatsgesetz (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung:
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der RENERGIE - ImWind Projektentwicklungs GmbH, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark Andlersdorf-Orth" nach Maßgabe der vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und unter Einhaltung der im Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Nebenbestimmungen erteilt.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der RENERGIE - ImWind Projektentwicklungs GmbH, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark Andlersdorf-Orth" nach Maßgabe der vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen und unter Einhaltung der im Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen der im Spruch namentlich angegebenen Berufungswerber. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde in den Berufungen nicht gefordert.
Die Berufungen von Waltraud Haas und Johann Haas richten sich ausdrücklich nur gegen die beiden Standorte unmittelbar südlich des "Sandberges" (damit gemeint die Anlagen AND 2 und AND 4) und brachten sie dazu im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid mit Ausnahme von pauschalierenden Formulierungen keinerlei Aussagen darüber getroffen habe, wie sich die geplanten Windräder im Betrieb dann letztendlich auf die Liegenschaft der Berufungswerber, auf dem sich ein Wohnhaus mit 43 Wohnungen befinde, auswirken könnten. Das gegenständliche Haus sei im Frühjahr 2012 errichtet worden und befänden sich die geplanten Windräder innerhalb der vom Gesetz genannten 2000 Meter.
Im erstinstanzlichen Verfahren seien zwar umfangreichste Gutachten und Ähnliches erstellt worden, um die Umweltverträglichkeit entsprechend zu dokumentieren, tatsächlich könne jedoch auf Grund des zeitlichen Ablaufes die Errichtung des Wohnhauses auf der gegenständlichen Liegenschaft von diesen Überprüfungen keineswegs betroffen gewesen sein, da dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hätte. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade diese beiden Standorte innerhalb des vom Gesetz genannten Kreises gelegen sein müssten, obwohl sicherlich eine andersartige Errichtung im Bereich des Möglichen und sicherlich auch ohne größere Probleme durchführbar gewesen wäre.
Das Gesetz habe den 2000 Meter Kreis wohl in Anbetracht der letztendlich doch vorhandenen Immissionen vorgesehen, da ansonsten ein solcher Schutzkreis überhaupt vollkommen sinnlos wäre. Es ergäbe sich bereits daraus, dass entgegen den Ausführungen in den Gutachten und letztendlich dann auch im Bescheid diese Anlagen sehr wohl Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke bzw. Wohnhäuser und damit auch auf die darin befindlichen Bewohner haben müssten.
Wenn im Bescheid ausgeführt sei, dass nicht auf gleicher Ebene die im Verfahren vorgesehenen Schritte getätigt worden seien, so sei einerseits die Beauftragung von Gutachtern bei der gegenständlichen Situation kaum mehr denkmöglich, da es keine Gutachter mehr gäbe, die in dieses gegenständliche Projekt nicht mit eingebunden seien, und darüber hinaus würde im Gegensatz zum Antragssteller die Erstellung dieser Reihe von Gutachten jeglichen finanziellen Horizont sprengen, sodass zwar im Gesetz vorgesehen sei, dass es auf gleicher fachlicher Ebene durchgeführt werden müsse, praktisch jedoch mit dieser Formulierung jede sogar sinnvolle Einwendung bzw. Bekämpfung des gegenständlichen Bescheides unmöglich gemacht werde und könne dies wohl nicht unter den grundsätzlichen Gedanken der Beteiligung an solchen Verfahren gesehen werden.
Insbesondere auf Grund der baulichen Gegebenheiten müsse eine Beeinträchtigung in weit größerem Ausmaß als für die umliegenden Gebäude eintreten. Das gegenständliche Gebäude sei im Gegensatz zur Umgebung dreigeschossig ausgeführt und erreiche damit eine Höhe, die deshalb von Bedeutung sei, weil die ansonsten vorhandenen Schallschutzmaßnahmen im gegenständlichen Fall außer Betracht bleiben müssten, da durch die Höhe des Gebäudes eine direkte Einwirkung dieser Immissionen stattfinden könne und auch werde. Insbesondere gelte dies für die Bereiche des 2. Stockes und die errichteten Dachwohnungen, da diese auf Grund der Höhe besonders den Immissionen ausgesetzt seien.
Bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens seien verschiedene Standorte gestrichen worden, weil wohl Beeinträchtigungen der Umwelt vorgelegen hätten, da ansonsten eine solche Streichung nicht denkmöglich und sinnvoll wäre. Es müssten daher entgegen dem Bescheid und den Gutachten wohl Immissionen vorliegen, auch wenn sämtliche Auflagen des Bescheides eingehalten werden. Auch eine Nachtabsenkung des Betriebes wäre nicht verfügt worden, wenn nicht eine Immission vorliegen müsste. Die Gutachten seien daher widersprüchlich, da in den Gutachten davon ausgegangen werde, dass keinerlei Beeinträchtigungen der Umwelt vorlägen.
Wenn auch die Streichung von geplanten Anlagen möglicherweise aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten stattgefunden habe, so könne es aber nicht Gegenstand von technischen Verfahren sein, dass die Bereiche des Naturschutzes einen höheren Stellenwert hätten, als der Schutz der im Bereich der Windkraftanlagen wohnenden Menschen.
Die Berufungswerber Johann Vitek und Wilfried Fabian haben weitgehend inhaltsgleiche Vorbringen erstattet, wobei sich die Berufungen grundsätzlich nur darin unterscheiden, dass Johann Vitek umfangreiche Einwendungen zum Naturschutz unter Bezugnahme auf behauptete Beeinträchtigungen von mehreren namentlich bezeichneten Vogelarten, konkret Weißstorch, Seeadler, Schwarzmilan, Rohrweihe, Kornweihe, Sakerfalke und Großtrappe erstattet hat, während Wilfried Fabian ausschließlich auf den Schutz der Großtrappe eingegangen ist.
Hinsichtlich Schallbeeinträchtigungen brachten die beiden Berufungswerber vorgebracht, dass in der Verhandlung am 14.5.2013 versucht worden sei, den Berufungswerbern tolerierbare Schallgrenzen verständlich zu machen. Es sei vorgetragen worden, dass die stattgefundenen Schallmessungen zur Beurteilung herangezogen worden seien, "bereinigt" um "stoßweise" Geräusche, wie zB ein vorbeifahrendes Fahrzeug - dazu käme dann eine bestimmte Dezibelgröße Addition von den Anlagen und "das" sei dann keine weitere Schallbelästigung.
Die Schallmessungen hätte nur einige Wochen lang stattgefunden, erinnerlich Juli bis August (September). Dies sei als repäsentativer Zeitraum nicht ausreichend, weil in dieser Zeit auf den Feldern Bewässerungsaggregate liefen, speziell in der Hausanlage von Johann Vitek. Dieses Aggregat liefe oft auch nächstens und gäbe einen brummenden Dauerton von sich, nicht so laut, aber ständig und gleichbleibend. Der Berufungswerber könne dann sein Schlafzimmerfenster nicht offen halten.
Johann Vitek brachte vor, dass bei seiner Hauslage 41-40 dB erreicht würden und das sei nicht akzeptabel. Wilfried Fabian brachte vor, dass bei seiner zukünftigen Hausanlage in Andlersdorf 35 die Schallstörungen 37 dB erreichen würden.
Beide Berufungswerber brachten vor, dass im Bescheid zwei Varianten für schalloptimierte Betriebsphasen angeführt seien und schon aus diesen Auflagen zuerst einmal feststünde, dass das Thema äußerst sensibel und heikel sei. Verwiesen wurde auch darauf, dass in Ländern wie Dänemark wesentlich geringere Obergrenzen festgelegt seien und in den USA 2,5 km und in England 3 km Mindestabstand einzuhalten seien.
Betreffend Infraschall nahmen die Berufungswerber Bezug auf einen medizinischen Bericht von Dr. Bernhard Voigt und einem Ärzteforum Emissionsschutz, Deutschland, und brachten dazu vor, dass die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausführungen zu Punkt 8.3.5.3., lautend "Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben der Stand der Technik eingehalten wird und keine unzulässigen Emissionen, Immissionen oder Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind.", somit nicht akzeptabel seien.
Hinsichtlich Sichtbeeinträchtigungen brachten die Berufungswerber vor, dass sie die geplanten Anlagen beim Blick aus dem Schlafzimmerfenster in der vollen Größe sehen könnten, es mehr als 90°Sichtbeeinträchtigung gäbe und z.B. die Obersiebenbrunner/Gänserndorfer Anlagen blinkten, als wären sie nur in ganz geringer Entfernung von den Berufungswerbern aufgestellt. Die Berufungswerber würden nunmehr eine weitere massive Einschränkung ihres Freiheitsgefühls erfahren.
Schließlich brachten die Berufungswerber vor, dass der Bescheid formale Mängel enthalte. Im Wesentlichen haben die Berufungswerber bemängelt, dass
hinsichtlich der Auflagen und Maßnahmen in der Bescheidbegründung unterschiedliche Formulierungen enthalten seien, nämlich Punkt
3.1.11. "vorgeschlagen", Punkt 3.3.2. "vorgeschrieben", Punkt 4.3. "erforderlich erachtet", Punkt 4.4. "erforderlich erachtet", und haben dazu die Frage aufgeworfen, was nun gelte und vorgebracht, dass diese Formulierungen nicht schlüssig seien;
hinsichtlich der Passagen, in denen die Schlüssigkeit der Gutachten genannt ist (Punkte 5.2.4., 5.2.5., 5.2.6., 5.2.7.), im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aus den Einwendungen hervorgehe, dass die Gutachten nicht schlüssig sind und außerdem Gegengutachten wohl kaum von Privatpersonen finanziert werden könnten;
hinsichtlich der Verhandlungsschrift, zu der in Punkt 5.3.3. des bekämpften Bescheides ausgeführt ist "Die Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift wurde nicht behauptet", die Frage zu stellen sei, für wen wann und wo die Verhandlungsschrift einsehbar gewesen sei und ob es dafür eine Einwendungsfrist gäbe und wie so etwas formuliert werden könne, wenn es für eine Gegenbehauptung gar keine Möglichkeit gäbe.
Auf Grund der Berufungsmitteilungen des Umweltsenates vom 26.8.2013, Zl. US 2B/2013/17-3, und vom 1.10.2013, Zl. US 2B/2013/17-6, erstattete die Konsenswerberin mit Schreiben vom 09.09.2013 und vom 06.10.2013 eine ausführliche Stellungnahme und beantragte die Berufungen als unbegründet abzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat die Konsenswerberin ausdrücklich verzichtet.
Die Konsenswerberin brachte zu den Berufungen von Waltraud und Johann Haas im Wesentlichen vor, dass die in der Berufung angezogene gesetzliche Bestimmung betreffend den Mindestabstand nicht weiter spezifiziert sei und es keine starren gesetzlichen Mindestabstandsbestimmungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen gäbe. Eine Mindestabstandsbestimmung gäbe es lediglich im hier nicht maßgeblichen Widmungsrecht, wobei gemäß § 19 Abs. 3a NÖ ROG bei der Widmung von Flächen für Windenergieanlagen Mindestabstände ua auch zu gewidmetem Wohnbauland maßgeblich seien. Diese Abstände würden - je nachdem, ob eine Nachbargemeinde berührt ist und ob diese zustimmt oder nicht - 1200 bis 2000 Meter betragen.Die Konsenswerberin brachte zu den Berufungen von Waltraud und Johann Haas im Wesentlichen vor, dass die in der Berufung angezogene gesetzliche Bestimmung betreffend den Mindestabstand nicht weiter spezifiziert sei und es keine starren gesetzlichen Mindestabstandsbestimmungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen gäbe. Eine Mindestabstandsbestimmung gäbe es lediglich im hier nicht maßgeblichen Widmungsrecht, wobei gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG bei der Widmung von Flächen für Windenergieanlagen Mindestabstände ua auch zu gewidmetem Wohnbauland maßgeblich seien. Diese Abstände würden - je nachdem, ob eine Nachbargemeinde berührt ist und ob diese zustimmt oder nicht - 1200 bis 2000 Meter betragen.
Ein Widmungsverfahren sei ein Verordnungsverfahren, habe kein konkretes Projekt zum Gegenstand und habe verschiedene Aspekte - nicht nur Umweltschutzaspekte - zu berücksichtigen, ua auch einen "Widmungsspielraum" der Nachbargemeinde, der mit dem bis zu 2000 Meter reichenden Abstand sichergestellt werden soll. Planungsverfahren seien von Bescheidverfahren, die Umweltauswirkungen eines konkreten Projekts zum Gegenstand hätten, strikt zu unterscheiden.
Die betriebskausalen Immissionen des konkreten Vorhabens seien im UVP-Genehmigungsverfahren geprüft worden. Zur Prüfung der Immissionen an Liegenschaften in Breitenstetten sei im Verfahren das nächstgelegene dauerhaft bewohnte Objekt, nämlich der "IP B Breitenstetten" gewählt worden. Dieser befinde sich von der nächstgelegenen Windenergieanlage 1508 Meter entfernt. Demgegenüber sei die Liegenschaft der Berufungswerber deutlich weiter, nämlich 1806 Meter entfernt. Daraus folge, dass sämtliche Aussagen zur Umweltverträglichkeit des Immissionspunkte "IP B Breitstetten" auch für die Liegenschaft der Berufungswerber gelten.
Die Konsenswerberin hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Berufungswerber es sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unterlassen hätten, den Ergebnissen der UVE und den Gutachten der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen. Das sei auch in der Berufung ausdrücklich eingestanden worden und werde die Vollständigkeit oder Schlüssigkeit der Gutachten nicht in Zweifel gezogen.
Zu den Berufungen von Johann Vitek und Wilfried Fabian brachte die Konsenswerberin vor, dass die Berufungswerber betreffend Naturschutz und Sichtbeeinträchtigungen keine subjektivöffentlichen Rechte geltend gemacht hätten und ihnen daher zu diesen Fragen keine Parteistellung zukomme.
Hinsichtlich Schall und Infraschall hat die Konsenswerberin, soweit die Berufungswerber auf Lärmmessungen von Juli bis August (September) verwiesen haben, vorgebracht, dass der Umgebungslärm anhand von 3 Messungen (28.10.2011, 16.05.2012, 26.08.2012) erhoben worden sei und im schalltechnischen Prüfbericht der NOVAKUSTIK Lärmschutztechnik GmbH vom 7.11.2012 sowohl in der Beschreibung der Methodik als auch bei der Geräuschsituation selbst klar festgehalten sei, dass "die reinen Windgeräusche ohne wesentlichen Einfluss anderer Umgebungsereignisse" berücksichtigt wurden.
Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei dem Teilgutachten des Prüfgutachters für Lärmschutz vom Februar 2013 eindeutig zu entnehmen, dass das Erreichen der Schutzziele an den beiden Immissionspunkten in Andlersdorf sichergestellt ist. Vergleiche man die Entfernungen der Liegenschaften der Berufungswerber mit den Entfernungen zu den beurteilungsrelevanten Immissionspunkten, so ergäbe sich folgendes Bild:
Die Liegenschaft Andlersdorf 51 sei von der nächstgelegenen Anlage AND 9 etwa 1350 Meter entfernt, während der relevante Immissionspunkt Andlersdorf-Nord nur 1300 Meter entfernt (also näher) liege.
Die Liegenschaft Andlersdorf 42 sei von der nächstgelegenen Anlage ORT 5 etwa 1490 Meter entfernt, während der relevante Immissionspunkt Andlersdorf-Ost 1462 Meter entfernt (also ebenfalls näher) liege.
Daher würden die fachlich relevanten Schutzziele zweifellos auch an den beiden Liegenschaften der Berufungswerber erreicht; abstandbedingt sei sogar von einer geringfügig besseren Situation für die Berufungswerber auszugehen, als im Teilgutachten Lärmschutz attestiert.
Betreffend Infraschall brachte die Konsenswerberin vor, dass im Teilgutachten des Prüfgutachters für den Fachbereich Lärmschutz eindeutig ausgeführt werde, dass bezüglich des Infraschalls "betriebskausale Immissionen weit unterhalb des sonst vorhandenen Fremdgeräusches, weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen und somit in vernachlässigbarer Größenordnung liegen". In der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Einwendungen vom April/Mai 2013 habe der Fachgutachter für den Bereich Umwelthygiene zudem unmissverständlich festgehalten: "Da die Pegelwerte im Infraschallbereich bei den Anwohnern nicht die Wahrnehmbarkeitsschwelle erreichen, ist mit keiner Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung zu rechnen".
Der Umweltsenat hat erwogen:
Das verfahrensgegenständliche Projekt ist gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.Das verfahrensgegenständliche Projekt ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
Gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gelten, soweit dies nicht schon im anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 gelten, soweit dies nicht schon im anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. „Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, dem Boden, die Luft, dem Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.“
Soweit die Berufungswerber Waltraud Haas und Johann Haas vorgebracht haben, dass ihr Wohnhaus innerhalb eines gesetzlich vorgeschriebenen 2000 Meter Mindestabstandes läge, ist dieses Vorbringen insoweit unspezifiziert, als die behauptete gesetzliche Vorschrift weder zitiert wird, noch eine solcher zwingender Schutzabstand als gesetzliche Genehmigungsvoraussetzung für die Erteilung einer UVP-Genehmigung besteht.
Der Umweltsenat beurteilt dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976.Der Umweltsenat beurteilt dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3 a, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976.
Diese Bestimmung lautet:
"Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
1. eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m2 in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und
2. folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland- Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch
750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen
2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden. Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden."
Es steht zwar unbestritten fest, dass sich die Wohnhausanlage der Berufungswerber innerhalb eines Radius von 2000 Meter Abstand zur nächstgelegenen projektgegenständlichen Windkraftanlage liegt; konkret handelt es sich um die von den Berufungswerbern bekämpften Anlagen AND 2 und AND 4, wobei die nächstgelegene Anlage AND 2 einen Abstand von ca. 1800 Meter aufweist. Fest steht auch, dass die Anlagen AND 2 und AND 4 im Gemeindegebiet Andlersdorf situiert sind, während die Wohnhausanlage in der Nachbargemeinde Breitstetten liegt.
Die Berufungswerber verkennen jedoch - auf diese Rechtsvorschrift des § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976 abzielend -, dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die den Verordnungsgeber betreffend die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes bindet. Es handelt sich dabei um keine Genehmigungsvorschrift für ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000.Die Berufungswerber verkennen jedoch - auf diese Rechtsvorschrift des Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG 1976 abzielend -, dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die den Verordnungsgeber betreffend die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes bindet. Es handelt sich dabei um keine Genehmigungsvorschrift für ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000.
Die Behörde hat im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (unter anderem) zu prüfen, ob für das beantragte Genehmigungsprojekt auch eine das Projekt deckende Flächenwidmung besteht. Bei einer solchen Flächenwidmung handelt es sich um eine Verordnung, an deren Bestehen die UVP-Behörde gebunden ist. Eine solche Flächenwidmung liegt für die beiden bekämpften Windkraftanlagen auch vor. Dies ist auch weder im Verfahren noch in der Berufung bestritten worden.
Wenn daher die Berufungswerber aus § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976 einen Schluss ziehen, der im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass die UVP-Behörde eine Genehmigungsvoraussetzung nicht beachtet habe, weil eine solche Raumordnungsvorgabe nicht denkbar sei, ohne dass sie nicht auch individuelle Schutzwirkung gegen Immissionen habe, so sind die Berufungswerber damit nicht im Recht.Wenn daher die Berufungswerber aus Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG 1976 einen Schluss ziehen, der im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass die UVP-Behörde eine Genehmigungsvoraussetzung nicht beachtet habe, weil eine solche Raumordnungsvorgabe nicht denkbar sei, ohne dass sie nicht auch individuelle Schutzwirkung gegen Immissionen habe, so sind die Berufungswerber damit nicht im Recht.
Von der schon grundsätzlichen rechtlichen Einordnung dieser Verwaltungsvorschrift als alleinige Bindungsvorgabe für den Verordnungsgeber abgesehen ergibt sich aber auch aus der Vorschrift selbst, dass es sich dabei um keine Schutznorm gegen Immissionen handeln kann, welche die UVP-Behörde als Genehmigungsvoraussetzung wahrzunehmen hat. Im Falle des gewidmeten Wohnbaulandes, welches in einer Nachbargemeinde liegt, kann nämlich der Abstand mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinden auf 1200 Meter reduziert werden. Wäre diese Vorschrift eine absolute Mindestabstandsregelung, die zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen im Projektgenehmigungsverfahren wahrzunehmen ist, so könnte dieser Schutzkreis nicht durch Zustimmung einer Gemeinde verringert werden; es kann dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden, dass er es willkürlich in das Belieben einer Gemeinde gestellt hätte, Abstände zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen nach Belieben zu verkürzen. Auch damit wird eindeutig ersichtlich, dass es sich beim § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976 um keine Genehmigungsvoraussetzung im UVP-Verfahren, sondern um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes handelt, bei deren Wahrnehmung raumplanerische Erwägungen durch den Verordnungsgeber anzustellen sind, nicht aber Genehmigungserwägungen durch die UVP-Behörde.Von der schon grundsätzlichen rechtlichen Einordnung dieser Verwaltungsvorschrift als alleinige Bindungsvorgabe für den Verordnungsgeber abgesehen ergibt sich aber auch aus der Vorschrift selbst, dass es sich dabei um keine Schutznorm gegen Immissionen handeln kann, welche die UVP-Behörde als Genehmigungsvoraussetzung wahrzunehmen hat. Im Falle des gewidmeten Wohnbaulandes, welches in einer Nachbargemeinde liegt, kann nämlich der Abstand mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinden auf 1200 Meter reduziert werden. Wäre diese Vorschrift eine absolute Mindestabstandsregelung, die zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen im Projektgenehmigungsverfahren wahrzunehmen ist, so könnte dieser Schutzkreis nicht durch Zustimmung einer Gemeinde verringert werden; es kann dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden, dass er es willkürlich in das Belieben einer Gemeinde gestellt hätte, Abstände zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen nach Belieben zu verkürzen. Auch damit wird eindeutig ersichtlich, dass es sich beim Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG 1976 um keine Genehmigungsvoraussetzung im UVP-Verfahren, sondern um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes handelt, bei deren Wahrnehmung raumplanerische Erwägungen durch den Verordnungsgeber anzustellen sind, nicht aber Genehmigungserwägungen durch die UVP-Behörde.
Weiters haben die Berufungswerber Haas vorgebracht, dass eine Entgegnung auf fachlicher Ebene nicht möglich sei, da dies den finanziellen Rahmen sprenge und außerdem auch keine Gutachter zur Verfügung stünden, die nicht ohnedies schon im Verfahren mit eingebunden seien; damit könne aber niemals eine Einwendung erstattet werden, die eine Beteiligung am Verfahren ermögliche.
Diesbezüglich verkennen die Berufungswerber, dass es keiner speziellen fachlichen Befähigung bedarf, um Einwendungen im Verfahren zu erstatten, welche sich auf subjektive Rechte beziehen. Die Wahrnehmung von Parteienrechten ist nicht an eine besondere Befähigung geknüpft.
Die fachliche Befähigung ist lediglich dann relevant, wenn eine Partei an der Klärung eines Sachverhaltes mitwirken will. In diesem Fall hat die Partei solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, zu begegnen (in ständiger Judikatur VwGH 16.12.1986, 84/05/0016 ua).
Die Berufungswerber haben es sohin nicht versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung ihre Einwendungen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage von Gutachten - zu erstatten; dies wurde den Berufungswerbern auch niemals abverlangt. Sie haben es vielmehr unterlassen, den durch die Sachverständigen erstatteten Gutachten, soweit sie also mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme offenkundig nicht einverstanden waren, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Die Erstbehörde hat daher keinen Verfahrensmangel zu vertreten, wenn sie die Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ohne auf das Nichteinverständnis der nunmehrigen Berufungswerber inhaltlich einzugehen.
Dessen ungeachtet hält der Umweltsenat auch fest, dass der nächstgelegene Immissionspunkt, bei dem die Auswirkungen gutachterlicherseits ermittelt wurden, weit näher an den beiden bekämpften Windkraftanlagen liegt, als das Wohnhaus der Berufungswerber. Der diesbezüglich herangezogene Immissionspunkt "IP B Breitstetten" liegt in einer Entfernung von 1508 Meter zur nächstgelegenen Windkraftanlage, somit deutlich näher als die Wohnhausanlage der Berufungswerber, welche ca. 1800 Meter entfernt liegt.
Der Umstand, dass das Wohnhaus höher ist, laut Berufungsvorbringen drei Stockwerke inklusive Dachwohnungen, als der 4 Meter hoch gelegene Messpunkt, ändert nichts daran, dass die Immissionssituation bei den Berufungswerbern deutlich günstiger ist, als am Messpunkt. Ein Unterschied von lediglich ca. 6 Meter Höhe kann schon nach der Lebenserfahrung nicht gleich stark als geräuschverstärkend ins Gewicht fallen, wie eine Geräuschabnahme bei einer um ca. 300 Meter erhöhten Entfernung.
Wenn die Berufungswerber schließlich ins Treffen führen, dass sich aus dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren Anlagen "gestrichen" worden seien und weiters aus den Auflagen betreffend einen schalloptimierten Nachtbetrieb ergäbe, dass es zu Beeinträchtigungen käme, da sonst solche Vorgaben nicht gemacht worden wären, so ist dem entgegen zu halten, dass einerseits Beurteilungsgegenstand das bescheidgegenständliche Projekt ist und nicht aus welchen Gründen auch immer unrealisiert gebliebene zusätzliche Vorhaben, und andererseits, dass Auflagen den Sinn haben, umweltrelevante Emissionen so zu vermindern, dass keine gesundheitsgefährdenden oder unzumutbar belästigenden Immissionen bewirkt werden. Der Gegenschluss, dass jedes Projekt gerade deshalb genehmigungshindernde Auswirkungen habe, weil es Auflagen zur Vermeidung von Auswirkungen gibt, ist unsachlich und nicht geeignet, eine unzumutbare gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Berufungswerber vermuten zu lassen und die Ergebnisse des Beweisverfahrens in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Berufungswerber Johann Vitek und Wilfried Fabian in ihren Berufungsgründen auf den Naturschutz abzielen und den mangelnden Schutz diverser Vogelarten behaupten, ist auszuführen, dass es sich dabei um kein subjektiv-öffentliches Interesse handelt, welches die Berufungswerber im Rahmen ihrer Parteirechte geltend machen können. Auf diese Berufungsgründe ist daher nicht näher einzugehen, da die Berufungswerber diesbezüglich keine Parteistellung haben.
Soweit "Sichtbeeinträchtigungen" als Berufungsgrund angezogen werden, wird in den Berufungen nicht näher spezifiziert, worin die Auswirkungen konkret bestehen sollen, außer, dass die Berufungswerber die Anlagen deutlich sehen können und der Anblick nicht akzeptabel sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich grundsätzlich festgehalten, dass die durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Empfindung nicht unter die von der Behörde zu beurteilenden Gefährdungen und Belästigungen fallen (vgl. VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166 mwN).Soweit "Sichtbeeinträchtigungen" als Berufungsgrund angezogen werden, wird in den Berufungen nicht näher spezifiziert, worin die Auswirkungen konkret bestehen sollen, außer, dass die Berufungswerber die Anlagen deutlich sehen können und der Anblick nicht akzeptabel sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich grundsätzlich festgehalten, dass die durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Empfindung nicht unter die von der Behörde zu beurteilenden Gefährdungen und Belästigungen fallen vergleiche VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166 mwN).
Soweit die Berufungswerber vorbringen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Schallmessungen nicht repräsentativ seien, da sie in der Zeit August bis September vorgenommen worden wären und somit auch die in dieser Zeit laufenden Bewässerungsaggregate mit einbezogen hätten, liegt offensichtlich ein Irrtum der Berufungswerber vor. Aus den der UVE angeschlossenen schalltechnischen Prüfberichten der NOVAKUSTIK Lärmschutztechnik GmbH vom 16.7.2012 und 7.11.2012, die auch Grundlage für das Teilgutachten Lärmschutz des Sachverständigen Ing. Wolfgang Gratt vom 8.2.2013 waren (GA, S. 7), geht eindeutig hervor, dass insgesamt drei Messungen vorgenommen wurden, die am 28. Oktober 2011, am 16. Mai 2012 und am 26. August 2012 stattgefunden haben. Es war daher lediglich eine Messung im von den Berufungswerben kritisierten Zeitraum durchgeführt worden; die Messungen berücksichtigen insgesamt somit wesentlich weitere Zeiträume als von den Berufungswerbern behauptet.
Hinsichtlich der vom Projekt verursachten Lärmemissionen ergibt sich bezüglich der für die Berufungswerber relevanten Wohnobjekte, dass auch in diesen Fällen der relevante Messpunkt näher zu den Windkraftanlagen gelegen ist, als die Wohnobjekte der Berufungswerber. Diese Messpunkte liegen entsprechend dem oz. Gutachten, Punkt 2.1.4.2, in folgenden Abständen zu den bezeichneten Windkraftanlagen: Messpunkt MP6a Andlersdorf N zur Anlage AND 9: 1286 Meter; Messpunkt MP6b Andlersdorf O zur Anlage
ORT 5: 1463 Meter. Im Vergleich dazu liegen die Liegenschaften der Berufungswerber, wie sich aus den von den Berufungswerbern beigelegten Planunterlagen ergibt, in folgenden Entfernungen:
Andlersdorf 51 zur Anlage AND 9: 1300 Meter; Andlersdorf 42 zur Anlage ORT 5: 1490 Meter.
Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber Wilfried Fabian tatsächlich - wie im Erstverfahren angegeben - die Liegenschaft Andlersdorf 35 bewohnt, oder die im Berufungsverfahren angegebene Adresse Andlersdorf 51 (und die Liegenschaft Andlersdorf 35 als "zukünftige Hausanlage"), da beide Liegenschaften weiter entfernt liegen, als der im Verfahren beurteilte Immissionspunkt. Auch bei Berücksichtigung der etwas näher gelegenen Liegenschaft Andlersdorf 51 ergibt sich jedenfalls keine Verschlechterung der durch das Projektvorhaben bewirkten Immissionssituation, wie sie im Teilgutachten Lärmschutz unter Punkt 2.1.4.3. tabellarisch ausgewiesen ist.
Der umwelthygienische Sachverständige Dr. Michael Jungwirth hat in seinem Gutachten vom 20.3.2013 die Messergebnisse bewertet und dazu ausgeführt (GA, S 22):
"Nach Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen, im Besonderen des vom lärmtechnischen Sachverständigen für die Behörde erstellten Gutachtens ist ersichtlich, dass die Hörbarkeit betriebsbedingter Geräusche weitestgehend ausgeschlossen ist, eine erhebliche Belästigung ist jedenfalls nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht festzuhalten, dass es bei projektsgemäßer Errichtung und projektsgemäßem Betrieb des Windparks Andlersdorf-Orth (Schallreduktion in der Nachtzeit nach Variant 1 oder Variante 2) zu keiner wie immer gearteten Gesundheitsgefährdung kommen wird. Auch Belästigungen, die als erheblich zu beurteilen wären, sind aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht abzuleiten."
Die Schlüssigkeit dieses Gutachten kann auch nicht durch die vom Berufungswerber Johann Vitek vorgelegte Unterlage, zitiert als "Gesundheitsgefährdung Infraschall - Wie ist der internationale Stand des Wissens?" von Dr. Bernhard Voigt, und die Beilage "Ärzteforum Emissionsschutz, Unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energien - Bad Orb", beide undatiert, erschüttert werden, da sich beide Unterlagen nicht auf das konkrete berufungsgegenständliche Projekt beziehen und daher dafür auch keine Relevanz haben können.
Insoweit die Berufungswerber auf Rechtsvorschriften aus Dänemark, England oder den USA referieren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsvorschriften für Österreich nicht relevant sind, wobei übrigens die angezogene dänische Rechtsvorschrift den Infraschall im Innenraum der Windkraftanlage mit 20 dB limitiert, aber keine Aussagen darüber trifft, welche Infraschallimmissionen bei Nachbarn auftreten dürfen.
Soweit schließlich Bescheidmängel behauptet werden, ist auszuführen, dass aus einer unterschiedlichen Diktion hinsichtlich der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in der Bescheidbegründung kein schlüssiger Verfahrensmangel abgeleitet werden kann. Es spielt keine Rolle, ob an einer Stelle ein Sachverständiger Auflagen "vorgeschlagen" hat und an einer anderen Stelle ein anderer Sachverständiger sie für "erforderlich erachtet" hat. In beiden Fällen ist klar, dass der Sachverständige sein Gutachten unter Berücksichtigung der Auflagen erstattet hat, die dann in weiterer Folge auch im Spruch des bekämpften Bescheides vorgeschrieben wurden.
Hinsichtlich der Verhandlungsschrift hat die Erstbehörde im Bescheid zutreffend wiedergegeben, dass die Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift nicht behauptet worden ist. Im Übrigen behaupten die Berufungswerber auch in der Berufung nicht, dass die Verhandlungsschrift unrichtig sei, sie werfen lediglich die Frage auf, wo die Verhandlungsschrift einsehbar gewesen sei. Insoweit damit gemeint sein soll, dass die Erstbehörde den Berufungswerbern die Verhandlungsschrift "vorenthalten" habe und die Berufungswerber keine Chance gehabt hätten, die Verhandlungsschrift anzusehen, so ist dazu auszuführen, dass die Berufungswerber weder eine Abschrift der Verhandlungsschrift verlangt haben noch von der jedenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Behörde Gebrauch gemacht haben. Ein Verfahrensmangel ist daher auch diesbezüglich nicht zu erkennen.
Somit ergibt sich zusammenfassend, dass
1. die behaupteten Verfahrensmängeln nicht vorliegen und auch keine im Ergebnis anders lautende Entscheidung, hervorgerufen durch allfällige Verfahrensmängel zu treffen ist, und
2. eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der von den Berufungswerbern geltend gemachten subjektiven öffentlichen Rechte nach dem Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung und Prüfung unter Einbeziehung der maßgeblichen Sachverständigen-Beurteilungen nicht zu erwarten ist.
Den Berufungen konnte daher keine Folge gegeben werden.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen, Anblick; Sachverhaltsermittlung, Mitwirkung der Nachbarn, Begegnung auf gleicher fachlicher EbeneZuletzt aktualisiert am
13.01.2014