TE Umse Bescheid 2013/12/13 US 6B/2013/4-23

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2013
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §13 Abs7
AVG §67d
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Errichtung eines Schweinestalles für 500 Mastschweine auf den Grundstücken Nr. 276 und 283, KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Betrifft: Errichtung eines Schweinestalles für 500 Mastschweine auf den Grundstücken Nr. 276 und 283, KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Konrad Ohrnhofer als Vorsitzenden, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Olga Reisner als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Pyhra, vertreten durch RA Dr. Peter Krömer, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 2012, RU4- U-633/003-2012, mit dem festgestellt worden ist, dass für das im Betreff angeführte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, wie folgt entschieden:

Spruch:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.12.2012, RU4-U-633/003-2012, aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.12.2012, RU4-U-633/003-2012, aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 4 und 7 iVm Anhang 1 Spalte 3 Z 43 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.g.F.;Paragraph 3, Absatz 4 und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 43, Litera b, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.g.F.;

§§ 13 Abs. 7 und 8 sowie 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.g.F.;Paragraphen 13, Absatz 7 und 8 sowie 66 Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i. d.g.F.;

§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, idgF.Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, idgF.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 26. April 2012, RU4-U-633/001-2012, stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das von Franz Hieger beabsichtigte Vorhaben eines Umbaus eines Mastschweinestalles für 500 Mastschweineplätze auf Grundstück Nr. 283, KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra, keinen Tatbestand im Sinne der Z. 43 lit. a oder b des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.1.1. Mit Bescheid vom 26. April 2012, RU4-U-633/001-2012, stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das von Franz Hieger beabsichtigte Vorhaben eines Umbaus eines Mastschweinestalles für 500 Mastschweineplätze auf Grundstück Nr. 283, KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra, keinen Tatbestand im Sinne der Ziffer 43, Litera a, oder b des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Mit Schreiben vom 4. September 2012 beantragte Franz Hieger unter Anschluss einer Grundriss- und einer Lageskizze die Feststellung durch die Niederösterreichische Landesregierung, ob für das geplante Vorhaben des „Neubaus eines Mastschweinestalles für 500 Mastschweineplätze auf den Grundstücken Nr. 276 und 283, KG Brunn (KG Nr. 19415), Marktgemeinde Pyhra“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Im Zuge des Neubaus solle auch ein Hochsilo und eine Güllegrube errichtet werden. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass sich auf dem Grundstück Nr. 283 bereits ein von Franz Hieger bewirtschafteter Betrieb mit einer Kapazität von 240 Mastplätzen und in ca. 300 m Entfernung ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb von Margarete und Werner Winter, Brunn 19, 3104 Harland befänden. Der geplante Neubau solle statt jenes Vorhabens durchgeführt werden, das Gegenstand des mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. April 2012, RU4-U-633/001-2012, beendeten Verfahrens gewesen sei.

Die Niederösterreichische Landesregierung holte Stellungnahmen des agrartechnischen Amtssachverständigen ein und stellte mit Bescheid vom 13. Dezember 2012, RU4-U-633/003-2012, fest, dass das Vorhaben „Errichtung eines Schweinestalls für 500 Mastschweine auf den Grundstücken Nr. 276 und 283, KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra, - 2 - Bezirk St. Pölten“ keinen Tatbestand der Z. 43 lit. a und b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliege.Die Niederösterreichische Landesregierung holte Stellungnahmen des agrartechnischen Amtssachverständigen ein und stellte mit Bescheid vom 13. Dezember 2012, RU4-U-633/003-2012, fest, dass das Vorhaben „Errichtung eines Schweinestalls für 500 Mastschweine auf den Grundstücken Nr. 276 und 283, KG Brunn, Marktgemeinde Pyhra, - 2 - Bezirk St. Pölten“ keinen Tatbestand der Ziffer 43, Litera a und b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliege.

Die Marktgemeinde Pyhra, vertreten durch RA Dr. Peter Krömer, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, erhob mit Schreiben vom 14. Jänner 2013 gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen bzw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das gegenständliche Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, in eventu den Feststellungsantrag von Franz Hieger als unzulässig zurückzuweisen und

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die erstinstanzliche Behörde legte mit Schreiben vom 25. Jänner 2013 die Berufung unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Umweltsenat zur Entscheidung vor.

1.2. Der Umweltsenat erteilte Franz Hieger mit Schreiben vom 4. März 2013 und vom 2. Juli 2013 Aufträge, ergänzend zu den seinem Feststellungsantrag vom 4. September 2012 beigelegten Unterlagen weitere Angaben zu übermitteln, die eine Konkretisierung des geplanten Vorhabens zum Zweck der Beurteilung der UVP-Pflicht und dessen Einordnung unter einen Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 ermöglichen.

Der Umweltsenat holte Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Agrartechnik, Luftreinhalttechnik, Wasserwirtschaft und Lärmtechnik ein.

Franz Hieger zog mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 seinen Antrag auf Feststellung, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zurück.

Dem Verfahrensakt kann nicht entnommen werden, dass die erstinstanzliche Behörde ein Feststellungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet hätte.

Die Marktgemeinde Pyhra teilte dem Umweltsenat am 11. Oktober 2013 mit, dass hinsichtlich des dem Feststellungsantrag von Franz Hieger zugrunde liegenden Vorhabens kein baurechtliches Verfahren anhängig ist.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die UVP-Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Das erstinstanzliche Feststellungsverfahren wurde über Antrag des Projektwerbers eingeleitet. Die Niederösterreichische Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde sah sich nicht zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bestimmt.Das erstinstanzliche Feststellungsverfahren wurde über Antrag des Projektwerbers eingeleitet. Die Niederösterreichische Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde sah sich nicht zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bestimmt.

2.2. Die erstinstanzliche Behörde stellte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.

Die dagegen erhobene Berufung der Marktgemeinde Pyhra ist rechtzeitig eingebracht worden.

2.3. Die Projektwerberin zog während des beim Umweltsenat anhängigen Berufungsverfahrens den das Feststellungsverfahren auslösenden Feststellungsantrag zurück.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte – Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25. Juli 2013, 2013/07/0099).

Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs. 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR XX. GP 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs. 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (VwGH 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (VwGH 2. Februar 2012, 2011/04/0017 mit Hinweis auf VwGH 13. August 2003, 2001/11/0202, und VwGH 10. Oktober 1997, 96/02/0144).Der Gesetzgeber wollte Paragraph 13, Absatz 7, AVG nach dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (VwGH 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (VwGH 2. Februar 2012, 2011/04/0017 mit Hinweis auf VwGH 13. August 2003, 2001/11/0202, und VwGH 10. Oktober 1997, 96/02/0144).

Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.Juli 2009, 2008/05/0241).

Die mit Schreiben des Projektwerbers vom 9. Oktober 2013 erklärte Zurückziehung des Feststellungsantrags erfolgte während des beim Umweltsenat anhängigen Berufungsverfahrens und war somit rechtzeitig.

Da nach Auskunft der Baubehörde sonstige Anträge oder Anzeigen auf Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens bei der Baubehörde nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Verwirklichungswille des Projektwerbers für das gegenständliche Vorhaben nicht mehr gegeben ist. Es fehlt somit das mit § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides.Da nach Auskunft der Baubehörde sonstige Anträge oder Anzeigen auf Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens bei der Baubehörde nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Verwirklichungswille des Projektwerbers für das gegenständliche Vorhaben nicht mehr gegeben ist. Es fehlt somit das mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorausgesetzte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrags durch den Projektwerber ist eine Voraussetzung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 weggefallen und besteht keine behördliche Entscheidungspflicht und -kompetenz. Aus der im Bescheid des Umweltsenats vom 20. Februar 2004, US 1A/2004/1-16 wiedergegebenen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass mit der Zurückziehung eines Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens der maßgebliche Gegenstand des Bauverfahrens entfallen ist, sodass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.Aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrags durch den Projektwerber ist eine Voraussetzung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 weggefallen und besteht keine behördliche Entscheidungspflicht und -kompetenz. Aus der im Bescheid des Umweltsenats vom 20. Februar 2004, US 1A/2004/1-16 wiedergegebenen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass mit der Zurückziehung eines Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens der maßgebliche Gegenstand des Bauverfahrens entfallen ist, sodass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.

Dementsprechend ist auch aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrags der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 2012, RU4- U-633/003-2012, aufzuheben.

2.4. Gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 ist, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden.2.4. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 ist, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich Paragraphen 67 d bis 67 g AVG, anzuwenden.

Gemäß § 67d Abs. 1 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 Z 1 entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann gemäß Abs. 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Absatz 2, Ziffer eins, entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann gemäß Absatz 4, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.

Aufgrund der mit Schreiben des Projektwerbers vom 9. Oktober erklärten Zurückziehung des Feststellungsantrags ist bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß § 10 USG 2000 entfallen konnte.Aufgrund der mit Schreiben des Projektwerbers vom 9. Oktober erklärten Zurückziehung des Feststellungsantrags ist bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 10, USG 2000 entfallen konnte.

2.5. Der angefochtene Bescheid war somit ohne Durchführung weiterer Verfahrensschritte aufzuheben.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten