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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0093 E 25. April 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Dient das wasserrechtlich bewilligte Projekt dem Schutz der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien und des darauf errichteten Wohnhauses insbesondere im Hochwasserfall, so stellt das bewilligte Projekt daher einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd § 41 WRG 1959 dar, für den eine wasserrechtliche Bewilligung für dieses Projekt nach dieser Bestimmung (sei es nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 legcit) erforderlich ist. Da eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 nur subsidiär (arg.: "... wenn nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist") in Frage kommt, kann die erteilte Bewilligung nicht auch auf diese Bestimmung gestützt werden.Dient das wasserrechtlich bewilligte Projekt dem Schutz der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien und des darauf errichteten Wohnhauses insbesondere im Hochwasserfall, so stellt das bewilligte Projekt daher einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd Paragraph 41, WRG 1959 dar, für den eine wasserrechtliche Bewilligung für dieses Projekt nach dieser Bestimmung (sei es nach Paragraph 41, Absatz eins, oder Absatz 2, legcit) erforderlich ist. Da eine Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 nur subsidiär (arg.: "... wenn nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist") in Frage kommt, kann die erteilte Bewilligung nicht auch auf diese Bestimmung gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070034.X02Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009