Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ein vor Ablauf der Frist gestellter Devolutionsantrag wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrages noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann verstreicht, ohne dass die zuständig gewordene Behörde den Bescheid erlässt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 157 zu § 73 AVG).Ein vor Ablauf der Frist gestellter Devolutionsantrag wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrages noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann verstreicht, ohne dass die zuständig gewordene Behörde den Bescheid erlässt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 157 zu Paragraph 73, AVG).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050735.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017